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title: "Senat der Freien Hansestadt Bremen; Entwurf zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in Bremen vorgelegt; Lineare Erhöhungen 2024–2028, Senatoren ausgenommen"
sdDatePublished: "2026-09-15T13:47:00Z"
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Senat der Freien Hansestadt Bremen; Entwurf zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in Bremen vorgelegt; Lineare Erhöhungen 2024–2028, Senatoren ausgenommen

Landtag der Freien Hansestadt Bremen
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Drucksache Land - Drucksache 21/1996
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Landtag
21. Wahlperiode
Drucksache 21/1996

15. September 2026
Mitteilung des Senats
Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und
Beamtenversorgungsbezüge in der Freien Hansestadt Bremen

Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 15. September 2026
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in der Freien Hansestadt
Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung in 1. Lesung in der September-Sitzung.

I.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Durch Artikel 1 (Änderung des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungs-
anpassungsgesetzes 2023, 2024 und 2025) wird die Besoldung und Beamtenversorgung für
die Jahre 2024 bis 2027 nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem
Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) amtsangemessen im Sinne des Art. 33
Abs. 5 GG wie folgt ausgestaltet:
• Lineare Erhöhung der Dienst-, Beamtenversorgungs- und Anwärterbezüge mit Wirkung
vom 1. Januar 2024 um 2,50 Prozent auf der Basis der zuletzt erhöhten Beträge zum
1. Oktober 2023.
• In der Folge ist die bereits gesetzlich beschlossene Erhöhung der Grundgehälter um den
Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro zum 1. November 2024 nunmehr auf die Basis der zum
1. Januar 2024 erhöhten Beträge zu stellen.
• Lineare Erhöhung der Dienst- und Beamtenversorgungsbezüge um 3,80 Prozent mit
Wirkung vom 1. Dezember 2024 durch Vorziehen der bereits gesetzlich beschlossenen
Erhöhung zum 1. Februar 2025 um 3,65 Prozent auf den 1. Dezember 2024 und erhöht um
0,15 Prozent. Die bereits gesetzlich beschlossene Erhöhung der Anwärtergrundbeträge
von 50 Euro am 1. Februar 2025 wird ebenfalls auf den 1. Dezember 2024 vorgezogen.
• Lineare Erhöhung der Dienst- und Beamtenversorgungsbezüge mit Wirkung vom
1. April 2026 um 2,80 Prozent auf der Basis der zum 1. Dezember 2024 erhöhten Beträge.
Die Anwärtergrundbeträge werden mit Wirkung vom 1. April 2026 um 60 Euro erhöht.
• Lineare Erhöhung der Dienst- und Beamtenversorgungsbezüge ab dem
1. März 2027 um 2,00 Prozent auf der Basis der zum 1. April 2026 erhöhten Beträge.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. März 2027 um 60 Euro erhöht.
• Lineare Erhöhung der Dienst- und Beamtenversorgungsbezüge ab dem
1. Januar 2028 um 1,00 Prozent auf der Basis der zum 1. März 2027 erhöhten Beträge.

