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title: "Fachbereich Design, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, erlässt Promotionsordnung PhD in Arts; PhD in Arts nach ordentlichem Verfahren verliehen"
sdDatePublished: "2026-09-15T13:06:00Z"
source: "https://www.burg-halle.de/media/documents/Hochschule/Studium/Promotionsordnung__PhD__FB_Design-_27.07.2026.pdf"
topics:
  - name: "education"
    identifier: "medtop:05000000"
locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Fachbereich Design, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, erlässt Promotionsordnung PhD in Arts; PhD in Arts nach ordentlichem Verfahren verliehen

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Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026
Promotionsordnung (PhD in Arts) des Fachbereichs
Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule
Halle vom 27. Juli 2026
Auf Grund des § 117 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1.  Juli  2021 (GVBl. LSA S. 368,
369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. März 2026 (GVBl. LSA S. 81, 92), wird für den Fachbe-
reich Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule
Halle die folgende Promotionsordnung zur Erlangung
des Grades Doctor of Philosophy in Arts (PhD in Arts
für ein praktisch-gestalterisches Forschungsprojekt mit
schriftlich-reflektierendem Anteil (i.F. PhD-Arbeit) auf
dem Gebiet des Designs erlassen.
§ 1 Doktorgrade
(1) Der Fachbereich Design der Burg Giebichenstein
Kunsthochschule Halle verleiht aufgrund dieser Promo-
tionsordnung den akademischen Grad „Doctor of Phi-
losophy in Arts” (PhD in Arts) nach erfolgreichem Ab-
schluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens.
§ 2 Promotionsausschuss (PhD in Arts)
(1) Die Durchführung einer Promotion aufgrund dieser
Ordnung obliegt dem Promotionsausschuss (PhD in
Arts) des Fachbereichs Design.
(2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) besteht aus
fünf Mitgliedern der Gruppe der Professor*innen und
einem Mitglied der Gruppe des akademischen Mittel-
baus mit beratender Stimme. Von den fünf Mitgliedern
der Gruppe der Professor*innen müssen vier aus dem
Fachbereich Design sein, wobei mindestens drei Profes-
sor*innen ein gestalterisches Fach vertreten müssen
und ein*e Professor*in ein wissenschaftliches Fach ver-
treten muss. Ein weiteres Mitglied kann aus dem Fach-
bereich Kunst oder gegebenenfalls einer anderen Hoch-
schule sein. Die Mitglieder des Promotionsausschusses
(PhD in Arts) wählen eine*n Vorsitzende*n, der*die
Professor*in im Fachbereich Design der Burg Giebichen-
stein Kunsthochschule Halle sein muss.
3) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) ist beschluss-
fähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und min-
destens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
bei der Beschlussfassung anwesend sind und die Mehr-
heit der Professor*innen sichergestellt ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promoti-
onsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in
der Regel überdurchschnittlich abgeschlossenes Hoch-
schulstudium (Master, Diplom) in einem gestalterischen
Studiengang voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen
durch Diplom- oder Magisterprüfung oder einen Mas-
terabschluss. Über die Anerkennung anderer Studien-
abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss (PhD
in Arts). Von Bewerber*innen, die ihr Studium an einer
ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist
die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gegenüber
dem Promotionsausschuss (PhD in Arts) nachzuweisen.
2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) kann auf An-
trag besonders befähigte und geeignete Absolvent*in-
nen anderer Studiengänge zum Promotionsverfahren
zulassen. Diese müssen in geeigneter Form nachweisen,
dass sie die Befähigung zur gestalterisch-forschenden
Arbeit besitzen. Der Nachweis kann erbracht werden
durch
a) ein Gutachten eines*einer Professor*in der Hoch-
schule, an welcher die*der Bewerber*in den Ab-
schluss erworben hat, das ihre bzw. seine besondere
Befähigung bestätigt oder
b) ein Gutachten eines*einer Professor*in der Burg Gie-
bichenstein Kunsthochschule Halle, das die besonde-
re Befähigung der*des Bewerber*in bestätigt.

