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title: "Gemeinde Schmerikon erhöht Abfallgebühren in Schmerikon; nicht beanstandet; ca. 38'000 CHF Mehreinnahmen/Jahr."
sdDatePublished: "2026-09-15T16:20:00Z"
source: "https://www.preisueberwacher.admin.ch/dam/pue/de/dokumente/empfehlungen/gemeinde_schmerikon_empfehlung_zu_den_geplanten_abfallgebuehren.pdf.download.pdf/Gemeinde%20Schmerikon_Empfehlung%20zu%20den%20geplanten%20Abfallgeb%C3%BChren.pdf"
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  - "Switzerland"
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Gemeinde Schmerikon erhöht Abfallgebühren in Schmerikon; nicht beanstandet; ca. 38'000 CHF Mehreinnahmen/Jahr.

Schweizerische Eidgenossenschaft
Eidgenossisches Departement für
Confédération suisse
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Confederazione Svizzera
Con'ederaziun svizra
Preisüberwachung PUE
OV. Wasser/Abwasser. Banken/Versicherung
ICH-3003 Bern
An den Gemeinderat der
Gemeinde Schmerikon
Hauptstrasse 16
8716 Schmerikon
POST CH AG
PUE.
Per E-Mail an:
Aktenzeicher PUE-333-433
Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift)
Empfehlung zu den geplanten Abfallgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Eingabe vom 28.10.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr haben Sie uns die Unterlagen betref­
fend die Anpassung des Abfallentsorgungsreglements sowie der Abfallgebühren der Gemeinde Schme­
rikon (in Folge «Gemeinde») zur Überprüfung zugestellt.
Gestutzt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen
1.
Rechtliches
Das Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellge­
setzes vom 6 Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen
Rechts (Art. 2 PuG) Die Gemeinde verfugt in ihrem Entsorgungsgebiet über ein lokales offentliches
Monopol in der Abfallentsorgung Damit ist Art 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PuG
gegeben.
Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die
Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab­
rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hart sie zuvor den Pre1suberwacher
an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­
lieh beibehaltenen Preis zu senken (Art 14 Abs. 1 PüG) Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem
Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begrundet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PuG)
Preisüberwachung PUE
Einsteinstrasse 2
3003 Berm
Tel +41 58 462 21 01
preisueberwacher admin.ch/
ttps

2.
Gebührenbeurteilung
2.1
Eingereichte Unterlagen
Mit Eingabe vom 28.10.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr wurden alle erforderlichen Unterla­
gen eingereicht.
2.2
Vorgesehene Anpassung
Die Gemeinde sieht vor, die Abfallgebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen:
bis 31.12.2024
ab 01.01.2025
Sackgebühr pro 35 Liter Sack (inkl. MwSt):
CHF 2.15
CHF2.15
Grundgebühr pro Haushaltung (inkl. MwSt):
CHF 80.-
CHF 100.-
Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten
Unterlagen.
Es wird mit Mehreinnahmen von rund CHF 38'000.- pro Jahr gerechnet.
Nachstehend wird der aktuelle und der geplante Abfalltarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen
der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt.
Durchschnittlicher Abfallsackpreis (in CHF/35-1-Sack)
der Gemeinde Schmerikon
mit aktuellem und geplantem Abfalltarif
A
5,00
• geplanter Abfalltarif
o aktueller Abfalltarif
xMittelwert
- 65. Perzentil
2 304
2,161
4,00
3,00
2,00
1,00
2,
) 3,729
359
1,303
A
77
2
)51
1,315
1,359
3.058
Maximum (99. Perzentil)
Median
Minimum (1. Perzentil)
o,oo
HHT12
HHT34
HHT46
HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus
HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus
HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus
Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch
2/5

2.3
Beurteilung der vorgesehenen Gebühreneinnahmen
Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren im Bereich
Siedlungsabfälle (vgl.
https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/ab­
fall.html) sowie abgestützt auf die Vollzugshilfe «Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung» des
BAFU (in der Folge BAFU 2018; vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/fachinfor­
mationen/abfallpolitik-und-massnahmen/finanzierung-siedlungsabfaelle-usq.html).
