St. Gallen-Appenzellische Kraftwerke AG; Gesuch um Ausnahmewilligung für Bauten ausserhalb Bauzone in Gossau; Auflage 15 Sep–14 Okt 2026
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Öffentliche Planauflage für: S-2657284.1 Transformatorenstation Obermatten
Gossau - Neubau der TS Obermatten
Gossau auf Parzelle Nr.: 1524 der Gemeinde Andwil Koordinaten: 2739003
1254486 L-2657288.1 24 kV-Kabelleitung zwischen den Transformatorenstationen Obermatten
Gossau und dem Mast 15 - Neuverlegung mit Grabarbeiten auf den Parzellen 1525, 1536, 4319, 1537, 4382, 1530, 1404 1670 und 1524 der Gemeinde Andwil Koordinaten: von 2739003
1254430 L-2657287.1 0.4kV - Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Obermatten
Gossau - Neuverlegung mit Grabarbeiten auf der Parzelle 1524 der Gemeinde Andwil Koordinaten: von 2739000
1254647 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Vadianstrasse 50 9000 St. Gallen Gesuch
e eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 15. September 2026 bis zum 14. Oktober 2026 in der Stadtverwaltung Gossau, Rathaus, Bahnhofstrasse 25, 9200 Gossau öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung: - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:
7950dbe913 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf