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title: "ONTRAS Gastransport GmbH beantragt Planfeststellung H2-GDRMA Bobbau; Einwendungen bis 21.10.2026."
sdDatePublished: "2026-09-15T16:00:00Z"
source: "https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/3_wirtschaft_kultur_verbrschutz_bau/308/Planfeststellung/Bekanntmachung.pdf"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
  - name: "infrastructure projects"
    identifier: "medtop:20001245"
  - name: "natural gas"
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  - name: "planning inquiries"
    identifier: "medtop:20000633"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
locations:
  - "Anhalt-Bitterfeld"
  - "Bitterfeld-Wolfen"
  - "Raguhn-Jeßnitz"
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ONTRAS Gastransport GmbH beantragt Planfeststellung H2-GDRMA Bobbau; Einwendungen bis 21.10.2026.

B e k a n n t m a c h u n g

über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„Neubau der Verbindungsleitung H2-GDRMA Bobbau FGL 717“ in den Gemarkungen
Raguhn (Stadt Raguhn-Jeßnitz) und Bobbau (Stadt Bitterfeld-Wolfen) im Landkreis
Anhalt-Bitterfeld (Az.: 2154-004)

Die ONTRAS Gastransport GmbH (ONTRAS) als Vorhabenträgerin hat für das o. g.
Bauvorhaben beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt.

Die ONTRAS plant am Standort Verdichterstation (VST) Bobbau den Neubau einer
Wasserstoff-Gasdruckregel- und Messanlage (H2-GDRMA) Bobbau und den Neubau einer
Wasserstoffleitung (DN 800) vom Wasserstoffnetz des Unternehmens GASCADE zum
Standort der VST Bobbau auf einer Länge von ca. 2,0 km. Gegenstand des vorliegenden
Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb der Wasserstoffleitung mit der
Bezeichnung FGL 717. Diese verläuft von der Station der GASCADE in südlicher Richtung
westlich der Ortschaft Raguhn-Jeßnitz, um auf dem Gelände der Verdichterstation Bobbau
zum
Einbindepunkt
der
H2-GDRMA
anzuschließen.
Dabei
werden
mehrere
Gasversorgungsleitungen sowie zwei Landesstraßen (L136 und L 140) und eine
Bundesstraße B184 gequert. Die Trasse berührt überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen
und verläuft randlich zu einem Windpark nördlich der VST Bobbau.

Für
das
Vorhaben
besteht
keine
Verpflichtung
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)
gemäß
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmen werden
Grundstücke in den Gemarkungen Raguhn (Stadt Raguhn-Jeßnitz) und Bobbau (Stadt
Bitterfeld-Wolfen) im Landkreis Anhalt-Bitterfeld beansprucht.

Die Auslegung des Plans wird nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EnWG durch eine elektronische
Veröffentlichung zur allgemeinen Einsicht auf der Internetseite

https://lsaurl.de/2154004H2FGL717Bobbau
(bitte so in den Browser eingeben) oder

auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (Startseite → Das LVwA
→Wirtschaft, Bauwesen + Verkehr → Planfeststellung →Aktuelle Planfeststellungsverfahren)

in der Zeit vom 10.09.2026 bis einschließlich 09.10.2026

bewirkt.

Um auch Personen, die keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, eine
Kenntnisnahme der veröffentlichten Planunterlagen zu ermöglichen, wird einem Beteiligten auf
sein Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, § 43a
Abs. 3 Satz 3 EnWG. Dieses Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Kontaktdaten
während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten. Dies ist möglich per
E-Mail
(Planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de),
telefonisch
(0345/514-3812)
oder
schriftlich (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2,
06112 Halle (Saale)). Die unten genannte Einwendungsfrist verlängert sich hierdurch nicht.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans,
das ist bis einschließlich 21.10.2026, beim Landesverwaltungsamt (Referat 308, Ernst-
Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), E-Mail-Adresse: Planfeststellung@lvwa.sachsen-
anhalt.de) Einwendungen gegen den Plan elektronisch oder mündlich zur elektronischen
Eingabe erheben. Eine elektronische Übermittlung der Einwendung ist im Falle
anwaltlicher Vertretung über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich. Die
Einwendung muss das o. g. Aktenzeichen des Vorhabens sowie den Vor- und Nachnamen
und die Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten, um eine eindeutige
Zuordnung zum Verfahren zu gewährleisten.

Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen im
Internet verlängert die Einwendungsfrist nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan für das Planfest-
stellungsverfahren (Verwaltungsverfahren) mit Blick auf die Präklusionswirkung des § 73
Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.

3. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen
nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG von der Veröffentlichung des Plans. Einwendungen und
Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls
ausgeschlossen.

4. Die Anhörungsbehörde kann nach § 43a Abs. 8 EnWG auf eine Erörterung verzichten. Ein
Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, oder
4) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

5. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher öffentlich auf der
o. g. Internetseite des Landesverwaltungsamtes bekannt gemacht. Die Personen, die
Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben
haben, werden von dem Erörterungstermin durch diese Information auf der Internetseite
benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne
ihn verhandelt werden.

6. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von
Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin
oder für eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

7. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
behandelt (vgl. § 45a EnWG).

8. Über
die
Einwendungen
und
Stellungnahmen
wird
nach
Abschluss
des
Anhörungsverfahrens
durch
die
Planfeststellungsbehörde
entschieden.
Der
Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43b Abs. 5 Satz 2 EnWG öffentlich bekanntgegeben.

9. Die standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 2
UVPG hat ergeben, dass eine UVP nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht
erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3
Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den
Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beim
Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zugänglich.

10. Vom Beginn der Auslegung des Plans an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1
Satz 1 EnWG in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht
der Vorhabenträgerin gemäß § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht zu.

11. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im
Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Den
betroffenen Grundstückseigentümern kann auf Anfrage Auskunft über die von dem
Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben werden. Die Anfrage ist unter
Angabe der vollständigen Kontaktdaten während der Dauer der Auslegung an die
zuständige
Behörde
zu
richten.
Dies
ist
möglich
per
E-Mail
(Planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de), telefonisch (0345/514-3812) oder schriftlich
(Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112
Halle (Saale)).

12. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Anhörungsverfahren des Landesverwaltungsamtes
Sachsen-Anhalt siehe unter https://lsaurl.de/DatenschutzHinweis.

Im Auftrag

Düring