Gemeinde Schwörstadt verhängt Veränderungssperre im Gebiet Lettenbündte-2. Änderung; Gültig zwei Jahre nach Bekanntmachung

Gemeinde Schwörstadt Öffentliche Bekanntmachung Satzung über Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Let- tenbündte – 2. Änderung“ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwörstadt hat am 30.07.2026 in öffentlicher Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs- plans „Lettenbündte – 2. Änderung“ gemäß §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt: im Norden: von der B 34 im Osten: vom Wannegraben im Süden: von der Hochrheinbahn im Westen: von den Flst. Nr. 5081, 5092 sowie Teilen der Baummattstraße und grenzt östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Baummatt-Pflumgärten-Wei- erbächle“ mit Stand der 2. Änderung vom 01.10.1983 an. Er ist im folgendem Kartenausschnitt unmaßstäblich dargestellt und umfasst den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Lettenbündte – 2. Änderung“.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung gemäß den gesetz- lichen Vorschriften erfolgt.

Die Satzung kann einschließlich des Abgrenzungslageplans im Maßstab 1: 2.000, der Be- standteil der Satzung ist, im Rathaus der Gemeinde Schwörstadt, Hauptstraße 107, 79739 Schwörstadt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Entschädigungsansprüche Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung von Ent- schädigungsansprüchen für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre sowie auf § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Verfahrens- und Formvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Schwörstadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzule- gen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
  3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  4. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Schwörstadt, 11.09.2026 Fabio Jenisch Bürgermeister