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title: "Stadt Erfurt Stellungnahme zur Drucksache 1855/26; kein zusätzliches Handlungskonzept nötig, vorhandene Instrumente ausreichend"
sdDatePublished: "2026-09-15T13:47:00Z"
source: "https://buergerinfo.erfurt.de/getfile.asp?id=1025648\u0026type=do"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "social services"
    identifier: "medtop:20000820"
locations:
  - "Erfurt"
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Stadt Erfurt Stellungnahme zur Drucksache 1855/26; kein zusätzliches Handlungskonzept nötig, vorhandene Instrumente ausreichend

04 E Stellungnahme KSD

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Amt für Soziales

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 1855/26
Titel der Drucksache
Handlungsrahmen der Landeshauptstadt Erfurt bei Gefährdung der Bewohnbarkeit von
Mietwohnungen durch pflichtwidriges Verhalten von Vermietern

Öffentlichkeitsstatus der Stellungnahme
  öffentlich

Zutreffendes bitte auswählen und im Feld Stellungnahme darauf Bezug nehmen:
Ist die rechtliche Zulässigkeit des Antrages gegeben?
Ja.
Stehen personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung?
Ja.
Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor?
Ja.

Stellungnahme
Die Drucksache stellt darauf ab, dass Vermieter durch unterlassene Instandhaltung oder die
Nichtzahlung von Rechnungen gegenüber Versorgungsunternehmen die Bewohnbarkeit von
Wohnungen erheblich beeinträchtigen. Dies stellt grundsätzlich Verletzungen der privatrecht-
lichen Pflichten des Vermieters dar, die sich aus dem Abschluss eines Mietvertrages für eine
Wohnung mit einem Mieter ergeben. Dem entsprechend fallen daraus entstehende Streitigkeiten
in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Im Rahmen von Einzelfällen könnten unter Umständen auch die Ordnungsbehörden tätig werden,
um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dies geschieht allerdings
unter strengen Vorgaben, § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ord-
nungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) führt dazu aus:

"Der Schutz privater Rechte obliegt den Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe
die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde."

Sofern ein Fall bekannt wird, der einen Eingriff der Ordnungsbehörde tatsächlich erforderlich
macht, bspw. bei Ausfall der Heizung im Winter und keiner veranlassten Reparatur durch den
Vermieter, kann dieser als Störer/Verantwortlicher in Anspruch genommen werden. Auf Grund-
lage des § 5 OBG könnte der Vermieter entsprechende Anordnungen erhalten, um kurzfristig den
Mangel abzustellen. Wenn der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme des Verant-
wortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können die erforderlichen Maß-
nahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausgeführt werden (§ 12 OBG).

Unabhängig davon bestehen weitere Eingriffsmöglichkeiten, die sich u. a. aus der Thüringer
Bauordnung oder der Sozialgesetzgebung ergeben.

Die Erstellung eines Handlungskonzeptes wird diesseits nicht als erforderlich angesehen, da es
nach hiesiger Kenntnis bereits an Fällen mangelt, die eines ordnungsbehördlichen Eingriffes
bedürfen. Die Stadtverwaltung verfügt zudem bereits über ausreichende rechtliche Instrumente
und Zuständigkeiten, insbesondere im Sozialbereich; ein zusätzliches Konzept würde deshalb
keinen wesentlichen Mehrwert schaffen. Bei Bekanntwerden einer Notsituation für einen Mieter
würde bereits jetzt der Sachverhalt kurzfristig insbesondere im Hinblick auf mögliche Zuständig-
keiten geprüft werden und die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit erfolgen.

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

Die Unbewohnbarkeit von Wohnungen kann zudem auf völlig unterschiedlichen Ursachen be-
ruhen, bspw. fehlender Wasser-, Wärme- oder Stromversorgung, Brandgefahren, Feuchtigkeit oder
Schimmel. Diese Fälle unterscheiden sich hinsichtlich Gefahrenlage, Beweislage, Zuständigkeit
und erforderlicher Maßnahme erheblich. Ein standardisiertes Handlungskonzept müsste deshalb
entweder sehr allgemein bleiben – dann hätte es kaum zusätzlichen Nutzen – oder für nahezu
jede denkbare Fallkonstellation detaillierte Sonderregelungen enthalten.

