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title: "Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland; Staatsvertrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände grenzüberschreitend zulässig"
sdDatePublished: "2026-09-15T16:05:00Z"
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topics:
  - name: "environmental pollution"
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  - "Baden-Württemberg"
  - "Bavaria"
  - "Rhineland-Palatinate"
  - "Saarland"
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Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland; Staatsvertrag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte; Zweckverbände grenzüberschreitend zulässig

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17-2026

Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 17
München, den 15. September
2026
Datum
I n h a l t
Seite
17.8.2026
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Frei-
staat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im
Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
03-12-U
582
1.9.2026
Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts
1132-6-1-S
585
B 1612
581
Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt
03-12-U Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammen­
arbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 17. August 2026
1132-6-1-S Statut zur Änderung des Ehrenzeichenstatuts vom 1. September 2026

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026
582
03-12-U
Bekanntmachung des Staatsvertrags
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern,
dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland
über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
vom 17. August 2026
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 (Drs. 19/13060) dem im Zeitraum vom
18. März bis 18. Mai 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 17. August 2026
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian H e r r m a n n
Staatsvertrag
zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land
Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz,
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und
das Saarland,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/2026
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schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen, ist vorrangig eine seuchenhy­
gienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvor­
sorge. Sie muss von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden. Im Interesse
einer sicheren und kosteneffizienten Beseitigung tierischer Nebenprodukte beschließen die vertragsschließenden
Länder daher, eine länderübergreifende interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu ermöglichen. Die ver­
tragsschließenden Länder sind sich dabei einig, dass eine solche Zusammenarbeit auch im Falle eines Tierseuchen­
ausbruchs in einem oder mehreren der vertragsschließenden Länder uneingeschränkt im Rahmen der rechtlichen
Vorgaben fortgesetzt werden soll.
Artikel 1
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung der Beseitigungspflicht von tierischen
Nebenprodukten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz über die Ländergrenzen hinweg nach Maß­
gabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gegründet oder ausgedehnt werden, die zuständig sind für die Abholung,
Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der anfallenden tieri­
schen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu kenn­
zeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind sowie für die Vorhaltung einer
ausreichend dimensionierten Seuchenreserve.
Artikel 2
Geltendes Recht
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.
Artikel 3
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen
Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde).
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der anderen
vertragsschließenden Länder oder der von ihnen jeweils bestimmten Behörden herbei, bevor sie über die Bildung oder
Auflösung des Zweckverbands sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet. Änderungen der Verbandssatzung,
die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch
dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbe­
hörde unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden der anderen vertragsschließenden Länder über die Einlei­
tung aufsichtlicher Maßnahmen gegen den Zweckverband oder seine gesetzlichen Vertreter.

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Artikel 4
Überleitungsklausel
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten
dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmun­
gen anzupassen.
Artikel 5
Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss
des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den anderen
vertragsschließenden Ländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter
den übrigen Ländern unberührt. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags
rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände weiter.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium Ländlicher Raum
des Landes Baden-Württemberg zu hinterlegen. Dieses teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den
Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 18.03.2026
Peter H a u k
Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Für den Freistaat Bayern
München, den 20.04.2026
Thorsten G l a u b e r
Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 07.04.2026
Katrin E d e r
Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Für das Saarland
Saarbrücken, den 18.05.2026
Petra B e r g
Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

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1132-6-1-S
Statut
zur Änderung des
Ehrenzeichenstatuts
vom 1. September 2026
Auf Grund des Art. 5 des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38,
BayRS 1132-6-S), das durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, erlässt die
Bayerische Staatsregierung folgendes Statut:
§ 1
Das Ehrenzeichenstatut (EzStat) vom 18. Mai 2021 (GVBl. S. 290, BayRS 1132-6-1-S) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung setzt voraus, dass
sich die vorgeschlagene Person durch ihr Wirken in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und
Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht hat. 2Dies ist der Fall,
wenn die vorgeschlagene Person einen oder mehrere der folgenden Beiträge zur Förderung von Frieden und
Verteidigung erbracht hat:
1.
die Teilnahme an Einsätzen zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im
öffentlichen Auftrag oder Interesse,
2.
tapfere Einzelleistungen, die Teilnahme an aktiven Gefechtshandlungen oder aufgrund solcher Einsätze
im öffentlichen Auftrag oder Interesse erlittene körperliche oder seelische Verwundungen,
3.
außergewöhnliche Verdienste um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr oder der Reserve im Freistaat
Bayern,
4.
außergewöhnliche Verdienste um die Stationierung von Fähigkeiten oder Verbänden der Streitkräfte oder
die Stärkung von Standorten der Streitkräfte im Freistaat Bayern,
5.
die außergewöhnliche Förderung von verteidigungsrelevanter Innovation, Forschung oder Entwicklung
von Rüstungs- und Verteidigungstechnologien,
6.
die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte in Ausbildung, Führung oder Digitalisierung zur
Modernisierung der Streitkräfte im Freistaat Bayern,
7.
außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Zusammenarbeit mit zivilen Stellen zur Stärkung
des Rückhalts der Bundeswehr in der Bevölkerung im Freistaat Bayern,
8.
die außergewöhnliche und langjährige Förderung internationaler Zusammenarbeit mit militärischen Ver­
bänden oder öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern,
9.
außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Innere Führung, die sicherheitspolitische Bildung
oder die Förderung von Kameradschaft im Freistaat Bayern, oder
10.
eine ähnlich gewichtige Handlung im öffentlichen Auftrag oder Interesse im In- oder Ausland.

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3Einsätze im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sollen nur berücksichtigt werden, wenn für sie widrige Umstän­
de, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer
Weise zurückgestellt werden mussten. 4An Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird das Ehrenzeichen
frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren verliehen; dies gilt nicht in Fällen des Satzes 2 Nr. 2. 5Die
Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 4 nicht erfüllen, ist in besonderen
Ausnahmefällen möglich.“
b)
In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Verdienst“ die Angabe „im Ehrenamt“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „im Auslandseinsatz“ durch die Angabe „um Frieden und Verteidi­
gung“ ersetzt.
b)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3. die Dauer der Dienstzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4,“.
c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst:
„4. für jeden zu berücksichtigenden Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
a)
den Ort und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz oder die Tätigkeit,
b)
den Beginn und das Ende der zu berücksichtigenden Tätigkeit,
c)
die Art des Beitrags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,
d)
die wahrgenommenen Aufgaben,
e)
die durch die Tätigkeit erreichten Ziele,
f)
in Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2
Satz 3.“
§ 2
Dieses Statut tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
München, den 1. September 2026
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r

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Herausgeber/Redaktion: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
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Zur Herstellung des GVBl. wird Recycling-Papier verwendet.
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