Bundesärztekammer Vorschläge zum Bürokratieabbau in Deutschland; Once-Only-Konzept konsequent umsetzen.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau Bürokratie abbauen, Versorgung verbessern

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 2 Bürokratie abbauen, Versorgung verbessern Unnötige Bürokratie bindet Zeit und Ressourcen, die im Gesundheitswesen dringend für die Versorgung gebraucht werden. Jede nicht unbedingt erforder- liche Dokumentations-, Nachweis- oder Antragspflicht geht zulasten der Zeit für Diagnostik, Therapie und Zuwendung und belastet zugleich die Motivati- on derjenigen, die täglich Verantwortung für Patientinnen und Patienten über- nehmen. Eine einfache Frage sollte deshalb künftig jede Regelung begleiten: Was würde in der Versorgung fehlen, wenn diese Dokumentation morgen wegfiele? Besonders deutlich wird der Handlungsbedarf bei der Mehrfacherfassung von Daten. Informationen werden heute vielfach in der Praxis- oder Kliniksoftware, für Krankenkassen, Register, Qualitätssicherung und statistische Zwecke erho- ben. Das Once-Only-Prinzip muss daher konsequent umgesetzt werden. Das heißt: Daten sollten nur einmal erfasst und anschließend über standardisierte Schnittstellen sicher weiterverarbeitet werden. Ebenso wichtig: Viele Regelungen greifen ineinander, liegen aber in unter- schiedlichen Zuständigkeiten. Erforderlich ist deshalb eine ressortübergrei- fend angelegte Strategie, die dauerhaft ausgelegt ist. Nur wenn Regelungen aufeinander abgestimmt und auf ein notwendiges Maß reduziert werden, lässt sich verhindern, dass sich innerhalb weniger Jahre wieder genauso viel – oder sogar noch mehr – Bürokratie ansammelt wie heute. Die Bundesärztekammer legt mit diesem Papier konkrete Vorschläge vor, wie unnötiger Verwaltungsaufwand in Praxen und Kliniken reduziert und dadurch Zeit für gute Medizin zurückgewonnen werden kann. Denn unnötige Bürokratie abzubauen, bedeutet letztlich: Die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 3 Vorschlag für die Umsetzung: Sowohl in Praxen als auch in Kliniken entsteht eine große bürokratische Belastung durch zeitintensive Beantwortung der Anfragen etwa von Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern oder des Medizinischen Dienstes, obwohl diese Daten zum Sachverhalt den Anfragenden bereits bekannt sein sollten. So fragt beispielsweise der Medizinische Dienst bei der Ärztin oder beim Arzt die Wundbeschaffenheit bei Patientin- nen und Patienten ab, obwohl der Pflegedienst die gleiche Anfrage bekommt und regelmäßig Wunddo- kumentationen übermittelt. Oder es werden Anfragen zu Beginn oder zu Diagno- sen einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gestellt, obwohl den Kostenträgern diese Angaben schon be- kannt sind. Zudem sollten bei der Abfrage von gleichen Sach - verhalten identische digitale Antragsformulare der verschiedenen Kostenträger eingeführt und genutzt werden, um den zeitlichen Aufwand bei deren Bear- beitung durch Ärztinnen und Ärzte zu reduzieren. Doppelanfragen vermeiden: Abgleich der Anfragen aus den unterschiedlichen Abteilungen, Kassen, Versicherungen und Diensten, Vereinfachung von Versicherungsanfragen jeglicher Art Gesetzliche Anpassung Vorschlag für die Umsetzung: Die Prüfungen von Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst dienen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Ver- wendung der Mittel der gesetzlichen Krankenversi- cherung. Die gegenwärtigen Prüfverfahren sind sowohl auf Seiten der Krankenhäuser als auch bei Krankenkas- sen und Medizinischen Diensten mit einem erhebli- chen administrativen Aufwand verbunden. So wird ein beträchtlicher Teil der eingesetzten personellen Ressourcen für die Bearbeitung von Einzelfällen mit geringem finanziellen bzw. grundsätzlichem Klä- rungsbedarf aufgewendet. Effizienzsteigerung der Krankenhausprüfungen durch den Medizinischen Dienst Gesetzliche Anpassung (§ 275c SGB V) Es sollte daher geprüft werden, ob die Regelungen des § 275c SGB V stärker auf eine risikoorientierte und effiziente Ausgestaltung der Abrechnungsprü- fungen ausgerichtet werden können. Ziel sollte es sein, Prüfkapazitäten auf Fälle mit tatsächlicher Rele- vanz für die Abrechnungsqualität und Wirtschaftlich- keit zu konzentrieren und zugleich unnötige Verwal- tungsaufwände für alle Beteiligten zu reduzieren.