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title: "Stadtrat Halle (Saale) beauftragt Verwaltung; bis Q2 2027 zentraler Leitfaden für Problemimmobilien"
sdDatePublished: "2026-09-15T17:37:00Z"
source: "https://buergerinfo.halle.de/getfile.asp?id=341086\u0026type=do\u0026"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Stadtrat Halle (Saale) beauftragt Verwaltung; bis Q2 2027 zentraler Leitfaden für Problemimmobilien

Beschlussvorlage

Antrag

Beratungsfolge
Termin
Status
Stadtrat
30.09.2026
öffentlich
Entscheidung

Betreff:
Antrag der Fraktion SPD & FW Halle (Saale) zum Umgang mit
Problemimmobilien

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

1.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die bestehenden Verfahren und Instrumente
zum Umgang mit Problemimmobilien in Halle (Saale) bis zum Ende des II. Quartals
2027 zu einem ämterübergreifenden Handlungs- und Instrumentenleitfaden
zusammenzuführen. Bestehende Konzepte und Strukturen sollen dabei einbezogen
und nicht erneut erarbeitet werden.
2.
Der Handlungs- und Instrumentenleitfaden soll insbesondere darstellen,
a. anhand welcher Kriterien städtebauliche, bauliche und wohnungsaufsichtliche
Problemlagen bei Immobilien frühzeitig erkannt und innerhalb der Verwaltung
zusammengeführt werden können,
b. welche
wohnungsaufsichtlichen,
ordnungsrechtlichen,
bauordnungsrechtlichen und städtebaurechtlichen Instrumente abhängig von
der jeweiligen Fallkonstellation zur Verfügung stehen,
c. wie Zuständigkeiten und Verfahrensschritte zwischen den beteiligten
Bereichen von der Feststellung erster Missstände bis zum Einsatz
weitergehender Instrumente organisiert werden,
d. unter welchen Voraussetzungen insbesondere kommunale Vorkaufsrechte,
städtebauliche Gebote sowie der Erwerb betroffener Grundstücke oder
Immobilien durch die Stadt Halle (Saale) oder eine kommunale Gesellschaft in
Betracht kommen,
TOP:
Vorlagen-Nummer:
VIII/2026/03094
Datum:
09.09.2026
Bezug-Nummer.
PSP-Element/ Sachkonto:
Verfasser:
Odrian Eigendorf,
Eric
Plandatum:

e. welche besonderen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten
und Grenzen bei insolventen, schwer erreichbaren oder gesellschaftsrechtlich
komplexen Eigentümerstrukturen bestehen.
3.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, nach Abschluss der laufenden Novellierung des
Baugesetzbuches die daraus resultierenden neuen Handlungsmöglichkeiten für den
Umgang mit Problem- und Schrottimmobilien zu bewerten und in den Handlungs- und
Instrumentenleitfaden aufzunehmen. Dem Stadtrat ist spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Änderungen über die für Halle (Saale)
relevanten Neuerungen zu berichten.
4.
Dabei ist insbesondere zu prüfen,
a. welche der neu geschaffenen oder erweiterten Instrumente grundsätzlich auf
in
Halle
(Saale)
bereits
aufgetretene
Fallkonstellationen
bei
Problemimmobilien anwendbar wären,
b. welche organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für
ihren Einsatz erforderlich sind und
c. ob sich aus den neuen bundesrechtlichen Möglichkeiten Anpassungsbedarf
bei bestehenden städtischen Verfahren ergibt.
5.
Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt und
über
die
kommunalen
Spitzenverbände
dafür
einzusetzen,
dass
die
Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im weiteren Gesetzgebungsverfahren
insbesondere auch bei Problemimmobilien mit insolventen oder gesellschaftsrechtlich
komplexen Eigentümerstrukturen wirksam gestärkt werden.

gez. Eric Odrian Eigendorf
Vorsitzender
Fraktion SPD & FW Halle (Saale)

Begründung:

