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title: "Senatorin für Kinder und Bildung; Bremisches Hochschulgesetz-Änderung; Bremen; Ausweitung der staatlichen Anerkennung auf neue Studiengänge"
sdDatePublished: "2026-09-15T13:47:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - "Germany"
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Senatorin für Kinder und Bildung; Bremisches Hochschulgesetz-Änderung; Bremen; Ausweitung der staatlichen Anerkennung auf neue Studiengänge

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Drucksache Land - Drucksache 21/1995
1 von 2

Landtag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/1995

15. September 2026
Mitteilung des Senats
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 15. September 2026
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bremischen Hochschulgesetzes mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung in erster und
zweiter Lesung in der Sitzung im November 2026.

Problemaufriss und Lösung:

1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes wird die in § 114 des
Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) geregelte Verordnungsermächtigung der Senatorin für
Kinder und Bildung aktualisiert.

2. Mit der Neufassung des § 114 BremHG wird die Senatorin bzw. der Senator für Kinder und Bildung
bzw. in die Lage versetzt, die staatliche Anerkennung an weitere Absolventinnen und Absolventen
durch Rechtsverordnung zu verleihen:
Erstens werden der Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der
Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und entsprechende Studienfelder in die
Verordnungsermächtigung aufgenommen (§ 114 Satz 1 BremHG n.F.).
Zweitens wird die Ermächtigungsgrundlage auf weitere Studiengänge und Studienfelder auf den
Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik erweitert (§ 114 Satz 2 BremHG n.F.).
 § 114 Satz 3 BremHG bleibt unverändert.

3. Gemäß dem Einsetzungsbeschluss des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz,
Informationsfreiheit und Digitalisierung (WMDID) vom 05.07.2023 ist seine Aufgabe u.a. die
Beratung von allen Fragen des Wissenschaftsbereichs. §§ 21, 28 der Geschäftsordnung der
Bremischen Bürgerschaft vom 14. Januar 2025 sehen – soweit es sich nicht um ein
verfassungsänderndes Gesetz handelt – eine vorherige Beratung in einem Ausschuss nicht
zwingend vor; die Bürgerschaft kann Vorlagen an Ausschüsse oder Deputationen zur weiteren
Beratung und Berichterstattung überweisen, muss dies aber nicht.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat den Senat darum gebeten, die Bremische
Bürgerschaft (Landtag) zu ersuchen, im Interesse einer zeitnahen Beratung und Beschlussfassung
des Gesetzes von einer Überweisung an den WMDID abzusehen und in der nächsten Sitzung der
Bremischen Bürgerschaft in erster und zweiter Lesung über den Gesetzentwurf zu beraten und zu
beschließen. Der Senat schließt sich dieser Bitte an. Auf diese Weise wurde auch bei der letzten
Änderung des § 114 BremHG im Jahr 2025 verfahren, und die Bürgerschaft (Landtag) hat der Bitte
entsprochen.

4. Der Gesetzentwurf löst keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Aufwendungen aus.

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Drucksache Land - Drucksache 21/1995
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Anlage(n):
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
- Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
- Synopse zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Beschlussempfehlung:
Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bremischen Hochschulgesetzes in erster und zweiter Lesung in ihrer Sitzung im November
2026.

Anlage(n):
- keine

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Vom
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025
(Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 114 wird durch den folgenden § 114 ersetzt:
„§ 114
Staatliche Anerkennung
Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend
und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung
der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen
und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen
festzulegen
1. in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in
entsprechenden Studienfeldern,
2. in den Studiengängen Fachbezogene Bildungswissenschaften und
Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der
Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und
dem Abschluss Bachelor of Arts, und in entsprechenden Studienfeldern,
sowie
3. in dem Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of
Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und in
entsprechenden Studienfeldern.
Satz 1 gilt entsprechend für weitere Studiengänge und Studienfelder auf den
Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik; zusätzlich ist in diesen
Fällen das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima
und Wissenschaft herzustellen. Die staatliche Anerkennung ist von einem
prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen,
Der Senat

