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title: "Gemeinde Schwörstadt verhängt Veränderungssperre im Gebiet Lettenbündte-2. Änderung; Gültig zwei Jahre nach Bekanntmachung"
sdDatePublished: "2026-09-14T13:47:00Z"
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topics:
  - name: "construction and property"
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  - name: "housing and urban planning policy"
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locations:
  - "Schwörstadt"
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Gemeinde Schwörstadt verhängt Veränderungssperre im Gebiet Lettenbündte-2. Änderung; Gültig zwei Jahre nach Bekanntmachung

Gemeinde Schwörstadt
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Let-
tenbündte – 2. Änderung“
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwörstadt hat am 30.07.2026 in öffentlicher Sitzung die
Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs-
plans „Lettenbündte – 2. Änderung“ gemäß §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO
beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:
im Norden: von der B 34
im Osten: vom Wannegraben
im Süden: von der Hochrheinbahn
im Westen: von den Flst. Nr. 5081, 5092 sowie Teilen der Baummattstraße
und grenzt östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Baummatt-Pflumgärten-Wei-
erbächle“ mit Stand der 2. Änderung vom 01.10.1983 an.
Er ist im folgendem Kartenausschnitt unmaßstäblich dargestellt und umfasst den Bereich des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Lettenbündte – 2. Änderung“.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung gemäß den gesetz-
lichen Vorschriften erfolgt.

Die Satzung kann einschließlich des Abgrenzungslageplans im Maßstab 1: 2.000, der Be-
standteil der Satzung ist, im Rathaus der Gemeinde Schwörstadt, Hauptstraße 107, 79739
Schwörstadt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung von Ent-
schädigungsansprüchen für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre
sowie auf § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht
fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-
zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Schwörstadt
geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzule-
gen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-
kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-
sprochen hat,
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
4. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder
elektronisch geltend gemacht worden ist.
Schwörstadt, 11.09.2026
Fabio Jenisch
Bürgermeister