Der Bedarf für die geplante Gebührenerhöhung ist gegeben und diese wird deshalb nicht beanstandet.
Die nachfolgende Empfehlung betrifft das Gebührenmodell.
2.4
Gebührenmodell
Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kos­
ten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen.
Die Mengengebühr, im Bereich Abfall meist eine Sackgebühr, dient der Deckung der Sammel-, Trans­
port- und Verbrennungskosten des Siedlungsabfalls, welcher in einer Kehrichtverbrennungsanlage ver­
brannt wird. Der Preisüberwacher empfiehlt auch die Grüngutabfuhr, zumindest zum Teil, über eine ver­
ursachergerechte Mengengebühr zu finanzieren (vgl. Beilage 1: BAFU 2018, Abbildung 2).
Die Grundgebühr dient in der Regel der Finanzierung der Separatsammlungen, wobei die Grüngutabfuhr
die weitaus kostspieligste Separatsammlung darstellt. In den Gemeinden, in welchen für die Grüngutab­
fuhr keine separate Gebühr erhoben wird, dient die Grundgebühr in erster Linie der Finanzierung dieser
Separatsammlung. Die Separatsammlungen - und insbesondere auch die Grüngutabfuhr - werden al­
lerdings nicht von allen Haushalten in gleichem Masse beansprucht. Daher empfiehlt der Preisüberwa­
cher grundsätzlich, die Erhebung einer Grüngutabfuhrgebühr.
ln Gemeinden ohne separate Grüngutabfuhrgebühr ist bei der Festsetzung der Grundgebühr diesem
Umstand Rechnung zu tragen. Eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt widerspricht in diesen Fällen
dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Grundsatz der Verursachergerechtigkeit. Es empfiehlt sich
deshalb beispielsweise die Bildung folgender Haushaltskategorien: 1 ~ 2.5 Zimmer-Wohnungen,
3 - 4.5 Zimmer-Wohnungen, Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern sowie eine separate, nochmals
deutlich höhere Gebührenkategorie für die (Reihen-)Einfamilienhäuser, da letztere normalerwiese die
Grüngutabfuhr am stärksten beanspruchen.
Eine differenzierte Grundgebühr trägt dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip Rechnung. Eine Diffe­
renzierung zwischen kleinen (Studios und Wohnungen, die weniger als 3 Zimmer oder 60m2 Wohnfläche
aufweisen) und grossen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern ist deshalb auch
in Gemeinden mit separater Grüngutabfuhrgebühr anzustreben, insbesondere wenn die einheitliche
Grundgebühr höher ausfällt als die Kosten für vierzig 35 I Abfallsäcke.
Die Gemeinde erhebt keine separate Grüngutabfuhrgebühr. Daher empfiehlt der Preisüberwacher mit­
telfristig - zur besseren Berücksichtigung des Verursacherprinzips - die Einführung einer Grüngutab­
fuhrgebühr mit gleichzeitiger Senkung der Grundgebühr. In der Zwischenzeit empfiehlt der Preisüber­
wacher, differenziertere Grundgebühren zu verrechnen, bzw. die Grundgebühr für Wohnungen in Mehr­
familienhäusern entsprechend den oben erwähnten Unterscheidungen festzulegen. Zu beachten ist zu­
dem, dass sich die Grundgebühr für (Reihen-)Einfamilienhäuser deutlich von der Gebühr für Wohnungen
mit 5 oder mehr Zimmern unterscheidet. Schliesslich produziert ein (Reihen-)Einfamilienhaus mehr
Grüngutabfall als eine 5-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Darüber hinaus ist bei einer zu
wenig differenzierten Grundgebühr die Belastung für kleine Wohnungen im Verhältnis zu hoch (vgl.
obenstehende Graphik).
3/5

3.
Empfehlung
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt
der Preisüberwacher der Gemeinde:
•
Mittelfristig eine Grüngutabfuhrgebühr einzuführen und gleichzeitig die Grundgebühr
entsprechend zu senken.