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 4 Vorschlag für die Umsetzung: Die Prüfkosten für Einzelfallprüfungen liegen oftmals höher als die beantragten Rückforderungen. Ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln ist dadurch nicht gegeben. Es entsteht Verwaltungsaufwand nicht nur in den Vertragsarztpraxen, sondern auch bei den KVen, Krankenkassen und Prüfungsstellen. Die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, die mit 300 Euro etwa in Höhe der üblicherweise und dabei mindestens entstehenden Verfahrenskosten liegt, würde hier zu einer deutlichen Entlastung führen. Die Bagatellgrenze sollte zunächst in einem niedrigen Bereich (300 Euro) ansetzen, sie sollte jedoch dann schrittweise weiter angehoben werden, um eine wirksame Entbürokratisierung zu bewirken. Auch der 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert in einem Beschluss (Drucksache Ic – 36) das Bundes - gesundheitsministerium (BMG) auf, sich für eine zeitnahe bundesweite Einführung einer gesetzlichen Bagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen nach § 106 SGB V in Höhe von 300 Euro pro Praxis, Quartal und Krankenkasse einzusetzen. Im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) war eine entsprechende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro bereits geplant. Ausweislich der Haushaltsangaben im GSVG wurde damals davon ausgegangen, dass durch diese Maßnahme rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren zukünftig entfallen würden. Vor diesem Hintergrund wurde mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung der GKV von drei Millionen Euro, dem gegenüber jedoch mit Einsparungen durch die Reduktion der Ausgaben für die Prüfverfahren von 11,5 Millionen Euro gerechnet. Das Gesetz fiel nach dem Bruch der Ampelregierung der Diskontinuität anheim. Einführung einer Bagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen Gesetzliche Anpassung (§ 106 SGB V)

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 5 Vorschlag für die Umsetzung: Die Vielzahl der auszufüllenden Datenfelder für die QS-Richtlinien des G-BA steht in keinem Verhältnis zu deren Bedeutung für die QS-Themen. Grundsätz- lich sollten nur solche Datenfelder definiert werden, die mit Daten befüllt werden können, die ohnehin bei der Patientenbehandlung erhoben werden. Diese sollten dann automatisiert übertragen werden. Die einzelnen QS-Maßnahmen sollten einer jährlichen Evaluation unterzogen werden, ob diese aktuell noch notwendig sind. Zu fordern ist eine gesetzliche Verankerung, dass der G-BA Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben hat, wenn er im Rahmen seines Evaluationsauftrags gemäß § 136d SGB V zu Erkenntnissen kommt, wonach eingeführte Maßnahmen der Qualitätssiche- rung absehbar zu keiner weiteren Verbesserung der Qualität beitragen, oder der eingesetzte Aufwand unverhältnismäßig hoch mit Blick auf das erwartbare Ausmaß weiterer Qualitäts - verbesserungen ist. Ein solcher Prüfauftrag ist auch beim IQTIG über eine Ergänzung in § 137a SGB V zu verstetigen. Verschlankung der gesetzlichen Qualitätssicherung Gesetzliche Anpassung (§§ 136, 136d, 137a SGB V) Vorschlag für die Umsetzung: In Kliniken werden teilweise mehrfach in verschiede- nen Abteilungen die gleichen Patientendaten erho- ben. Dies führt zu zusätzlichem Aufwand. Zuletzt hat der 130. Deutsche Ärztetag 2026 festgestellt, dass die unzureichende Praxistauglichkeit, Stabilität und In- teroperabilität vieler IT-Systeme und digitaler Anwen- dungen im Gesundheitswesen zunehmend zu einem Risiko für die Patientensicherheit werden. Der Ärztetag fordert das Kompetenzzentrum für In- teroperabilität im Gesundheitswesen (KIG) der