Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland; Staatsvertrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände grenzüberschreitend zulässig

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17-2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 München, den 15. September 2026 Datum I n h a l t Seite 17.8.2026 Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Frei- staat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte 03-12-U 582 1.9.2026 Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts 1132-6-1-S 585 B 1612 581 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 03-12-U Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammen­ arbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 17. August 2026 1132-6-1-S Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts vom 1. September 2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 582 03-12-U Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 17. August 2026 Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 (Drs. 19/13060) dem im Zeitraum vom 18. März bis 18. Mai 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht. München, den 17. August 2026 Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei Dr. Florian H e r r m a n n Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 583 schließen nachstehenden Staatsvertrag: Präambel Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen, ist vorrangig eine seuchenhy­ gienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvor­ sorge. Sie muss von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden. Im Interesse einer sicheren und kosteneffizienten Beseitigung tierischer Nebenprodukte beschließen die vertragsschließenden Länder daher, eine länderübergreifende interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu ermöglichen. Die ver­ tragsschließenden Länder sind sich dabei einig, dass eine solche Zusammenarbeit auch im Falle eines Tierseuchen­ ausbruchs in einem oder mehreren der vertragsschließenden Länder uneingeschränkt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben fortgesetzt werden soll. Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz über die Ländergrenzen hinweg nach Maß­ gabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gegründet oder ausgedehnt werden, die zuständig sind für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der anfallenden tieri­ schen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu kenn­ zeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind sowie für die Vorhaltung einer ausreichend dimensionierten Seuchenreserve. Artikel 2 Geltendes Recht Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Artikel 3 Aufsicht (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde). (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der anderen vertragsschließenden Länder oder der von ihnen jeweils bestimmten Behörden herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbands sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbe­ hörde unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden der anderen vertragsschließenden Länder über die Einlei­ tung aufsichtlicher Maßnahmen gegen den Zweckverband oder seine gesetzlichen Vertreter.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 584 Artikel 4 Überleitungsklausel Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmun­ gen anzupassen. Artikel 5 Kündigung Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den anderen vertragsschließenden Ländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände weiter. Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg zu hinterlegen. Dieses teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Für das Land Baden-Württemberg Stuttgart, den 18.03.2026 Peter H a u k Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Für den Freistaat Bayern München, den 20.04.2026 Thorsten G l a u b e r Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz Für das Land Rheinland-Pfalz Mainz, den 07.04.2026 Katrin E d e r Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Für das Saarland Saarbrücken, den 18.05.2026 Petra B e r g Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 585 1132-6-1-S Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts vom 1. September 2026 Auf Grund des Art. 5 des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38, BayRS 1132-6-S), das durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgendes Statut: § 1 Das Ehrenzeichenstatut (EzStat) vom 18. Mai 2021 (GVBl. S. 290, BayRS 1132-6-1-S) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person durch ihr Wirken in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht hat. 2Dies ist der Fall, wenn die vorgeschlagene Person einen oder mehrere der folgenden Beiträge zur Förderung von Frieden und Verteidigung erbracht hat:

die Teilnahme an Einsätzen zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im öffentlichen Auftrag oder Interesse, 2. tapfere Einzelleistungen, die Teilnahme an aktiven Gefechtshandlungen oder aufgrund solcher Einsätze im öffentlichen Auftrag oder Interesse erlittene körperliche oder seelische Verwundungen, 3. außergewöhnliche Verdienste um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr oder der Reserve im Freistaat Bayern, 4. außergewöhnliche Verdienste um die Stationierung von Fähigkeiten oder Verbänden der Streitkräfte oder die Stärkung von Standorten der Streitkräfte im Freistaat Bayern, 5. die außergewöhnliche Förderung von verteidigungsrelevanter Innovation, Forschung oder Entwicklung von Rüstungs- und Verteidigungstechnologien, 6. die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte in Ausbildung, Führung oder Digitalisierung zur Modernisierung der Streitkräfte im Freistaat Bayern, 7. außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Zusammenarbeit mit zivilen Stellen zur Stärkung des Rückhalts der Bundeswehr in der Bevölkerung im Freistaat Bayern, 8. die außergewöhnliche und langjährige Förderung internationaler Zusammenarbeit mit militärischen Ver­ bänden oder öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern, 9. außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Innere Führung, die sicherheitspolitische Bildung oder die Förderung von Kameradschaft im Freistaat Bayern, oder 10. eine ähnlich gewichtige Handlung im öffentlichen Auftrag oder Interesse im In- oder Ausland.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 586 3Einsätze im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sollen nur berücksichtigt werden, wenn für sie widrige Umstän­ de, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten. 4An Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird das Ehrenzeichen frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren verliehen; dies gilt nicht in Fällen des Satzes 2 Nr. 2. 5Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 4 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen möglich.“ b) In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Verdienst“ die Angabe „im Ehrenamt“ eingefügt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „im Auslandseinsatz“ durch die Angabe „um Frieden und Verteidi­ gung“ ersetzt. b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt: „3. die Dauer der Dienstzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4,“. c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst: „4. für jeden zu berücksichtigenden Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 a) den Ort und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz oder die Tätigkeit, b) den Beginn und das Ende der zu berücksichtigenden Tätigkeit, c) die Art des Beitrags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, d) die wahrgenommenen Aufgaben, e) die durch die Tätigkeit erreichten Ziele, f) in Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3.“ § 2 Dieses Statut tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. München, den 1. September 2026 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus S ö d e r

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026 587 Herausgeber/Redaktion: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) wird nach Bedarf ausgegeben, in der Regel zweimal im Monat. Zur Herstellung des GVBl. wird Recycling-Papier verwendet. Druck: Gotteswinter und FIBO Druck- und Verlags GmbH, Joseph-Dollinger-Bogen 22, 80807 München. Vertrieb: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Paul-Heyse-Str. 2–4, 80336 München Tel. 0 89 / 29 01 42 - 59, vertrieb@bsz.de. Bezug: Die amtliche Fassung des GVBl. können Sie über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH beziehen. Der Preis des Jahresabonnements für die amtliche Fassung des GVBl. beträgt ab dem 1. Januar 2019 90,00 € inkl. MwSt. und Versandkosten. Einze