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Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026
((3) Die Zulassung kann von der Auflage abhängig ge-
macht werden, zusätzliche Ergänzungsleistungen an der
Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle oder an ei-
ner kooperierenden Hochschule, und zwar in der Regel
durch die erfolgreiche Teilnahme an vom Promotions-
ausschuss (PhD in Arts) bestimmten Lehrveranstaltun-
gen, nachzuweisen.
(4) Bewerber*innen, die bereits den Grad eines Doctor
of Philosophy in Arts (PhD in Arts) an einer deutschen
Universität erworben haben oder die sich in einem Pro-
motionsverfahren zur Erlangung des Grades eines PhD
in Arts befinden oder die sich bereits mehr als einmal
erfolglos einem solchen Promotionsverfahren an einer
deutschen Universität unterzogen haben, werden in der
Regel nicht zu einem weiteren Promotionsverfahren zu-
gelassen. Ein*Eine Bewerber*in, die*der in einem frü-
heren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf
einen neuen Antrag nicht früher als ein Jahr seit dem
Abschluss des vorangegangenen Promotionsverfahrens
stellen. Über entsprechende Anträge entscheidet der
zuständige Promotionsausschuss (PhD).
§ 4 Annahme als Doktorand*in
(1) Ein*e Bewerber*in, die*der die Voraussetzungen zur
Zulassung gemäß § 3 erfüllt und die Anfertigung einer
PhD-Arbeit beabsichtigt, muss beim Fachbereich Design
vor der Zulassung zum Promotionsverfahren die Annah-
me als Doktorand*in schriftlich beantragen. In dem An-
trag ist das Thema der geplanten PhD-Arbeit anzugeben
und die Bereitschaft zweier Professor*innen (im Sinne
von § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA) zur fachlichen Betreuung
der PhD-Arbeit im Tandem durch Unterzeichnung einer
Betreuungsvereinbarung zu bestätigen. Die bzw. der
erste Betreuer*in muss Professor*in des Fachbereichs
Design an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule
Halle sein. Die bzw. der zweite Betreuer*in kann auch
Professor*in außerhalb des FB Design sein. In der Regel
sollte ein*e Betreuer*in aus dem praktischen Feld und
eine aus dem wissenschaftlichen Feld sein. Über den
Antrag entscheidet der Promotionsausschuss (PhD).
(2) Der Antrag auf Annahme als Doktorand*in ist unter
Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage)
schriftlich an den*die Dekan*in des Fachbereichs De-
sign zu richten. Der Antrag muss enthalten:
a) Thema und Exposé (zehn Normseiten) über die PhD-
Arbeit inkl. ausgewählter Literatur, Zeit- und Arbeits-
plan und gestalterischer Referenzen;
b) Angabe des*der Betreuer*in der PhD-Arbeit;
c) Kopien aller Zeugnisse über die erreichten Studien-
abschlüsse (mit Vorlage der Originale, die Kopien ver-
bleiben an der Hochschule);
d) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg
der*die Bewerber*in sich bereits an einer anderen
Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen
bzw. als Doktorand*in beworben hat;
e) eine Erklärung des*der Bewerber*in über bestehende
Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahren.
(3) Der*Die Bewerber*in bzw. der Bewerber erhält von
der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses
(PhD) eine Bestätigung über die Annahme als Dokto-
rand*in. Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn
die PhD-Arbeit nicht innerhalb einer Frist von vier Jah-
ren vorgelegt wird. Diese Frist kann in begründeten Fäl-
len auf Antrag verlängert werden.
(4) Mit der Annahme als Doktorand*in wird durch den
Fachbereich die grundsätzliche Bereitschaft erklärt,
den*die Doktorand*in bei der Erstellung der PhD-Ar-
beit zu betreuen und diese nach Fertigstellung zu be-
gutachten. Darüber hinaus wird durch die Annahme als
Doktorand*in förmlich festgestellt, dass der*die Dok-
torand*in nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner PhD-Ar-
beit zum Promotionsverfahren zugelassen wird, wenn
sie bzw. er die in § 5 genannten Unterlagen vorlegt. Im
Falle der Festlegung fachbezogener Auflagen erfolgt die
Annahme als Promovend*in unter Vorbehalt, solange
die Auflagen nicht erfüllt sind. Die Betreuung der Dok-
torand*in regelt eine Betreuungsvereinbarung.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die
Voraussetzungen und Regelungen nach § 3 und § 4 ent-
sprechend. Soweit eine Annahme als Doktorand*in be-
reits erfolgt ist, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich
bei dem*der Dekan*in des Fachbereichs zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Name
2. Titel und Abstract
3. Namen der Betreuer*innen;
4. die Definition des/der Abgabe- und Präsenta-
tions-Format(e) der abgeschlossenen PhD- Arbeit.
