Gemeinde Schmerikon erhöht Abfallgebühren in Schmerikon; nicht beanstandet; ca. 38'000 CHF Mehreinnahmen/Jahr.

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenossisches Departement für Confédération suisse Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confederazione Svizzera Con’ederaziun svizra Preisüberwachung PUE OV. Wasser/Abwasser. Banken/Versicherung ICH-3003 Bern An den Gemeinderat der Gemeinde Schmerikon Hauptstrasse 16 8716 Schmerikon POST CH AG PUE. Per E-Mail an: Aktenzeicher PUE-333-433 Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zu den geplanten Abfallgebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 28.10.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr haben Sie uns die Unterlagen betref­ fend die Anpassung des Abfallentsorgungsreglements sowie der Abfallgebühren der Gemeinde Schme­ rikon (in Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt. Gestutzt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­ setzes vom 6 Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PuG) Die Gemeinde verfugt in ihrem Entsorgungsgebiet über ein lokales offentliches Monopol in der Abfallentsorgung Damit ist Art 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PuG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­ rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hart sie zuvor den Pre1suberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­ lieh beibehaltenen Preis zu senken (Art 14 Abs. 1 PüG) Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begrundet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PuG) Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2 3003 Berm Tel +41 58 462 21 01 preisueberwacher admin.ch/ ttps

Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 28.10.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr wurden alle erforderlichen Unterla­ gen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Abfallgebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen: bis 31.12.2024 ab 01.01.2025 Sackgebühr pro 35 Liter Sack (inkl. MwSt): CHF 2.15 CHF2.15 Grundgebühr pro Haushaltung (inkl. MwSt): CHF 80.- CHF 100.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen. Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 38'000.- pro Jahr gerechnet. Nachstehend wird der aktuelle und der geplante Abfalltarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. Durchschnittlicher Abfallsackpreis (in CHF/35-1-Sack) der Gemeinde Schmerikon mit aktuellem und geplantem Abfalltarif A 5,00 • geplanter Abfalltarif o aktueller Abfalltarif xMittelwert

    1. Perzentil 2 304 2,161 4,00 3,00 2,00 1,00 2, ) 3,729 359 1,303 A 77 2 )51 1,315 1,359 3.058 Maximum (99. Perzentil) Median Minimum (1. Perzentil) o,oo HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2/5

2.3 Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren im Bereich Siedlungsabfälle (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/ab­ fall.html) sowie abgestützt auf die Vollzugshilfe «Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung» des BAFU (in der Folge BAFU 2018; vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/fachinfor­ mationen/abfallpolitik-und-massnahmen/finanzierung-siedlungsabfaelle-usq.html). Der Bedarf für die geplante Gebührenerhöhung ist gegeben und diese wird deshalb nicht beanstandet. Die nachfolgende Empfehlung betrifft das Gebührenmodell. 2.4 Gebührenmodell Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos­ ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Die Mengengebühr, im Bereich Abfall meist eine Sackgebühr, dient der Deckung der Sammel-, Trans­ port- und Verbrennungskosten des Siedlungsabfalls, welcher in einer Kehrichtverbrennungsanlage ver­ brannt wird. Der Preisüberwacher empfiehlt auch die Grüngutabfuhr, zumindest zum Teil, über eine ver­ ursachergerechte Mengengebühr zu finanzieren (vgl. Beilage 1: BAFU 2018, Abbildung 2). Die Grundgebühr dient in der Regel der Finanzierung der Separatsammlungen, wobei die Grüngutabfuhr die weitaus kostspieligste Separatsammlung darstellt. In den Gemeinden, in welchen für die Grüngutab­ fuhr keine separate Gebühr erhoben wird, dient die Grundgebühr in erster Linie der Finanzierung dieser Separatsammlung. Die Separatsammlungen - und insbesondere auch die Grüngutabfuhr - werden al­ lerdings nicht von allen Haushalten in gleichem Masse beansprucht. Daher empfiehlt der Preisüberwa­ cher grundsätzlich, die Erhebung einer Grüngutabfuhrgebühr. ln Gemeinden ohne separate Grüngutabfuhrgebühr ist bei der Festsetzung der Grundgebühr diesem Umstand Rechnung zu tragen. Eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt widerspricht in diesen Fällen dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Grundsatz der Verursachergerechtigkeit. Es empfiehlt sich deshalb beispielsweise die Bildung folgender Haushaltskategorien: 1 ~ 2.5 Zimmer-Wohnungen, 3 - 4.5 Zimmer-Wohnungen, Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern sowie eine separate, nochmals deutlich höhere Gebührenkategorie für die (Reihen-)Einfamilienhäuser, da letztere normalerwiese die Grüngutabfuhr am stärksten beanspruchen. Eine differenzierte Grundgebühr trägt dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip Rechnung. Eine Diffe­ renzierung zwischen kleinen (Studios und Wohnungen, die weniger als 3 Zimmer oder 60m2 Wohnfläche aufweisen) und grossen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern ist deshalb auch in Gemeinden mit separater Grüngutabfuhrgebühr anzustreben, insbesondere wenn die einheitliche Grundgebühr höher ausfällt als die Kosten für vierzig 35 I Abfallsäcke. Die Gemeinde erhebt keine separate Grüngutabfuhrgebühr. Daher empfiehlt der Preisüberwacher mit­ telfristig - zur besseren Berücksichtigung des Verursacherprinzips - die Einführung einer Grüngutab­ fuhrgebühr mit gleichzeitiger Senkung der Grundgebühr. In der Zwischenzeit empfiehlt der Preisüber­ wacher, differenziertere Grundgebühren zu verrechnen, bzw. die Grundgebühr für Wohnungen in Mehr­ familienhäusern entsprechend den oben erwähnten Unterscheidungen festzulegen. Zu beachten ist zu­ dem, dass sich die Grundgebühr für (Reihen-)Einfamilienhäuser deutlich von der Gebühr für Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern unterscheidet. Schliesslich produziert ein (Reihen-)Einfamilienhaus mehr Grüngutabfall als eine 5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Darüber hinaus ist bei einer zu wenig differenzierten Grundgebühr die Belastung für kleine Wohnungen im Verhältnis zu hoch (vgl. obenstehende Graphik). 3/5

Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde: • Mittelfristig eine Grüngutabfuhrgebühr einzuführen und gleichzeitig die Grundgebühr entsprechend zu senken. • Die Grundgebühr verursachergerechter abzustufen und stärker zwischen kleineren und grösseren Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und (Reihen-)Einfamilienhäusern zu unterscheiden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab­ weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Niederhauser Beat GBR9J0 15.12.2024 Info: admin.chlesignature I validator.ch Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage:

Beilage 1 (BAFU 2018) Abbildung 2 Geltungsbereich von Art. 32a USG Ort des anfallen­ den Abfalls/Her­ kunft Art der Abfälle Abfälle mit beson­ deren Vorschriften • z. B. elektrische und elektronische Geräte Getränkeverpackun­ gen aus PET und Me- tall, Pflanzen­ schutzmittel, Batterien separat gesammelte zifische Sonderab- Abfälle Abfälle z.B. Grünabfälle, Glas, Unternehmen gemischt oder se- Papier, Karton, Metalle <10 VZS bis 20 kg parat gesammelt pro Anlieferung Unternehmen z. B. Bauabfälle,

10 vzs Produktionsabfälle, Sonderabfälle Öffentlicher Raum/ unbekannte oder zahlungsunfähige Inhaber Kehricht inkl. Sperrgut z. B. Verpackungen, Hygienetücher, Matratze Abfälle aus öffentli­ chem Strassenunter- halt z. B. Strassenwisch­ gut, Streugut, Laub Separat gesammelte Abfälle z. B. Grünabfälle, Glas, Papier, Karton, Metalle Abfälle, deren lnha­ ber nicht ermittelt werden kann z. B. Abfälle aus illegaler Ablagerung Kleine Mengen weg­ geworfener oder lie- gengelassener Abfälle (sog. Littering) Sonderabfälle Mengenverhältnisse anders geartet als in Haushalten / Entsor- gung in Eigenverantwortung Abfälle aus öffentli­ cher Abwasserreini- gung z. B. Klärschlamm Unternehmen <250 Vollzeit­ stellen (VZS) Unternehmen 250 Vollzeit­ stellen (VZS) z. B. Verpackungen, Hygienetücher, Bürostuhl z. B. zurückgelassene Abfälle bei einer Geschäftsaufgabe Kehricht inkl. Sperrgut Kehricht inkl. Sperrgut Abfälle von öffent­ lichen Abfalleimern z. B. Motorenöl, Altmedikamente Abfälle, deren Inhaber zahlungsunfähig ist Haushaltsähnliche se­ parat gesammelte Ab Nicht betriebs- spe­ zifische Sonderab- Betriebsspezifische Abfälle Haushalte L ut Haushaltsähnliche Nicht betriebs- spe- Betriebsspezifische z. B. Verpackungen, Hygienetücher, Bürostuhl z. B. Grünabfälle, Glas, Papier, Karton, Metalle z. B. Farb- und Lackabfälle, Fluoreszenzlampen gemischt oder se­ parat gesammelt z. B. Bauabfälle, Produktionsabfälle, Sonderabfälle

  • Für diese Abfälle bestehen besondere Vorschriften des Bundes (VREG, VGV, ChemRRV, ChemG), gemäss welchen die Abfälle vom In­ haber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen. •• inkl. Einheiten der öffentlichen Verwaltung, unabhängig von deren Anzahl Vollzeitstellen. Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle. für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind und deren Entsorgungs­ kosten nach Art. 32a USG verursachergerecht zu finanzieren sind. Andere Abfallarten. für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind. «Übrige Abfälle», für deren Entsorgung der Inhaber zuständig ist. 5/5