Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stellungnahme zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach DSGVO, Bremen; Hamburgs Gesetzentwurf: One-Stop-Shop, EfA, Kooperation

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Landtag 21. Wahlperiode Drucksache 21/1997 (zu Drs. 21/1699) 15. September 2026 Mitteilung des Senats Stellungnahme des Senats zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag) vom 15. September 2026 Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) seine nachfolgende Stellungnahme zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung – DSGVO - (Berichtszeitraum: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Sicherung der verfassungsrechtlich verbürgten informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sind zentrale politische Anliegen des Senats. Der in den vergangenen Jahren erreichte hohe Datenschutzstandard im Land Bremen konnte im Berichtszeitraum gehalten werden, auch wenn es Einzelfälle gab, in denen der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berechtigte Kritik übte. Der Senat hat zur Lösung dieser Fälle in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen und bekräftigt seine Absicht, dies auch künftig zu tun.

Art. 59 DSGVO verpflichtet den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur jährlichen Berichterstattung.

Der Jahresbericht soll bezüglich der Tätigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Transparenz schaffen. Folglich muss der Jahresbericht einen Überblick über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 57 DSGVO enthalten. Im Jahresbericht kann sowohl über maßgebliche Entwicklungen in der Datenverarbeitung als auch über die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen berichtet werden. Der Jahresbericht räumt dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Möglichkeit ein, die Arten der gemeldeten Verstöße sowie der getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im vorliegenden 8. Jahresbericht Gebrauch gemacht.

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1997 2 von 18 Gemäß § 22 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung (BremDSGVOAG) vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 498), legt der Senat der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) seine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor.

  1. Relevante Entwicklungen 1.1 Diskussion um die Reform der datenschutzrechtlichen Aufsicht Die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch den grundgesetzlichen Föderalismus geprägt, sodass Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene bestehen. Dies kann bei bundesweit eingesetzten Systemen sowie länderübergreifend tätigen Unternehmen und Forschenden zu Doppelprüfungen führen und das Risiko einer uneinheitlichen Rechtsanwendung in sich tragen. Daher hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die föderale Aufsichtsstruktur zu erhalten, sie jedoch durch verbindliche Kooperationsmechanismen und eine Bündelung von Zuständigkeiten zu modernisieren. Durch klar zuständige Ansprechpartner soll die Komplexität reduziert und Rechtssicherheit für datengetriebene Innovationen geschaffen werden. Dabei soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zunächst die Datenschutzkonferenz gesetzlich institutionalisiert werden. Dadurch würde sie die Befugnis erhalten, verbindliche Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, die eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts gewährleisten. Darüber hinaus soll ein nationaler One-Stop-Shop eingeführt werden; für verbundene Unternehmen sowie landesübergreifende Forschungsvorhaben wäre eine federführende Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner zu etablieren. Schließlich soll das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) eingeführt werden. Das bedeutet, dass die datenschutzrechtliche Prüfung eines Verfahrens durch eine Aufsichtsbehörde für andere Behörden bindend ist, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die Effizienz zu steigern. Der Gesetzentwurf berücksichtigt folglich die Vorschläge der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder (vgl. Entschließung der DSK vom 18. Juni 2026: Stuttgarter Impulse zur Modernisierung des Datenschutzes - Eckpunkte aus Sicht der Aufsichtspraxis; 20260619_Entschliessung_Stuttgarter-Impulse-zur-Modernisierung-des- Datenschutzes.pdf).

Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Freien Hansestadt Bremen beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Drucksache 356/26) beim Deutschen Bundestag einzubringen. 1.2 Verhältnis Künstliche Intelligenz und Datenschutz 1.2.2 Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über Künstliche Intelligenz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen hat,

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1997 3 von 18 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz zu stellen. Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI-Act/KI-Verordnung). Mit dem in Artikel 1 enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) werden insbesondere die national zuständigen Behörden (die nationale KI- Governance) benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.

Zuvor hatte es umfangreiche Diskussionen u.a. über die Aufsichtsstruktur für KI-Systeme gegeben. So hatte der Ausschuss für Digitalisierung und Staatsmodernisierung des Bundesrates in seiner Sitzung am 24. Juni 2026 dem Bundesrat noch empfohlen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Die Länder hatten die Übertragung der Marktaufsicht auf sie nach § 2 Absatz 2 KI-MIG und § 2 Absatz 6 KI-MIG abgelehnt; sie bewerteten eine bundesweite Zentralisierung der Marktüberwachung als zielführend (s. BR-Drucksache 375/1/26). 1.4 Digitale Souveränität Auch aus Sicht des Senats ist die Stärkung digitaler Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein zentrales strategisches Ziel. Vor diesem Hintergrund wird die Entwicklung und der Einsatz souveräner, interoperabler und möglichst offener Lösungen ausdrücklich begrüßt. Auch in der Freien Hansestadt Bremen sind bereits Open-Source-basierte Systeme im Einsatz. Mit besonderem Interesse verfolgt der Senat die praktischen Erfahrungen anderer Länder, insbesondere die Erkenntnisse aus dem Open-Source-Einsatz in Schleswig-Holstein. Solche Erfahrungen können wertvolle Hinweise für die Weiterentwicklung eigener Strategien, Migrationspfade und Betriebsmodelle liefern.