Die Kriterien der Kommunizierbarkeit, Publizierbar-
keit, Intersubjektivität, Nachvollziehbarkeit, Doku-
mentierbarkeit und Archivierbarkeit müssen erfüllt
sein;

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Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026
5. eine Erklärung an Eides Statt darüber, dass der*die
Doktorand*in die Arbeit selbständig verfasst hat,
keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutz-
ten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen
Stellen kenntlich gemacht hat;
6. eine Erklärung, ob der*die Doktorand*in schon ver-
gebliche Promotionsversuche unternommen hat
und ob die PhD-Arbeit in der gegenwärtigen bzw. in
einer anderen Fassung bereits einem anderen Fach-
bereich vorgelegen hat;
7.
gegebenenfalls Nachweis über Ergänzungsleistungen;
8. eine Erklärung des*der Doktorand*in über beste-
hende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfah-
ren;
9. die Bestätigung der Annahme als Doktorand*in ge-
mäß § 4.
Dem Antrag können Vorschläge für Gutachter*innen
und für das Wahlmitglied der Prüfungskommission an-
gefügt werden. Der Promotionsausschuss gewährleistet
die Unbefangenheit der vorgeschlagenen Mitglieder und
behält sich Änderungen vor.
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses
(PhD) stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zu-
lassung zum Promotionsverfahren erfüllt und die An-
tragsunterlagen vollständig sind. In diesem Fall eröffnet
sie*er das Promotionsverfahren und teilt dies dem*der
Promovend*in schriftlich mit.
(2) Der Zulassungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die
Voraussetzungen nach § 3 und § 5 nicht erfüllt sind. Die
Zurückweisung wird dem*der Doktorand*in schriftlich
unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung mitgeteilt.
(3) Die Hochschule kann bestimmen, dass ein erneuter
Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nur mit
bestimmten Maßgaben und nicht vor Ablauf einer be-
stimmten Frist gestellt werden kann.
§ 7 PhD-Arbeit
(1) Die PhD-Arbeit muss die Befähigung des*der Pro-
movend*in zu selbständiger gestalterischer Forschung
und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr Er-
kenntnisgehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.
(2) Gestalterische Ergebnisse der PhD-Arbeit müssen
originär, transparent, nachvollziehbar und auch zu ei-
nem späteren Zeitpunkt kommunizierbar, kritisierbar
und abrufbar sein. Es muss ein klarer Zusammenhang
zwischen den Forschungsfragen und den angewandten
Methoden erkennbar sein.
(3) Die praktisch-gestalterischen Ergebnisse umfassen
beispielsweise analoge oder digitale Medien, Anwendun-
gen, Objekte, Modelle, Prototypen, praktische Versuchs-
reihen und Vergleichbares. Die praktisch-gestalterischen
Anteile der Arbeit sollen den Kenntnisstand und das
Selbstverständnis der Designdisziplin vertiefen, erwei-
tern und/oder diesem widersprechen und ihn erneuern.
(4) Der schriftlich-reflektierende Anteil dient dazu, die
praktisch-gestalterischen Ergebnisse und das Vorgehen
zu kontextualisieren, zu reflektieren und nachvollzieh-
bar zu machen. In ihm werden u. a. der aktuelle For-
schungsstand des Designfeldes und relevanter theore-
tischer Felder dargestellt und in Relation zur eigenen
Forschungsfrage gesetzt, die Problem- und Fragestel-
lung hergeleitet, die angewandten Methoden und Vor-
gehensweisen erklärt und kritisch reflektiert, sowie die
durch den praktischen Prozess gewonnenen Erkennt-
nisse dokumentiert, verbalisiert und diskutiert.
(5) Eine Abhandlung, welche der*die Promovend*in in
einer anderen akademischen