Stadt Erfurt Stellungnahme zur Drucksache 1998/26 Erfurt; Oberbürgermeister behält Personalhoheit; Stadtrat keine Entscheidungsbefugnis
04 E Stellungnahme KSD
LV 1.04 E 10.25 ©Stadt Erfurt
Dezernat Oberbürgermeister
Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 1998/26 Titel der Drucksache Antrag der Fraktion Die Linke zur DS 1248/26 - „Verwaltung mit Haltung – Handlungsleitfaden“
Öffentlichkeitsstatus der Stellungnahme öffentlich
Zutreffendes bitte auswählen und im Feld Stellungnahme darauf Bezug nehmen: Ist die rechtliche Zulässigkeit des Antrages gegeben? Nein. Stehen personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung? Ja. Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor? Ja.
Stellungnahme Trotz einer Änderung der Wortwahl von einem „wird beauftragt“ hin zu einem „der Stadtrat bittet“ muss weiterhin festgehalten werden, dass der Stadtrat mit der Behandlung dieser Angelegenheit seinen Kompetenzbereich verlässt. Wie bereits in der Stellungnahme zur Ursprungs-Drucksache 1248/26 ausgeführt, steht die Ausübung der Personalgewalt nach § 29 Abs. 1 und Abs. 3 ThürKO in der alleinigen Verantwortung des Oberbürgermeisters.
Mit der gewählten Formulierung einer Bitte wird aber eine Erwartungshaltung an den Oberbürgermeister verbunden, die geeignet ist, den Oberbürgermeister unter Druck zu setzen, derselben auch folgen zu sollen. So geht die vorliegende Drucksache in ihrer Begründung davon aus, mit der Vorlage einen eigenen politischen Willen zu äußeren trotz der Kenntnis von einer Unzuständigkeit des Stadtrates für Angelegenheiten der Personal- und Organisationshoheit. Demgemäß wird bewusst die Formulierung, es werde nur eine Bitte ausgesprochen, gewählt.
Ließe der Oberbürgermeister den Beschluss unbeanstandet, da „nur“ bittend, hieße das in der Folge, dass sich der Stadtrat dennoch mit der Sache befassen und sie auch beschließen kann.
Damit sieht sich der Oberbürgermeister einer Beschlusslage ausgesetzt, die ihn in Erklärungsnot bringt, sein Handeln zu rechtfertigen, obwohl ihm allein die Personal- und Organisationshoheit zukommt.
Wie die Rechtsaufsichtsbehörde im Schreiben vom 19.03.2026 (Az.5090-212-1411/153) darlegt, hat „der Stadtrat bei fehlender Organkompetenz weder eine Entscheidungs- noch eine Befassungskompetenz“. Dies gilt auch in Fällen „reiner Empfehlungen“ oder Bitten an den Oberbürgermeister, etwas zu tun.
Weiter führt die Rechtsaufsichtsbehörde aus: „Zum einen würde nämlich bei anderer Meinung die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Stadtrat und Oberbürgermeister verschwimmen und zum anderen könnte der Stadtrat den Oberbürgermeister auch durch solche „reinen Empfehlungen“ unter Druck setzen und damit dessen eigenständige Organstellung beeinträchtigen. Darüber hinaus würde es sonst für solche Befassungen bei fehlender innergemeindlicher Zuständigkeit des Stadtrates auch an einer handhabbaren quantitativen Beschränkung fehlen.“
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Im Ergebnis wäre die Angelegenheit mangels Zuständigkeit des Stadtrates auf Antrag des Oberbürgermeisters abzusetzen. Sollte der Stadtrat dem Antrag des Oberbürgermeisters nicht folgen, wird der Vollzug des Nicht-Absetzungsbeschlusses ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. Somit würde sich der Stadtrat in der kommenden Sitzung nicht mit der Angelegenheit befassen.
Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung:
Anlagenverzeichnis → Schreiben ThürLVwA vom 19.03.2026 (Az.5090-212-1411/153)
gez. Gießler
16.09.2026 Unterschrift Dezernatsleitung LBOB Datum