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist ein derartiges Handlungskonzept entbehrlich, da bei den
benannten Fällen die betroffenen Stellen der Stadtverwaltung stets agieren, soweit die Zustän-
digkeit gegeben ist und die gesetzlichen Vorgaben ein Einschreiten gebieten. Dies ist jedoch
stets vom Einzelfall abhängig.

Selbst für den Fall, dass ein derartiges Handlungskonzept erarbeitet würde, ist zu bedenken,
dass sich die Eingriffsbefugnis der Stadt Erfurt als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 61
Thüringer Bauordnung auf die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
beschränkt.
Hinsichtlich der Bewohnbarkeit von Wohnungen kann eine bauaufsichtliche Zuständigkeit
insbesondere bei Gefahren bestehen, die auf dem baulichen Zustand oder der fehlenden ord-
nungsgemäßen Instandhaltung einer baulichen Anlage beruhen. Dies kann bei einer festge-
stellten erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit (konkrete Gefahr) insbesondere die
Standsicherheit sowie den baulichen und organisatorischen Brandschutz betreffen.

Dies gilt auch für die Durchführung von bauaufsichtlichen Ersatzvornahmen. Eine bauauf-
sichtliche Ersatzvornahme kommt als Vollstreckungsmaßnahme in Betracht, wenn eine dem
Verantwortlichen auferlegte vertretbare Handlung trotz bestehender Verpflichtung nicht
vorgenommen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungszwangs nach dem
ThürVwZVG vorliegen.

Seitens des Amtes für Soziales ist eine Drucksache zur Beschlussfassung des 1. Erfurter Aktions-
plans gegen Wohnungslosigkeit in Vorbereitung. Der aufgeführte Handlungsrahmen, ggf. wenn
auch nur allgemeiner Natur, könnte als Maßnahmempfehlung im Aktionsplan aufgenommen
werden. Es besteht dann die Möglichkeit der Erarbeitung. Es wird zudem vorgeschlagen die
Berichterstattung des BP 02 in den für Soziales zuständigen Ausschuss einzuordnen.

Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung:
Es wird daher vorgeschlagen die Beschlusspunkte wie folgt zu ändern:

01
Der Oberbürgermeister Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat ein Handlungskonzept
zum Agieren der Landeshauptstadt Erfurt bei Fällen in die Maßnahmeempfehlungen des 1.
Erfurter Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit aufzunehmen vorzulegen, in denen Vermieter
durch ihr Verhalten oder Unterlassen die Bewohnbarkeit von Wohnungen gefährden.
Das Handlungskonzept soll insbesondere darstellen,

1. unter welchen Voraussetzungen ordnungsbehördliche Maßnahmen nach dem Thüringer
Gefahrenabwehrrecht ergriffen werden,

2. wie eine schnelle Wiederherstellung der Wasser-, Wärme-, Strom- (soweit Vermieterstrom
betroffen ist), Abwasser- und Müllentsorgung sichergestellt werden kann,

3. unter welchen Voraussetzungen Ersatzvornahmen durchgeführt und die entstehenden
Kosten gegenüber den Verantwortlichen geltend gemacht werden,

LV 1.04 E
10.25
©Stadt Erfurt

4. wie das Zusammenwirken von Ordnungsamt, Bauordnungsamt, Sozialamt, Jobcenter
sowie kommunalen Ver- und Entsorgungsunternehmen organisiert wird,

5. welche internen Alarm- und Entscheidungswege für besonders eilbedürftige Fälle
bestehen.

6. inwieweit ein Härtefallfonds erforderlich ist.

02
Dem Stadtrat Dem zuständigen Ausschuss ist nach Beschluss des 1. Erfurter Aktionsplans gegen
Wohnungslosigkeit jährlich über Anzahl, Art und Ausgang entsprechender Verfahren und deren
Ergebnissen zu berichten.
Dabei sind auch die personellen und finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt
darzulegen.

Anlagenverzeichnis

gez. Toni Schellenberg

11.09.2026
Unterschrift Amtsleitung A50
Datum