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title: "Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stellungnahme zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach DSGVO, Bremen; Hamburgs Gesetzentwurf: One-Stop-Shop, EfA, Kooperation"
sdDatePublished: "2026-09-15T13:47:00Z"
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Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stellungnahme zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach DSGVO, Bremen; Hamburgs Gesetzentwurf: One-Stop-Shop, EfA, Kooperation

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Drucksache Land - Drucksache 21/1997
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Landtag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/1997
(zu Drs. 21/1699)
15. September 2026
Mitteilung des Senats
Stellungnahme des Senats zum 8. Jahresbericht des Landesbeauftragten
für Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 15. September 2026
Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) seine nachfolgende Stellungnahme zum
8. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach der
Europäischen Datenschutzgrundverordnung – DSGVO - (Berichtszeitraum: 1. Januar 2025 bis
31. Dezember 2025) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Sicherung der verfassungsrechtlich verbürgten informationellen Selbstbestimmung der
Bürgerinnen und Bürger und des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme sind zentrale politische Anliegen des Senats. Der
in den vergangenen Jahren erreichte hohe Datenschutzstandard im Land Bremen konnte im
Berichtszeitraum gehalten werden, auch wenn es Einzelfälle gab, in denen der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berechtigte Kritik übte. Der
Senat hat zur Lösung dieser Fälle in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten
ergriffen und bekräftigt seine Absicht, dies auch künftig zu tun.

Art. 59 DSGVO verpflichtet den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
zur jährlichen Berichterstattung.

Der Jahresbericht soll bezüglich der Tätigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit Transparenz schaffen. Folglich muss der Jahresbericht einen Überblick
über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 57 DSGVO enthalten. Im Jahresbericht kann
sowohl über maßgebliche Entwicklungen in der Datenverarbeitung als auch über die
Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen berichtet werden. Der Jahresbericht räumt dem
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Möglichkeit ein, die Arten
der gemeldeten Verstöße sowie der getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Von dieser
Möglichkeit hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im
vorliegenden 8. Jahresbericht Gebrauch gemacht.

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Gemäß § 22 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung
(BremDSGVOAG) vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 498), legt der Senat der Bremischen Bürgerschaft
(Landtag) seine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit vor.
1. Relevante Entwicklungen
1.1 Diskussion um die Reform der datenschutzrechtlichen Aufsicht
Die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch den grundgesetzlichen
Föderalismus geprägt, sodass Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene bestehen.
Dies kann bei bundesweit eingesetzten Systemen sowie länderübergreifend tätigen
Unternehmen und Forschenden zu Doppelprüfungen führen und das Risiko einer
uneinheitlichen Rechtsanwendung in sich tragen. Daher hat die Freie und Hansestadt
Hamburg einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Ziel des
Gesetzes ist es, die föderale Aufsichtsstruktur zu erhalten, sie jedoch durch verbindliche
Kooperationsmechanismen und eine Bündelung von Zuständigkeiten zu modernisieren.
Durch klar zuständige Ansprechpartner soll die Komplexität reduziert und Rechtssicherheit
für datengetriebene Innovationen geschaffen werden. Dabei soll mit dem vorgelegten
Gesetzentwurf zunächst die Datenschutzkonferenz gesetzlich institutionalisiert werden.
Dadurch würde sie die Befugnis erhalten, verbindliche Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, die
eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts gewährleisten. Darüber hinaus soll ein
nationaler One-Stop-Shop eingeführt werden; für verbundene Unternehmen sowie
landesübergreifende Forschungsvorhaben wäre eine federführende Aufsichtsbehörde als
zentraler Ansprechpartner zu etablieren. Schließlich soll das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA)
eingeführt werden. Das bedeutet, dass die datenschutzrechtliche Prüfung eines Verfahrens
durch eine Aufsichtsbehörde für andere Behörden bindend ist, um Doppelprüfungen zu
vermeiden und die Effizienz zu steigern. Der Gesetzentwurf berücksichtigt folglich die
Vorschläge der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder
(vgl. Entschließung der DSK vom 18. Juni 2026: Stuttgarter Impulse zur Modernisierung des
Datenschutzes - Eckpunkte aus Sicht der Aufsichtspraxis;
20260619_Entschliessung_Stuttgarter-Impulse-zur-Modernisierung-des-
Datenschutzes.pdf).

Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 auf Antrag der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der Freien Hansestadt Bremen beschlossen, den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Drucksache 356/26) beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
1.2 Verhältnis Künstliche Intelligenz und Datenschutz
1.2.2 Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über Künstliche Intelligenz ist am 29. Juli 2026
in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen hat,

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keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem vom Deutschen
Bundestag am 11. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz zu stellen.
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI-Act/KI-Verordnung).
Mit dem in Artikel 1 enthaltenen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz
(KI-MIG) werden insbesondere die national zuständigen Behörden (die nationale KI-
Governance) benannt, deren Aufgaben geregelt sowie Kooperationsvorschriften und die
erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.