Mit dem derzeit auf Bundesebene beratenen Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts soll nach Einführung des sogenannten Wohnungsbau-Turbos eine
grundlegende Reform des Baugesetzbuches erfolgen. Der Gesetzentwurf wurde am 27. Mai
2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat hierzu am 10. Juli 2026
umfangreich Stellung genommen. Inzwischen liegt die Gegenäußerung der Bundesregierung
vor. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Reform verfolgt nicht allein das Ziel, Planungs- und Bauverfahren zu beschleunigen und
stärker zu digitalisieren. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen zugleich die
kommunalen Handlungsspielräume, die Gemeinwohlorientierung und die Resilienz der
Stadtentwicklung gestärkt werden. Als einen Schwerpunkt benennt die Bundesregierung
ausdrücklich
einen
erleichterten
Umgang
der
Kommunen
mit
sogenannten
Schrottimmobilien.
Der Gesetzentwurf sieht hierzu verschiedene Änderungen der städtebaurechtlichen
Instrumente vor. So sollen insbesondere die kommunalen Vorkaufsrechte weiterentwickelt
und die Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung bei problematischen Immobilien
verbessert werden. Weist ein Gebäude bauliche Missstände und Mängel auf, soll sich ein
Käufer zur Abwendung eines kommunalen Vorkaufsrechts künftig unter bestimmten
Voraussetzungen nicht lediglich zu einer baurechtskonformen Nutzung, sondern zusätzlich
zur Beseitigung der festgestellten Missstände und Mängel verpflichten müssen.
Auch die Frage gesellschaftsrechtlicher Übertragungen von Immobilien wird in der Novelle
aufgegriffen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Fallkonstellationen, in denen Grundstücke
nicht unmittelbar verkauft werden, sondern Eigentumswechsel über gesellschaftsrechtliche
Konstruktionen erfolgen und kommunale Steuerungsinstrumente dadurch erschwert werden.
Der Bundesrat hat darüber hinaus vorgeschlagen, die Handlungsmöglichkeiten der
Kommunen auch im Zusammenhang mit Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren
auszuweiten. Die Bundesregierung erkennt die damit verbundenen städtebaulichen

Fragestellungen an, lehnt eine solche Änderung im laufenden Gesetzgebungsverfahren
jedoch
insbesondere
wegen
grundlegender
eigentums-,
insolvenz-
und
finanzierungsrechtlicher Fragen ab. Eine bessere Verzahnung des Städtebaurechts mit dem
Recht der Zwangsvollstreckung bleibt damit vorerst ungelöst.
Für Halle besitzen diese Fragestellungen eine unmittelbare praktische Bedeutung. Die
Erfahrungen mit Problemimmobilien zeigen, dass bauliche Missstände und eine
unzureichende Bewirtschaftung nicht allein die Bewohnerinnen und Bewohner eines
einzelnen Gebäudes betreffen. Bleiben solche Entwicklungen über längere Zeit ungelöst,
können sie sich negativ auf das Wohnumfeld und die Stabilität ganzer Quartiere auswirken.
Besonders
schwierig
wird
kommunales
Handeln,
wenn
Eigentumsverhältnisse
unübersichtlich sind, Ansprechpartner fehlen, Gesellschaftskonstruktionen wechseln oder
Eigentümergesellschaften insolvent werden.
Die Stadt Halle verfügt bereits über unterschiedliche Instrumente und Erfahrungen im
Umgang mit solchen Problemlagen. Ziel des Antrags ist deshalb ausdrücklich nicht die
Erarbeitung eines weiteren parallelen Konzeptes. Vielmehr sollen bestehende Instrumente,
Zuständigkeiten und Verfahrenswege systematisch zusammengeführt werden. Für
unterschiedliche Fallkonstellationen soll nachvollziehbar sein, welches Instrument zu
welchem Zeitpunkt zur Verfügung steht und welche Voraussetzungen für seinen Einsatz
bestehen.
Die laufende BauGB-Novelle bietet zugleich die Gelegenheit, diesen kommunalen
Werkzeugkasten zu erweitern. Halle sollte deshalb nicht erst nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens damit beginnen, die neuen Möglichkeiten auszuwerten. Die
bestehenden Erfahrungen sollten vielmehr genutzt werden, um frühzeitig festzustellen, wo
neue Instrumente praktisch weiterhelfen und wo aus kommunaler Sicht weiterhin
Regelungslücken bestehen.