Landtag Baden-Württemberg; Antwort 18/452 zu Tatverdächtigen-Staatsangehörigkeiten PKS unvollständig, Vornamen nicht ermittelbar

Drucksache 18 / 452

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 452 17.8.2026 1 Eingegangen: 17.8.2026 / Ausgegeben: 15.9.2026 Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele der in der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Drucksache 18/287 genannten Tatverdächtigen der Jahre 2018 bis einschließlich 2025 verfügten nach den polizeilichen Erkenntnissen sowohl über die deutsche Staatsangehörigkeit als auch über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten (bitte jahres­ weise nach Anzahl und den jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeiten auf­ schlüsseln)?
  2. Wie lauten die Vornamen der Tatverdächtigen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit der Jahre 2018 bis einschließlich 2025 nach den polizei­ lichen Erkenntnissen (bitte jahresweise aufschlüsseln)? 13.8.2026 Hegel AfD Begründung Die Landesregierung hat in ihrer Antwort vom 11. August 2026 die Fragen zu so­ genannten Doppelstaatlern und zu den Vornamen der deutschen Tatverdächtigen ausschließlich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik beschränkt. Die Fragestellung war allerdings nicht auf die Polizeiliche Kriminalstatistik beschränkt. Die erfragten Angaben sind im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem und den Informati­ onssystemen vorhanden und auswertbar. Das parlamentarische Fragerecht verlangt eine vollständige Auskunft auf der Grundlage der vorhandenen Informationen. Die Landesregierung wird daher aufgefordert, diese Daten nunmehr vorzulegen. Kleine Anfrage des Abg. Chris Hegel AfD und Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa Nachfrage zu Drucksache 18/287: Gruppenvergewaltigungen in Baden-Württemberg – Detailbetrachtung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 452 2 Antwort Mit Schreiben vom 10. September 2026 Nr. IM3-0141.5-695/69/2 beantwortet das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa die Kleine Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele der in der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Drucksache 18/287 genannten Tatverdächtigen der Jahre 2018 bis einschließlich 2025 verfügten nach den polizeilichen Erkenntnissen sowohl über die deutsche Staatsangehörigkeit als auch über eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten (bitte jahres­ weise nach Anzahl und den jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeiten auf­ schlüsseln)?
  2. Wie lauten die Vornamen der Tatverdächtigen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit der Jahre 2018 bis einschließlich 2025 nach den polizei­ lichen Erkenntnissen (bitte jahresweise aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Zunächst ist klarzustellen, dass die Darstellung von (weiteren) Staatsangehörig­ keiten anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems eines Tatverdächtigen nicht valide möglich ist. Die Feststellung weiterer Staatsangehörigkeiten ist für die Identifizierung eines Tatverdächtigen im Strafverfahren nicht zwingend erforderlich und unterliegt da­ her keiner entsprechenden Qualitätssicherung. Die Erhebung einer gegebenen­ falls vorhandenen weiteren Staatsangehörigkeit erfolgt in Abhängigkeit von der Notwendigkeit in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren. Die Erforderlichkeit wird jeweils im konkreten Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung des Grund­ satzes der Zweckbindung und der Datensparsamkeit geprüft. Eine Erhebung gegebenenfalls vorhandener weiterer Staatsangehörigkeiten in ei­ nem Strafverfahren ausschließlich zum Zweck der statistischen Erfassung wäre auch nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes mangels einer hierfür bestehen­ den Rechtsgrundlage rechtswidrig. In Bezug auf die Thematik der Nennung der Vornamen von Tatverdächtigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung grund­ sätzlich auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgen. Diese ist bundeseinheitlich geregelt und unterliegt einheitlichen Erfassungs- und Qua­ litätskriterien. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 18/287 auf Grundlage der PKS. Gemäß den bundeseinheit­ lichen „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“ des Bun­ deskriminalamtes in der Fassung vom 1. Januar 2026 werden personenbezogene Daten von Tatverdächtigen in der PKS nach Vorgaben des Bundesamtes für Si­ cherheit in der Informationstechnik (BSI) bundeseinheitlich mittels BSI-Schlüssel anonymisiert erfasst. Eine PKS-Recherche nach den Vornamen ermittelter Tat­ verdächtiger ist daher nicht möglich; aus polizeifachlicher Sicht besteht hierfür auch kein Bedarf. In Vertretung Steinbacher Staatssekretär