Fachbereich Design, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, erlässt Promotionsordnung PhD in Arts; PhD in Arts nach ordentlichem Verfahren verliehen
34 Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026 Promotionsordnung (PhD in Arts) des Fachbereichs Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle vom 27. Juli 2026 Auf Grund des § 117 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368, 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2026 (GVBl. LSA S. 81, 92), wird für den Fachbe- reich Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle die folgende Promotionsordnung zur Erlangung des Grades Doctor of Philosophy in Arts (PhD in Arts für ein praktisch-gestalterisches Forschungsprojekt mit schriftlich-reflektierendem Anteil (i.F. PhD-Arbeit) auf dem Gebiet des Designs erlassen. § 1 Doktorgrade (1) Der Fachbereich Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle verleiht aufgrund dieser Promo- tionsordnung den akademischen Grad „Doctor of Phi- losophy in Arts” (PhD in Arts) nach erfolgreichem Ab- schluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens. § 2 Promotionsausschuss (PhD in Arts) (1) Die Durchführung einer Promotion aufgrund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuss (PhD in Arts) des Fachbereichs Design. (2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und einem Mitglied der Gruppe des akademischen Mittel- baus mit beratender Stimme. Von den fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen müssen vier aus dem Fachbereich Design sein, wobei mindestens drei Profes- sorinnen ein gestalterisches Fach vertreten müssen und eine Professorin ein wissenschaftliches Fach ver- treten muss. Ein weiteres Mitglied kann aus dem Fach- bereich Kunst oder gegebenenfalls einer anderen Hoch- schule sein. Die Mitglieder des Promotionsausschusses (PhD in Arts) wählen einen Vorsitzenden, derdie Professorin im Fachbereich Design der Burg Giebichen- stein Kunsthochschule Halle sein muss. 3) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) ist beschluss- fähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und min- destens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind und die Mehr- heit der Professorinnen sichergestellt ist. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an- wesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derdes Vorsitzenden. § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promoti- onsverfahren (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel überdurchschnittlich abgeschlossenes Hoch- schulstudium (Master, Diplom) in einem gestalterischen Studiengang voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung oder einen Mas- terabschluss. Über die Anerkennung anderer Studien- abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss (PhD in Arts). Von Bewerberinnen, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gegenüber dem Promotionsausschuss (PhD in Arts) nachzuweisen. 2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) kann auf An- trag besonders befähigte und geeignete Absolventin- nen anderer Studiengänge zum Promotionsverfahren zulassen. Diese müssen in geeigneter Form nachweisen, dass sie die Befähigung zur gestalterisch-forschenden Arbeit besitzen. Der Nachweis kann erbracht werden durch a) ein Gutachten eineseiner Professorin der Hoch- schule, an welcher dieder Bewerberin den Ab- schluss erworben hat, das ihre bzw. seine besondere Befähigung bestätigt oder b) ein Gutachten eineseiner Professorin der Burg Gie- bichenstein Kunsthochschule Halle, das die besonde- re Befähigung derdes Bewerber*in bestätigt.
35 Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026 ((3) Die Zulassung kann von der Auflage abhängig ge- macht werden, zusätzliche Ergänzungsleistungen an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle oder an ei- ner kooperierenden Hochschule, und zwar in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an vom Promotions- ausschuss (PhD in Arts) bestimmten Lehrveranstaltun- gen, nachzuweisen. (4) Bewerberinnen, die bereits den Grad eines Doctor of Philosophy in Arts (PhD in Arts) an einer deutschen Universität erworben haben oder die sich in einem Pro- motionsverfahren zur Erlangung des Grades eines PhD in Arts befinden oder die sich bereits mehr als einmal erfolglos einem solchen Promotionsverfahren an einer deutschen Universität unterzogen haben, werden in der Regel nicht zu einem weiteren Promotionsverfahren zu- gelassen. EinEine Bewerberin, dieder in einem frü- heren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf einen neuen Antrag nicht früher als ein Jahr seit dem Abschluss des vorangegangenen Promotionsverfahrens stellen. Über entsprechende Anträge entscheidet der zuständige Promotionsausschuss (PhD). § 4 Annahme als Doktorandin (1) Eine Bewerberin, dieder die Voraussetzungen zur Zulassung gemäß § 3 erfüllt und die Anfertigung einer PhD-Arbeit beabsichtigt, muss beim Fachbereich Design vor der Zulassung zum Promotionsverfahren die Annah- me als Doktorandin schriftlich beantragen. In dem An- trag ist das Thema der geplanten PhD-Arbeit anzugeben und die Bereitschaft zweier Professorinnen (im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA) zur fachlichen Betreuung der PhD-Arbeit im Tandem durch Unterzeichnung einer Betreuungsvereinbarung zu bestätigen. Die bzw. der erste Betreuerin muss Professorin des Fachbereichs Design an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle sein. Die bzw. der zweite Betreuerin kann auch Professorin außerhalb des FB Design sein. In der Regel sollte eine Betreuerin aus dem praktischen Feld und eine aus dem wissenschaftlichen Feld sein. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss (PhD). (2) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin ist unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage) schriftlich an dendie Dekanin des Fachbereichs De- sign zu richten. Der Antrag muss enthalten: a) Thema und Exposé (zehn Normseiten) über die PhD- Arbeit inkl. ausgewählter Literatur, Zeit- und Arbeits- plan und gestalterischer Referenzen; b) Angabe desder Betreuerin der PhD-Arbeit; c) Kopien aller Zeugnisse über die erreichten Studien- abschlüsse (mit Vorlage der Originale, die Kopien ver- bleiben an der Hochschule); d) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg derdie Bewerberin sich bereits an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen bzw. als Doktorandin beworben hat; e) eine Erklärung desder Bewerberin über bestehende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahren. (3) DerDie Bewerberin bzw. der Bewerber erhält von derdem Vorsitzenden des Promotionsausschusses (PhD) eine Bestätigung über die Annahme als Dokto- randin. Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die PhD-Arbeit nicht innerhalb einer Frist von vier Jah- ren vorgelegt wird. Diese Frist kann in begründeten Fäl- len auf Antrag verlängert werden. (4) Mit der Annahme als Doktorandin wird durch den Fachbereich die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, dendie Doktorandin bei der Erstellung der PhD-Ar- beit zu betreuen und diese nach Fertigstellung zu be- gutachten. Darüber hinaus wird durch die Annahme als Doktorandin förmlich festgestellt, dass derdie Dok- torandin nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner PhD-Ar- beit zum Promotionsverfahren zugelassen wird, wenn sie bzw. er die in § 5 genannten Unterlagen vorlegt. Im Falle der Festlegung fachbezogener Auflagen erfolgt die Annahme als Promovendin unter Vorbehalt, solange die Auflagen nicht erfüllt sind. Die Betreuung der Dok- torandin regelt eine Betreuungsvereinbarung. § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die Voraussetzungen und Regelungen nach § 3 und § 4 ent- sprechend. Soweit eine Annahme als Doktorandin be- reits erfolgt ist, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei demder Dekan*in des Fachbereichs zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Name
- Titel und Abstract
- Namen der Betreuer*innen;
- die Definition des/der Abgabe- und Präsenta- tions-Format(e) der abgeschlossenen PhD- Arbeit. Die Kriterien der Kommunizierbarkeit, Publizierbar- keit, Intersubjektivität, Nachvollziehbarkeit, Doku- mentierbarkeit und Archivierbarkeit müssen erfüllt sein;
36 Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026 5. eine Erklärung an Eides Statt darüber, dass derdie Doktorandin die Arbeit selbständig verfasst hat, keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutz- ten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat; 6. eine Erklärung, ob derdie Doktorandin schon ver- gebliche Promotionsversuche unternommen hat und ob die PhD-Arbeit in der gegenwärtigen bzw. in einer anderen Fassung bereits einem anderen Fach- bereich vorgelegen hat; 7. gegebenenfalls Nachweis über Ergänzungsleistungen; 8. eine Erklärung desder Doktorandin über beste- hende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfah- ren; 9. die Bestätigung der Annahme als Doktorandin ge- mäß § 4. Dem Antrag können Vorschläge für Gutachterinnen und für das Wahlmitglied der Prüfungskommission an- gefügt werden. Der Promotionsausschuss gewährleistet die Unbefangenheit der vorgeschlagenen Mitglieder und behält sich Änderungen vor. § 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Dieder Vorsitzende des Promotionsausschusses (PhD) stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zu- lassung zum Promotionsverfahren erfüllt und die An- tragsunterlagen vollständig sind. In diesem Fall eröffnet sieer das Promotionsverfahren und teilt dies demder Promovendin schriftlich mit. (2) Der Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 und § 5 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung wird demder Doktorandin schriftlich unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfs- belehrung mitgeteilt. (3) Die Hochschule kann bestimmen, dass ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nur mit bestimmten Maßgaben und nicht vor Ablauf einer be- stimmten Frist gestellt werden kann. § 7 PhD-Arbeit (1) Die PhD-Arbeit muss die Befähigung desder Pro- movendin zu selbständiger gestalterischer Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr Er- kenntnisgehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen. (2) Gestalterische Ergebnisse der PhD-Arbeit müssen originär, transparent, nachvollziehbar und auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt kommunizierbar, kritisierbar und abrufbar sein. Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen den Forschungsfragen und den angewandten Methoden erkennbar sein. (3) Die praktisch-gestalterischen Ergebnisse umfassen beispielsweise analoge oder digitale Medien, Anwendun- gen, Objekte, Modelle, Prototypen, praktische Versuchs- reihen und Vergleichbares. Die praktisch-gestalterischen Anteile der Arbeit sollen den Kenntnisstand und das Selbstverständnis der Designdisziplin vertiefen, erwei- tern und/oder diesem widersprechen und ihn erneuern. (4) Der schriftlich-reflektierende Anteil dient dazu, die praktisch-gestalterischen Ergebnisse und das Vorgehen zu kontextualisieren, zu reflektieren und nachvollzieh- bar zu machen. In ihm werden u. a. der aktuelle For- schungsstand des Designfeldes und relevanter theore- tischer Felder dargestellt und in Relation zur eigenen Forschungsfrage gesetzt, die Problem- und Fragestel- lung hergeleitet, die angewandten Methoden und Vor- gehensweisen erklärt und kritisch reflektiert, sowie die durch den praktischen Prozess gewonnenen Erkennt- nisse dokumentiert, verbalisiert und diskutiert. (5) Eine Abhandlung, welche derdie Promovendin in einer anderen akademischen