ge- matik sowie die Anbieter von Praxisinformationssys- temen (PVS) und Krankenhausinformationssystemen (KIS) daher auf, die Digitalisierung des Gesundheits- wesens im Interesse der Patientensicherheit konse- quent an der Usability auszurichten. Dies betrifft glei- chermaßen KIS, PVS und sektorenübergreifende An- wendungen der Telematikinfrastruktur (Drucksache Ic – 01). Das Gesetz für Daten und digitale Innovatio- nen im Gesundheitswesen (GeDIG) ist in diesem Sinne begrüßenswert, geht mit dem Datenzugriff von Krankenkassen auf die elektronische Patientenakte (ePA) und sensible Patientendaten allerdings teilwei- se in eine falsche Richtung. Interoperabilität von Klinikdaten verbessern Gesetzliche Vorgaben zu einer verpflichtenden Interoperabilität weiterentwickeln/nachbessern

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 6 Vorschlag für die Umsetzung: Einige Vorschriften des SGB V enthalten unnötige Re- gelungen zur Datenübermittlung, die entbehrlich sind. Hier sollte eine Abstimmung und Reduktion von Regelungen zu Datenschutz und Cybersicherheit erfolgen. So sind etwa Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1b SGB V verpflichtet, Behandlungsdaten und Befunde mit Zustimmung der Versicherten zum Zwecke der bei der Hausärztin oder dem Hausarzt durchzufüh- renden Dokumentation und der weiteren Behand- lung zu übermitteln. Solche Regelungen sind wegen der Opt-out-ePA nicht mehr erforderlich, weil die Be- reitstellung der Daten über diese digitale Anwendung gewährleistet sein sollte. Zudem sind Übermittlun- gen solcher Daten bereits nach Regelungen des BDSG ohne Zustimmung erlaubt, wenn die Daten- übermittlung – wie in der Regel – für die Behandlung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG). Einer spezifischen und insoweit doppelten Regulierung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bedarf es inso- weit nicht. Ebenfalls nicht mehr zeitgemäß und redundant ist das Einwilligungserfordernis gem. § 140a Abs. 5 SGB V für Datenverarbeitung im Rahmen von Verträ- gen der besonderen Versorgung (integrierte Versor- gung). Eine Bereitstellung der Daten über die Opt- out-ePA wäre sinnvoll. Die Datenübermittlung wäre ungeachtet dessen bereits nach Regelungen des BDSG ohne Einwilligung möglich, wenn das für die Behandlung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG). Die doppelte Regulierung löst unnötige Do- kumentations- und Nachweispflichten aus. Analoges gilt für das Einwilligungserfordernis gem. § 39 Abs. 1a S. 14 und 15 SGB V für die Datenverarbei- tung im Rahmen des Entlassmanagements. Die vor- herige Information des Versicherten über die Daten- verarbeitung ist wegen der parallel bestehenden In- formationspflichten nach Art. 13 DSGVO überflüssig und kann ebenfalls gestrichen werden. Ebenfalls redundant für bestimmte Einrichtungen ist die durch § 390 SGB V im Zusammenhang mit Pflichten nach dem BSIG bestehende Doppel - regulierung zur IT-Sicherheit (Cybersicherheit), soweit sie bereits dem BSIG unterfallen. Nach Schätzungen werden durch die jüngsten Änderungen des BSIG größere ambulante Leistungserbringer (bis zu 1 000 große MVZ) zusätzlich unter den Anwendungsbereich des BSIG fallen. Sofern eine größere Praxis oder MVZ als wichtige Einrichtungen gem. § 28 Abs. 2 BSIG den Anforderungen des BSIG unterfallen, müssten sie zugleich (und damit doppelt) die Anforderungen der IT-Sicherheits - richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gem. § 390 SGB V und Pflichten der §§ 30 ff. BSIG erfüllen und nachweisen (zur Nach- weispflicht s. generell Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Eine Folge ist demnach ein zusätzlicher Prüfungs- und Dokumentationsaufwand Reduktion von Pflichten und Nachweiserfordernissen zu Datenschutz und Cybersicherheit Gesetzliche Anpassung (§§ 39, 73, 140a, 390 SGB V)

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau 7 Vorschlag für die Umsetzung: Die telefonische Krankschreibung hat sich in der Pra- xis bewährt. Sie erspart beispielsweise Patien