Ebenso wird die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie als ein wichtiger Baustein zur Stärkung der digitalen Souveränität von Bund, Ländern und Kommunen angesehen. Der Senat unterstützt die Zielrichtung dieser Strategie ausdrücklich. Gemeinsame Standards, föderale Zusammenarbeit, Interoperabilität sowie die Möglichkeit zum souveränen Bezug digitaler Dienste sind aus Sicht des Senats wesentliche Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Verwaltungsdigitalisierung. 4.Datenschutzbeauftragte und Allgemeines öffentliche Stellen 4.1 Microsoft 365 und das Ziel der digitalen Souveränität Der Senat teilt die Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass beim Einsatz cloudbasierter Dienste besondere Anforderungen an Transparenz, Steuerbarkeit, klare Verantwortlichkeiten und den Schutz personenbezogener Daten zu stellen sind. Gerade bei komplexen internationalen Service-Strukturen bedarf es einer sorgfältigen und fortlaufenden Bewertung. Diese Maßstäbe werden auch in der Freien Hansestadt Bremen zugrunde gelegt. Der Einsatz entsprechender Funktionen erfolgt risikobewusst, unter definierten Rahmenbedingungen und begleitet durch technische,

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1997 4 von 18 organisatorische sowie vertragliche Maßnahmen. Der Datenschutz ist dabei kein nachgelagerter Aspekt, sondern Bestandteil der Gesamtsteuerung.

Ebenso wird die Einschätzung geteilt, dass fortlaufende Produktänderungen und neue Funktionen bei cloudbasierten Diensten eine dauerhafte Beobachtung und regelmäßige Neubewertung erfordern. Die Hinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterstreichen zutreffend, dass Datenschutz-Compliance bei solchen Diensten als kontinuierlicher Prozess verstanden werden muss.

Der Senat berücksichtigt dies durch ein laufendes Prüf- und Steuerungskonzept. Entwicklungen werden fortwährend beobachtet, bewertet und – soweit erforderlich – durch ergänzende Vorgaben oder Anpassungen flankiert. Dies schafft die notwendige Verbindung von Innovation und rechtskonformer Nutzung.

Ein zentraler Aspekt digitaler Souveränität liegt auch in der Stärkung der Wechsel- und Anpassungsfähigkeit. Durch die im Jahr 2024 getroffene Entscheidung, verstärkt auf abonnementbasierte Lizenzmodelle zu setzen, wurden starre, langfristig bindende Beschaffungsstrukturen teilweise aufgelöst und die Möglichkeit eröffnet, technologische Entwicklungen künftig flexibler zu bewerten und auf veränderte Anforderungen zu reagieren. Damit wurde die Wechselfähigkeit der Verwaltung im Sinne der digitalen Souveränität erhöht. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, in denen Microsoft 365 als Office-Anwendung ohne weitergehende Cloud-Anbindung eingesetzt wird. Eine höhere Wechselfähigkeit verbessert die Voraussetzungen, künftig auch den Übergang zu Open-Source-basierten Alternativen einfacher und wirtschaftlicher gestalten zu können.

Der Senat wird diese Entwicklungen auch künftig aktiv begleiten und die weitere Modernisierung seiner IT-Landschaft im Sinne von Datenschutz, Innovationsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und digitaler Souveränität konstruktiv vorantreiben. 4.2 Online-Dolmetscherdienst Der Senat nimmt die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Hinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit der Einführung des Online-Dolmetscherdienstes in der Freien Hansestadt Bremen sehr ernst. Für die Prüfung und Erarbeitung der datenschutzrechtlichen Unterlagen hat der Senator für Finanzen einen externen Dienstleister beauftragt und folgt der empfohlenen juristischen Expertise. Zudem wurden sowohl das gewählte Verfahren als auch die entsprechenden Unterlagen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit frühzeitig bekanntgegeben. Dem Senator für Finanzen sind dazu keine weiteren datenschutzrechtlichen Bedenken oder Änderungsbedarfe seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitgeteilt worden.

Hinsichtlich der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung ist festzuhalten, dass der Senator für Finanzen als Projektverantwortlicher die Erstellung einer zentralen,

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