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title: "Erweiterter Bewertungsausschuss ändert GOP 04230/04231 Mukoviszidose-ASV in Deutschland; Gilt ab 1. Oktober 2026"
sdDatePublished: "2026-09-15T16:05:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/asv/2026/ergba-140-asv-mukoviszidose.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "medical service"
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  - name: "regulatory authority"
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  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Germany"
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Erweiterter Bewertungsausschuss ändert GOP 04230/04231 Mukoviszidose-ASV in Deutschland; Gilt ab 1. Oktober 2026

ASV_2026-10-01_Erg_BA_140_BeeG_Mukoviszidose_Gespraechsziffern

Ergänzter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses
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BESCHLUSS
des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V
in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztli-
chen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 2026
Präambel
Der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V hat gemäß § 116b Abs. 6
Satz 8 SGB V bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 116b Abs. 6 Satz 2 SGB V
die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abrechnungsfähi-
gen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen auf der Grundlage des Einheitlichen Be-
wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) zu bestimmen. Der Behandlungsum-
fang der ASV ergibt sich gemäß § 5 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) erkran-
kungs- oder leistungsbezogen aus den jeweiligen Anlagen.
Mit dem vorliegenden Beschluss passt der ergänzte Bewertungsausschuss die abrech-
nungsfähigen Gebührenordnungspositionen der Anlagen der ASV-RL wie folgt an:
Anpassung der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu der Anlage
-
2 b) Mukoviszidose
der ASV-RL:
Streichung folgender Gebührenordnungspositionen mit Wirkung zum
1. Oktober 2026
Ab-
schnitt
GOP
Kurzlegende
4.2.2
04230
Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und
Schwere der Erkrankung erforderlich ist
4.2.2
04231
Gespräch, Beratung und/oder Erörterung

Ergänzter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses
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Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87
Abs.
5a
SGB
V
in
seiner
140.
Sitzung
(schriftliche
Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8
SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2026
1.
Rechtsgrundlage
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
GKV-Spitzenverband vereinbaren im ergänzten Bewertungsausschuss gemäß § 87
Abs. 5a SGB V Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zur Vergütung
der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b
Abs. 6 Satz 9 SGB V.
2.
Regelungshintergrund und -inhalt
Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V hat in seiner
7. Sitzung
am
10.
November
2022
mit
Wirkung
zum
1.
Januar
2023
die
Gebührenordnungsposition (GOP) 50700, welche der Vergütung von problemorientierten
ärztlichen Gesprächen dient, die aufgrund einer Mukoviszidose-Erkrankung erforderlich sind,
in den neuen Abschnitt 50.7 in Kapitel 50 EBM aufgenommen. Zudem wurden aufgrund der
Einführung der GOP 50700 für die Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin die im
Behandlungsumfang identischen Gesprächsleistungen der GOP 04230 und 04231 als
abrechnungsfähige Leistungen gestrichen.
Bei der Überprüfung der abrechnungsfähigen Leistungen zu der ASV-Anlage Mukoviszidose
ist aufgefallen, dass die GOP 04230 und 04231 aufgrund zwischenzeitlicher Beschlüsse zur
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wieder aufgeführt sind. Aus diesem Grund ist
eine erneute Beschlussfassung zur Streichung der GOP entsprechend der Vorgaben des
Beschlusses des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung
erforderlich.
3.
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft.