Kläger erhält Versicherungsdeckung bei Arbeitsunfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit in St. Gallen; Klage gutgeheissen, Widerklage abgewiesen
KV-Z 2026/2 | 15.09.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2026
Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2026 Bejahung der Versicherungsdeckung für eine Arbeitsunfähigkeit infolge Alkoholabhängigkeit. Ein Verstoss gegen das Rückwärtsversicherungsverbot ist mangels rechtsgenüglichem Nachweis einer bei Vertragsabschluss bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Bei vorgängiger Vereinbarung eines versicherten Verdienstes in bestimmter Höhe muss der Kläger gemäss AVB den effektiven Erwerbsausfall nicht nachweisen. Mangels Ausschlusses einer Nachleistungspflicht in den AVB führt die Betriebsaufgabe vorliegend nicht zur Beendigung des Leistungsanspruchs. Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage hinsichtlich Rückerstattung der bereits ausgerichteten Taggelder (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2026, KV-Z 2026