Senatorin für Kinder und Bildung; Bremisches Hochschulgesetz-Änderung; Bremen; Ausweitung der staatlichen Anerkennung auf neue Studiengänge

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Landtag 21. Wahlperiode Drucksache 21/1995

  1. September 2026 Mitteilung des Senats Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag) vom 15. September 2026 Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung in erster und zweiter Lesung in der Sitzung im November 2026.

Problemaufriss und Lösung:

  1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes wird die in § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) geregelte Verordnungsermächtigung der Senatorin für Kinder und Bildung aktualisiert.

  2. Mit der Neufassung des § 114 BremHG wird die Senatorin bzw. der Senator für Kinder und Bildung bzw. in die Lage versetzt, die staatliche Anerkennung an weitere Absolventinnen und Absolventen durch Rechtsverordnung zu verleihen: Erstens werden der Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und entsprechende Studienfelder in die Verordnungsermächtigung aufgenommen (§ 114 Satz 1 BremHG n.F.). Zweitens wird die Ermächtigungsgrundlage auf weitere Studiengänge und Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik erweitert (§ 114 Satz 2 BremHG n.F.). § 114 Satz 3 BremHG bleibt unverändert.

  3. Gemäß dem Einsetzungsbeschluss des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Informationsfreiheit und Digitalisierung (WMDID) vom 05.07.2023 ist seine Aufgabe u.a. die Beratung von allen Fragen des Wissenschaftsbereichs. §§ 21, 28 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 14. Januar 2025 sehen – soweit es sich nicht um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt – eine vorherige Beratung in einem Ausschuss nicht zwingend vor; die Bürgerschaft kann Vorlagen an Ausschüsse oder Deputationen zur weiteren Beratung und Berichterstattung überweisen, muss dies aber nicht.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat den Senat darum gebeten, die Bremische Bürgerschaft (Landtag) zu ersuchen, im Interesse einer zeitnahen Beratung und Beschlussfassung des Gesetzes von einer Überweisung an den WMDID abzusehen und in der nächsten Sitzung der Bremischen Bürgerschaft in erster und zweiter Lesung über den Gesetzentwurf zu beraten und zu beschließen. Der Senat schließt sich dieser Bitte an. Auf diese Weise wurde auch bei der letzten Änderung des § 114 BremHG im Jahr 2025 verfahren, und die Bürgerschaft (Landtag) hat der Bitte entsprochen.

  1. Der Gesetzentwurf löst keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Aufwendungen aus.

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1995 2 von 2 Anlage(n):

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
  • Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
  • Synopse zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Beschlussempfehlung: Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes in erster und zweiter Lesung in ihrer Sitzung im November 2026.

Anlage(n):

  • keine

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Vom Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 114 wird durch den folgenden § 114 ersetzt: „§ 114 Staatliche Anerkennung Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen festzulegen

  1. in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern,
  2. in den Studiengängen Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, und in entsprechenden Studienfeldern, sowie
  3. in dem Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und in entsprechenden Studienfeldern. Satz 1 gilt entsprechend für weitere Studiengänge und Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik; zusätzlich ist in diesen Fällen das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft herzustellen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.“

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, Der Senat

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Begründung zum Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Allgemeiner Teil: Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes wird die in § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesene Verordnungsermächtigung aktualisiert. § 114 Satz 1 BremHG bestimmt bislang, dass die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt wird, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen. Nach § 114 Satz 2 BremHG gilt dies entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen (§ 114 Satz 3 BremHG). Mit der Neufassung des § 114 BremHG wird neben der sprachlichen Darstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern die Senatorin bzw. der Senator für Kinder und Bildung in die Lage versetzt, die staatliche Anerkennung an weitere Absolventinnen und Absolventen durch Rechtsverordnung zu verleihen: Erstens werden der Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und entsprechende Studienfelder in die Verordnungsermächtigung aufgenommen (§ 114 Satz 1 BremHG n.F.). Zweitens wird die Ermächtigungsgrundlage auf weitere Studiengänge und Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik erweitert (§ 114 Satz 2 BremHG n.F.), wobei hier zusätzlich das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft herzustellen ist. § 114 Satz 3 BremHG bleibt unverändert.

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Besonderer Teil: Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) Neufassung von § 114 BremHG Zu Satz 1 Satz 1 ermächtigt die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung durch konkrete Einzelermächtigungen, im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen festzulegen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang (Nummer 1), in den Studiengängen Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts (Nummer 2) und in dem Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH (Nummer 3), sowie darüber hinaus jeweils in entsprechenden Studienfeldern. Die Nummern 1 und 2 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage, die redaktionell neu gefasst wurde. Nummer 3 erstreckt die Ermächtigungsgrundlage jetzt auf den Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und entsprechende Studienfelder. Zu Satz 2 Satz 2 erster Halbsatz öffnet die Einzelermächtigungen des Satzes 1 für weitere Studiengänge und Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik. Das sind solche, die von Satz 1 nicht erfasst sind. Durch diese thematisch beschränkte Öffnungsklausel ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung künftig in der Lage, Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass die Ermächtigungsgrundlage des § 114 BremHG erneut angepasst werden müsste. Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass zusätzlich zum Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration in allen Fällen des Satzes 2 auch das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft hergestellt werden muss. Weil in den Fällen des Satzes 2 – anders als in den drei Fällen des Satzes 1 – derzeit noch nicht erkennbar ist, ob die Rechtsverordnungen des Satzes 2 die Regelungsinteressen der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft berühren, muss in diesen Fällen zusätzlich das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft hergestellt werden. Zu Satz 3 Satz 3 ist unverändert.

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Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Stand: 15.08.2026

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Synopse aktuelle Gesetzesfassung Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist Änderungsfassung gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Erläuterung der Änderungsfassung

§ 114 Staatliche Anerkennung 1Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. § 114 Staatliche Anerkennung 1Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der s