ONTRAS Gastransport GmbH beantragt Planfeststellung H2-GDRMA Bobbau; Einwendungen bis 21.10.2026.

B e k a n n t m a c h u n g

über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Neubau der Verbindungsleitung H2-GDRMA Bobbau FGL 717“ in den Gemarkungen Raguhn (Stadt Raguhn-Jeßnitz) und Bobbau (Stadt Bitterfeld-Wolfen) im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Az.: 2154-004)

Die ONTRAS Gastransport GmbH (ONTRAS) als Vorhabenträgerin hat für das o. g. Bauvorhaben beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt.

Die ONTRAS plant am Standort Verdichterstation (VST) Bobbau den Neubau einer Wasserstoff-Gasdruckregel- und Messanlage (H2-GDRMA) Bobbau und den Neubau einer Wasserstoffleitung (DN 800) vom Wasserstoffnetz des Unternehmens GASCADE zum Standort der VST Bobbau auf einer Länge von ca. 2,0 km. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb der Wasserstoffleitung mit der Bezeichnung FGL 717. Diese verläuft von der Station der GASCADE in südlicher Richtung westlich der Ortschaft Raguhn-Jeßnitz, um auf dem Gelände der Verdichterstation Bobbau zum Einbindepunkt der H2-GDRMA anzuschließen. Dabei werden mehrere Gasversorgungsleitungen sowie zwei Landesstraßen (L136 und L 140) und eine Bundesstraße B184 gequert. Die Trasse berührt überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen und verläuft randlich zu einem Windpark nördlich der VST Bobbau.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Raguhn (Stadt Raguhn-Jeßnitz) und Bobbau (Stadt Bitterfeld-Wolfen) im Landkreis Anhalt-Bitterfeld beansprucht.

Die Auslegung des Plans wird nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EnWG durch eine elektronische Veröffentlichung zur allgemeinen Einsicht auf der Internetseite

https://lsaurl.de/2154004H2FGL717Bobbau (bitte so in den Browser eingeben) oder

auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Startseite → Das LVwA →Wirtschaft, Bauwesen + Verkehr → Planfeststellung →Aktuelle Planfeststellungsverfahren)

in der Zeit vom 10.09.2026 bis einschließlich 09.10.2026

bewirkt.

Um auch Personen, die keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, eine Kenntnisnahme der veröffentlichten Planunterlagen zu ermöglichen, wird einem Beteiligten auf sein Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, § 43a Abs. 3 Satz 3 EnWG. Dieses Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Kontaktdaten während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten. Dies ist möglich per E-Mail (Planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de), telefonisch (0345/514-3812) oder schriftlich (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)). Die unten genannte Einwendungsfrist verlängert sich hierdurch nicht.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans, das ist bis einschließlich 21.10.2026, beim Landesverwaltungsamt (Referat 308, Ernst- Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), E-Mail-Adresse: Planfeststellung@lvwa.sachsen- anhalt.de) Einwendungen gegen den Plan elektronisch oder mündlich zur elektronischen Eingabe erheben. Eine elektronische Übermittlung der Einwendung ist im Falle anwaltlicher Vertretung über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich. Die Einwendung muss das o. g. Aktenzeichen des Vorhabens sowie den Vor- und Nachnamen und die Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten, um eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren zu gewährleisten.

Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet verlängert die Einwendungsfrist nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan für das Planfest- stellungsverfahren (Verwaltungsverfahren) mit Blick auf die Präklusionswirkung des § 73 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG von der Veröffentlichung des Plans. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen.

  3. Die Anhörungsbehörde kann nach § 43a Abs. 8 EnWG auf eine Erörterung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
  4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
  1. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher öffentlich auf der o. g. Internetseite des Landesverwaltungsamtes bekannt gemacht. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin durch diese Information auf der Internetseite benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  2. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

  3. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt (vgl. § 45a EnWG).

  4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43b Abs. 5 Satz 2 EnWG öffentlich bekanntgegeben.

  5. Die standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 UVPG hat ergeben, dass eine UVP nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zugänglich.

  1. Vom Beginn der Auslegung des Plans an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht der Vorhabenträgerin gemäß § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht zu.

  2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Den betroffenen Grundstückseigentümern kann auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben werden. Die Anfrage ist unter Angabe der vollständigen Kontaktdaten während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten. Dies ist möglich per E-Mail (Planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de), telefonisch (0345/514-3812) oder schriftlich (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)).

  3. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Anhörungsverfahren des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt siehe unter https://lsaurl.de/DatenschutzHinweis.

Im Auftrag

Düring