Roland Svoboda räumt Meierhofstrasse 1, St. Margrethen; Räumung mit Polizei am 25.09.2026 10:30
Vollzug der Ausweisung (Verfügung über Einrichtung und Gegenstände)
Vollzug der Ausweisung (Verfügung über Einrichtung und Gegenstände) Mietobjekt: 5.5-Zimmer-Haus samt Nebenräumen (Kellerabteil, Garten, Parkplatz, Abstellplatz etc.), Meierhofstrasse 1, 9430 St. Margrethen Gesuchsstellerin (Vermieterin): Seventy4 GmbH, Wiesenstrasse 1b, 9436 Balgach Gesuchsgegner (Mieter): Roland Svoboda, zuletzt wohnhaft Meierhofstrasse 1, 9430 St. Margrethen, derzeit unbekannten Aufenthaltes Mit Entscheiden vom 21. April 2026 und 19. Juni 2026 hat Ihnen das Kreisgericht Rheintal den Befehl erteilt, die obgenannten Räumlichkeiten an der Meierhofstrasse 1, St. Margrethen, unverzüglich zu räumen und zu verlassen. Das Kreisgericht hat die Vollstreckbarkeit dieses Befehls verfügt und gleichzeitig das Gemeindepräsidium St. Margrethen beauftragt, die Einhaltung der genannten Frist zu kontrollieren und gegebenenfalls den Befehl zwangsweise durchzusetzen. 1. Da Sie die Räumlichkeiten an der Meierhofstrasse 1, 9430 St. Margrethen, bis zum gerichtlich verfügten Termin nicht geräumt bzw. nicht in ordnungsgemässem, gereinigten Zustand mit sämtlichen Schlüsseln an die Vermieterin zurückgegeben haben, werden diese am Freitag, 25. September 2026
10.30 Uhr unter Mithilfe der Polizei geräumt und durch eine neue Schliessanlage gesichert. Sämtliche Gegenstände, welche sich am Vollstreckungstag noch in der Liegenschaft bzw. Räumlichkeiten befinden, werden während 30 Tagen, d.h. bis zum 25. Oktober 2026, eingelagert. 2. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Möbel und die übrigen persönlichen Gegenstände während der Einlagerungsfrist abzuholen. 3. Sollte die Abholfrist ungenutzt verstreichen, werden die Möbel und sonstigen Gegenstände ohne jegliche Entschädigung verwertet oder entsorgt. Ein allfälliger Erlös wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.– (Ziff. 50.04 Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.15]); sie wird bei der Vermieterin erhoben. 5. Für die Kosten dieses Verfahrens wie auch für die in Rechnung zu stellenden Räumungskosten wird der Vermieterin das Regressrecht auf den Mieter eingeräumt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass nur die effektiven Kosten weiterbelastet werden können. 6. Rechtsmittel Gegen Ziff. 3 dieser Verfügung kann - soweit sie sich auf die Verwendung der Wohnungseinrichtung bezieht - innert 5 Tagen beim Sicherheits- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erhoben werden. Dieser ist schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Der Vollzug der Ausweisung ist bereits als vollstreckbar verfügt. Eine allfällige Beschwerde dagegen richtet sich nach der Rechtsmittelbelehrung in den Entscheiden des Kreisgerichtes vom 21. April 2026 und 19. Juni 2026.