Politische Gemeinde Wattwil widerruft Feuerverbot im Wald und Waldesnähe in Wattwil; Inkrafttreten am 11. September 2026
Widerruf des Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe
Widerruf des Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe Allgemeinverfügung; Widerruf des Feuerverbots (Wald und Waldesnähe) in der Politischen Gemeinde Wattwil vom 26. Juni 2026 Sachverhalt Der ausgiebige Niederschlag in den letzten Tagen hat die Waldbrandgefahr reduziert. Auch die Wetterprognosen lassen eine weitere Entspannung erwarten. Aus Sicht des Regionalen Führungstabs Toggenburg herrscht keine akute Waldbrandgefahr mehr. Der Kanton hat die Gefahr als gering eingestuft. Antrag Der Regionale Führungsstab Toggenburg beantragt, das allgemeine Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe zu widerrufen. Erwägungen Die Wetterentwicklung hat zu einer Entspannung der Waldbrandgefahr geführt. Kompetenz In Anwendung von Art. 47 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG, sGS 871.1) können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde Wattwil unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum. In Fällen, in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1) und Art. 9 der Geschäftsordnung der Politischen Gemeinde Wattwil. Er berichtet an der nächsten Sitzung dem Gemeinderat. Der Gemeindepräsident verfügt: - Die Politische Gemeinde Wattwil widerruft gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) ihre kommunale Allgemeinverfügung des Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe vom 26. Juni 2026 per 11. September 2026. - Die Abteilung Infrastruktur und die Abteilung Ratskanzlei werden mit dem Vollzug der entsprechenden Massnahmen beauftragt. - Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.