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Die Anwärtergrundbeträge werden am 1. Januar 2028 um 30 Euro erhöht.
• Kürzung der Beträge des Familienergänzungszuschlages nach § 35a BremBesG ab dem
dritten Kind und für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind ab dem
1. März 2027 um 55 Euro und ab dem 1. Januar 2028 um 30 Euro. Die Stufe des
Familienergänzungszuschlages ab dem vierten Kind wird aufgehoben, da nunmehr die
Zuschlagsbeträge ab dem dritten und jedem weiteren Kind nicht mehr differenziert
werden. Infolge der Umsetzung der aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
aus seinem Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) sind die Beträge des
Familienergänzungszuschlages ab dem dritten Kind zu senken. Die Absenkung erfolgt
moderat in zwei Schritten und wird gleichzeitig mit linearen Besoldungserhöhungen
umgesetzt.
Von der rückwirkenden linearen Erhöhung der Dienstbezüge mit Wirkung vom
1. Januar 2024 um 2,50 Prozent werden die Amtsbezüge der Senatorinnen und
Senatoren dauerhaft ausgenommen. Die Bezüge der Senatorinnen und Senatoren unterliegen
nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Nichtberücksichtigung erfolgt dahingehend,
dass der Grundgehaltsbetrag der Besoldungsgruppe B 11 von der linearen Erhöhung mit
Wirkung vom 1. Januar 2024 in Höhe von 2,50 Prozent dauerhaft ausgenommen wird. Die
Amtsbezüge entwickeln sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Senatsgesetzes entsprechend des
Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 11. Beamtinnen und Beamte sind von der
Maßnahme der Ausnahme des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 11 nicht
betroffen, da in der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnungen A und B zum
Bremischen Besoldungsgesetz keine Ämter ausgebracht und somit auch keine Beamtinnen
und Beamten vorhanden sind.
Durch die Artikel 2 bis 7 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes zum
1. Januar 2024, zum 1. November 2024, zum 1. Dezember 2024, zum 1. April 2026, zum
1. März 2027, zum 1. Januar 2028) werden die durch Artikel 1 erhöhten Beträge zum jeweiligen
Anpassungszeitpunkt im Bremischen Besoldungsgesetz ausgewiesen.
Durch die Artikel 8 bis 13 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum
1. Januar 2024, zum 1. November 2024, zum 1. Dezember 2024, zum 1. April 2026, zum
1. März 2027, zum 1. Januar 2028) werden die durch Artikel 1 erhöhten Beträge zum jeweiligen
Anpassungszeitpunkt im Bremischen Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesen.
Durch die Artikel 14 bis 19 (Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung zum
1. Januar 2024, zum 1. November 2024, zum 1. Dezember 2024, zum 1. April 2026, zum
1. März 2027 und zum 1. Januar 2028) werden die durch Artikel 1 erhöhten Beträge zum
jeweiligen Anpassungszeitpunkt in der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung
ausgewiesen. Zudem sieht Artikel 16 (Änderung der Bremischen
Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Dezember 2024) erstmalig die Dynamisierung der
Erschwerniszulage für Nachtdienste im Justizvollzugsdienst um 3,80 Prozent zum
1. Dezember 2024 vor.
II.
Finanzielle Auswirkungen
Für das Jahr 2026 entsteht eine einmalige Deckungslücke von 80 Mio. Euro im Land und
8,4 Mio. Euro in der Stadt. Diese Beträge konnten durch die Herausrechnung von
Kostensteigerungen bei refinanziertem Personal und Neubewertung von Risiken in den
Personalvorsorgemitteln weiter verringert werden. Die verbleibenden städtischen

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Mehrausgaben werden sich dadurch vollständig durch Umschichtungen im Haushalt
auflösen lassen. Im Land wird sich die Deckungslücke auf 76 Mio. Euro verringern. Dieser
Wert wird in den Planungen für den Nachtragshaushalt verwendet.

III.
Förmliches Beteiligungsverfahren gemäß § 93 des Bremischen Beamtengesetzes
und § 48 des Bremischen Richtergesetzes
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, der Deutsche Hochschulverband, die
Deutsche Feuerwehrgewerkschaft und die Richterverbände im Land Bremen wurden nach
§ 93 des Bremischen Beamtengesetzes und § 48 des Bremischen Richtergesetzes beteiligt.
Stellung genommen zu dem Gesetzentwurf haben der Deutsche Gewerkschaftsbund
Bremen-Elbe-Weser – DGB – mit Schreiben vom 5. August 2026 (Anlage 1), der Deutsche
Beamtenbund Landesbund Bremen – dbb – mit Schreiben vom 31. August 2026 (Anlage 2),
die Deutsche Feuerwehrgewerkschaft, Landesgruppe Bremen – DFeuG – mit Schreiben vom
16. August 2026 (Anlage 3), der Deutsche Hochschulverband – Landesverband Bremen (DHV)
– mit Schreiben vom 26. August 2026 (Anlage 4), sowie die Vereinigung der Bremischen
Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter – BDVR – mit Schreiben vom 26. August
(Anlage 5). Der Bremische Richterbund hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Allgemeines:
Der DGB, der dbb, die DFeuG, der DHV sowie der BDVR begrüßen zunächst die Übernahme
des Tarifergebnisses vom 14. Februar 2026 im Bereich des TV-L auf die Rechtsverhältnisse
der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger.
Folgende Forderungen wurden im Einzelnen erhoben:
Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Besoldungs- und
Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes für die Jahre 2023, 2024 und 2025):
1. Der DGB und die DFeuG kritisieren die Nichtübertragung des im Tarifbereich vereinbarten
Mindesterhöhungsbetrages von 100 Euro zum 1. April 2026. Die Koalitionsvereinbarung
würde eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme der Tarifabschlüsse vorsehen; dies sei
aber in der Gesetzesbegründung umformuliert worden in eine zeit- und systemgerechte
Übertragung des Tarifergebnisses. Ein Mindesterhöhungsbetrag von 100 Euro wirke

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gerade in den unteren Besoldungsgruppen entlastend. Dies sei ausgeklammert worden.
Die pauschale Argumentation, dass jeder Sockel- oder Mindestbetrag unzulässig sei,
würde nicht überzeugen. Auch der DHV weist auf andere Länder hin, die den
Mindesterhöhungsbetrag in die Grundbesoldung integriert haben.
Bewertung der Kritik:
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung des vierten Parameters zum
systeminternen Besoldungsvergleich klargestellt, dass ein Abschmelzen der Abstände
zwischen den Besoldungsgruppen grundsätzlich problematisch ist, weil im Hinblick auf das
Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter
eine Staffelung der Gehälter einhergehe. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht einen
Fünfjahresbetrachtungszeitraum dem Gesetzgeber auferlegt. Bereits mit dem zum
1. November 2024 übernommenen sog. Sockelbetrag von 200 Euro hat der Senat gegenüber
der Bürgerschaft (Landtag) dargelegt, dass weitere Sockelbeträge aufgrund des
systeminternen Besoldungsabstands nicht möglich sein werden. Der Senat weist erneut
darauf hin, dass die Schwelle des Verstoßes nicht erst dann überschritten ist, wenn die
Abstände zwischen zu vergleichenden Besoldungsgruppen ganz oder im Wesentlichen
eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 Prozent in
den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden. Bei einer Übernahme des
Mindestbetrages von 100 Euro wäre diese Schwelle für die bremische Besoldung
überschritten und somit verfassungsrechtlich problematisch.
2. Der DGB stellt fest, dass der Abstand der Besoldung einer vierköpfigen Familie in der
Besoldungsgruppe A 6 zur Besoldungsgruppe A 5 aufgrund der Gewährung des
Erhöhungsbetrages bei kinderbezogenen Familienzuschlägen in A 5 dazu führe, dass
hierdurch die statusrechtliche Wertigkeit höherer Ämter unterlaufen werde.
Bewertung der Kritik:
Die statusrechtliche Wertigkeit eines Amtes bemisst sich nach dem Grundgehalt und nicht
anhand von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BremBesG).
Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in
Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den
Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und
Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 26/80, Rn. 22, juris).
3. Weiterhin seien nach Auffassung des DGB und der DFeuG die in der Tarifrunde erreichten
strukturellen Verbesserungen im Bereich der Schicht- und Wechselschichtzulagen auf die
Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten vollständig zu übertragen.
Bewertung der Kritik:
Der Senat wird die Verbesserungen der Schicht- und Wechselschichtzulage im Tarifbereich
auf die Besoldung übertragen. Die Übertragung erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
Strukturelle Anpassungen wie hier im Bereich des § 12 BremEZulV müssen vom Senat als
Verordnungsgeber beschlossen werden.
4. Besonders kritisch bewerten der DGB, die DFeuG und der DHV die dauerhafte Absenkung
des Familienergänzungszuschlags ab dem dritten und vierten berücksichtigungsfähigen
Kind. Die geplante Absenkung sei durch das BVerfG nicht zwingend vorgegeben. Die
Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 beinhalte keine Maßstäbe, die die

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