•
Die Grundgebühr verursachergerechter abzustufen und stärker zwischen kleineren und
grösseren Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und (Reihen-)Einfamilienhäusern zu
unterscheiden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in
ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab­
weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten
Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt
hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer
Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides
zu bezeichnen.
Freundliche Grüsse
Niederhauser Beat GBR9J0
15.12.2024
Info: admin.chlesignature I validator.ch
Beat Niederhauser
Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers
Beilage:
- BAFU 2018 Abbildung 2; Geltungsbereich von Art. 32a USG
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite:
https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abfall.html
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Beilage 1 (BAFU 2018)
Abbildung 2
Geltungsbereich von Art. 32a USG
Ort des anfallen­
den Abfalls/Her­
kunft
Art der Abfälle
Abfälle mit beson­
deren Vorschriften •
z. B. elektrische und
elektronische Geräte
Getränkeverpackun­
gen aus PET und Me-
tall, Pflanzen­
schutzmittel, Batterien
separat gesammelte
zifische Sonderab-
Abfälle
Abfälle
z.B. Grünabfälle, Glas,
Unternehmen
gemischt oder se-
Papier, Karton, Metalle
<10 VZS bis 20 kg
parat gesammelt
pro Anlieferung
Unternehmen
z. B. Bauabfälle,
> 10 vzs
Produktionsabfälle,
Sonderabfälle
Öffentlicher
Raum/
unbekannte oder
zahlungsunfähige
Inhaber
Kehricht
inkl. Sperrgut
z. B. Verpackungen,
Hygienetücher,
Matratze
Abfälle aus öffentli­
chem Strassenunter-
halt
z. B. Strassenwisch­
gut, Streugut, Laub
Separat gesammelte
Abfälle
z. B. Grünabfälle,
Glas, Papier, Karton,
Metalle
Abfälle, deren lnha­
ber nicht ermittelt
werden kann
z. B. Abfälle aus
illegaler Ablagerung
Kleine Mengen weg­
geworfener oder lie-
gengelassener Abfälle
(sog. Littering)
Sonderabfälle
Mengenverhältnisse
anders geartet als in
Haushalten / Entsor-
gung in
Eigenverantwortung
Abfälle aus öffentli­
cher Abwasserreini-
gung
z. B. Klärschlamm
Unternehmen
<250 Vollzeit­
stellen (VZS)
Unternehmen
250 Vollzeit­
stellen (VZS)
z. B. Verpackungen,
Hygienetücher,
Bürostuhl
z. B. zurückgelassene
Abfälle bei einer
Geschäftsaufgabe
Kehricht
inkl. Sperrgut
Kehricht
inkl. Sperrgut
Abfälle von öffent­
lichen Abfalleimern
z. B. Motorenöl,
Altmedikamente
Abfälle, deren Inhaber
zahlungsunfähig ist
Haushaltsähnliche se­
parat gesammelte Ab
Nicht betriebs- spe­
zifische Sonderab-
Betriebsspezifische
Abfälle
Haushalte
L
ut
Haushaltsähnliche
Nicht betriebs- spe-
Betriebsspezifische
z. B. Verpackungen,
Hygienetücher,
Bürostuhl
z. B. Grünabfälle,
Glas, Papier, Karton,
Metalle
z. B. Farb- und
Lackabfälle,
Fluoreszenzlampen
gemischt oder se­
parat gesammelt
z. B. Bauabfälle,
Produktionsabfälle,
Sonderabfälle
* Für diese Abfälle bestehen besondere Vorschriften des Bundes (VREG, VGV, ChemRRV, ChemG), gemäss welchen die Abfälle vom In­
haber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen.
•• inkl. Einheiten der öffentlichen Verwaltung, unabhängig von deren Anzahl Vollzeitstellen.
Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle. für deren Entsorgung die
Kantone zuständig sind und deren Entsorgungs­
kosten nach Art. 32a USG verursachergerecht
zu finanzieren sind.
Andere Abfallarten. für deren Entsorgung die
Kantone zuständig sind.
«Übrige Abfälle», für deren Entsorgung der
Inhaber zuständig ist.
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