1

Begründung zum Gesetz zur Änderung des Bremischen
Hochschulgesetzes

Allgemeiner Teil:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes wird die in § 114
des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) der Senatorin für Kinder und Bildung
zugewiesene Verordnungsermächtigung aktualisiert.
§ 114 Satz 1 BremHG bestimmt bislang, dass die Senatorin für Kinder und Bildung
ermächtigt wird, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und
Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der
staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und
staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem
Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden
Studienfeldern festzulegen. Nach § 114 Satz 2 BremHG gilt dies entsprechend für
die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und
Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität
Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss
Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche
Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung
abhängig zu machen (§ 114 Satz 3 BremHG).
Mit der Neufassung des § 114 BremHG wird neben der sprachlichen Darstellung der
Gleichstellung von Frauen und Männern die Senatorin bzw. der Senator für Kinder
und Bildung in die Lage versetzt, die staatliche Anerkennung an weitere
Absolventinnen und Absolventen durch Rechtsverordnung zu verleihen:
Erstens werden der Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of
Arts an der Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH und
entsprechende Studienfelder in die Verordnungsermächtigung aufgenommen (§ 114
Satz 1 BremHG n.F.).
Zweitens wird die Ermächtigungsgrundlage auf weitere Studiengänge und
Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und der Pädagogik
erweitert (§ 114 Satz 2 BremHG n.F.), wobei hier zusätzlich das Einvernehmen mit
der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft herzustellen ist.
 § 114 Satz 3 BremHG bleibt unverändert.

2

Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes)
Neufassung von § 114 BremHG
Zu Satz 1
Satz 1 ermächtigt die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung durch
konkrete Einzelermächtigungen, im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem
Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen
und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien
Hansestadt Bremen festzulegen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer
Studiengang (Nummer 1), in den Studiengängen Fachbezogene
Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und
Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt
Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts (Nummer 2) und in dem
Studiengang Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon
Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH (Nummer 3), sowie darüber hinaus
jeweils in entsprechenden Studienfeldern. Die Nummern 1 und 2 entsprechen
inhaltlich der bisherigen Rechtslage, die redaktionell neu gefasst wurde. Nummer 3
erstreckt die Ermächtigungsgrundlage jetzt auf den Studiengang Kindheitspädagogik
mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Apollon Hochschule der
Gesundheitswirtschaft GmbH und entsprechende Studienfelder.
Zu Satz 2
Satz 2 erster Halbsatz öffnet die Einzelermächtigungen des Satzes 1 für weitere
Studiengänge und Studienfelder auf den Gebieten der Bildungswissenschaften und
der Pädagogik. Das sind solche, die von Satz 1 nicht erfasst sind. Durch diese
thematisch beschränkte Öffnungsklausel ist die Senatorin oder der Senator für
Kinder und Bildung künftig in der Lage, Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass
die Ermächtigungsgrundlage des § 114 BremHG erneut angepasst werden müsste.
Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass zusätzlich zum Einvernehmen mit der
Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration in allen
Fällen des Satzes 2 auch das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für
Umwelt, Klima und Wissenschaft hergestellt werden muss. Weil in den Fällen des
Satzes 2 – anders als in den drei Fällen des Satzes 1 – derzeit noch nicht erkennbar
ist, ob die Rechtsverordnungen des Satzes 2 die Regelungsinteressen der Senatorin
oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft berühren, muss in diesen
Fällen zusätzlich das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt,
Klima und Wissenschaft hergestellt werden.
Zu Satz 3
Satz 3 ist unverändert.

3

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Stand: 15.08.2026

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Synopse
aktuelle Gesetzesfassung
Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007
(Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl.
S. 382) geändert worden ist
Änderungsfassung gemäß dem
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bremischen Hochschulgesetzes
Erläuterung der Änderungsfassung

§ 114 Staatliche Anerkennung
1Die Senatorin für Kinder und Bildung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin
für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung
an Absolventinnen und Absolventen der
staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in
dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als
dualer Studiengang, und in entsprechenden
Studienfeldern festzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge
Fachbezogene Bildungswissenschaften und
Bildungswissenschaften des Primar- und
Elementarbereichs an der Universität Bremen,
jeweils mit dem Schwerpunkt
Elementarpädagogik und dem Abschluss
Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden
Studienfeldern.
§ 114 Staatliche Anerkennung
1Die Senatorin oder der Senator für Kinder und
Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
der Senatorin oder dem Senator für Arbeit,
Soziales, Jugend und Integration durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
Verleihung der staatlichen Anerkennung an
Absolventinnen und Absolventen der s