Zuvor hatte es umfangreiche Diskussionen u.a. über die Aufsichtsstruktur für KI-Systeme
gegeben. So hatte der Ausschuss für Digitalisierung und Staatsmodernisierung des
Bundesrates in seiner Sitzung am 24. Juni 2026 dem Bundesrat noch empfohlen, die
Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung
des Gesetzes zu verlangen. Die Länder hatten die Übertragung der Marktaufsicht auf sie nach
§ 2 Absatz 2 KI-MIG und § 2 Absatz 6 KI-MIG abgelehnt; sie bewerteten eine bundesweite
Zentralisierung der Marktüberwachung als zielführend (s. BR-Drucksache 375/1/26).
1.4 Digitale Souveränität
Auch aus Sicht des Senats ist die Stärkung digitaler Handlungsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung ein zentrales strategisches Ziel. Vor diesem Hintergrund wird die Entwicklung und
der Einsatz souveräner, interoperabler und möglichst offener Lösungen ausdrücklich begrüßt.
Auch in der Freien Hansestadt Bremen sind bereits Open-Source-basierte Systeme im
Einsatz. Mit besonderem Interesse verfolgt der Senat die praktischen Erfahrungen anderer
Länder, insbesondere die Erkenntnisse aus dem Open-Source-Einsatz in Schleswig-Holstein.
Solche Erfahrungen können wertvolle Hinweise für die Weiterentwicklung eigener Strategien,
Migrationspfade und Betriebsmodelle liefern.

Ebenso wird die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie als ein wichtiger Baustein zur
Stärkung der digitalen Souveränität von Bund, Ländern und Kommunen angesehen. Der Senat
unterstützt die Zielrichtung dieser Strategie ausdrücklich. Gemeinsame Standards, föderale
Zusammenarbeit, Interoperabilität sowie die Möglichkeit zum souveränen Bezug digitaler
Dienste sind aus Sicht des Senats wesentliche Voraussetzungen für eine zukunftsfähige
Verwaltungsdigitalisierung.
4.Datenschutzbeauftragte und Allgemeines öffentliche Stellen
4.1 Microsoft 365 und das Ziel der digitalen Souveränität
Der Senat teilt die Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit, dass beim Einsatz cloudbasierter Dienste besondere Anforderungen an
Transparenz, Steuerbarkeit, klare Verantwortlichkeiten und den Schutz personenbezogener
Daten zu stellen sind. Gerade bei komplexen internationalen Service-Strukturen bedarf es
einer sorgfältigen und fortlaufenden Bewertung. Diese Maßstäbe werden auch in der Freien
Hansestadt Bremen zugrunde gelegt. Der Einsatz entsprechender Funktionen erfolgt
risikobewusst, unter definierten Rahmenbedingungen und begleitet durch technische,

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organisatorische sowie vertragliche Maßnahmen. Der Datenschutz ist dabei kein
nachgelagerter Aspekt, sondern Bestandteil der Gesamtsteuerung.

Ebenso wird die Einschätzung geteilt, dass fortlaufende Produktänderungen und neue
Funktionen bei cloudbasierten Diensten eine dauerhafte Beobachtung und regelmäßige
Neubewertung erfordern. Die Hinweise des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit unterstreichen zutreffend, dass Datenschutz-Compliance bei solchen
Diensten als kontinuierlicher Prozess verstanden werden muss.

Der Senat berücksichtigt dies durch ein laufendes Prüf- und Steuerungskonzept.
Entwicklungen werden fortwährend beobachtet, bewertet und – soweit erforderlich – durch
ergänzende Vorgaben oder Anpassungen flankiert. Dies schafft die notwendige Verbindung
von Innovation und rechtskonformer Nutzung.

Ein zentraler Aspekt digitaler Souveränität liegt auch in der Stärkung der Wechsel- und
Anpassungsfähigkeit. Durch die im Jahr 2024 getroffene Entscheidung, verstärkt auf
abonnementbasierte Lizenzmodelle zu setzen, wurden starre, langfristig bindende
Beschaffungsstrukturen teilweise aufgelöst und die Möglichkeit eröffnet, technologische
Entwicklungen künftig flexibler zu bewerten und auf veränderte Anforderungen zu reagieren.
Damit wurde die Wechselfähigkeit der Verwaltung im Sinne der digitalen Souveränität erhöht.
Dies gilt insbesondere für die Bereiche, in denen Microsoft 365 als Office-Anwendung ohne
weitergehende Cloud-Anbindung eingesetzt wird. Eine höhere Wechselfähigkeit verbessert
die Voraussetzungen, künftig auch den Übergang zu Open-Source-basierten Alternativen
einfacher und wirtschaftlicher gestalten zu können.

Der Senat wird diese Entwicklungen auch künftig aktiv begleiten und die weitere
Modernisierung seiner IT-Landschaft im Sinne von Datenschutz, Innovationsfähigkeit,
Wirtschaftlichkeit und digitaler Souveränität konstruktiv vorantreiben.
4.2 Online-Dolmetscherdienst
Der Senat nimmt die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Hinweise des
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit der
Einführung des Online-Dolmetscherdienstes in der Freien Hansestadt Bremen sehr ernst. Für
die Prüfung und Erarbeitung der datenschutzrechtlichen Unterlagen hat der Senator für
Finanzen einen externen Dienstleister beauftragt und folgt der empfohlenen juristischen
Expertise. Zudem wurden sowohl das gewählte Verfahren als auch die entsprechenden
Unterlagen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit frühzeitig
bekanntgegeben. Dem Senator für Finanzen sind dazu keine weiteren datenschutzrechtlichen
Bedenken oder Änderungsbedarfe seitens des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit mitgeteilt worden.

Hinsichtlich der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung ist festzuhalten, dass
der Senator für Finanzen als Projektverantwortlicher die Erstellung einer zentralen,

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