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title: "Bundesärztekammer Vorschläge zum Bürokratieabbau in Deutschland; Once-Only-Konzept konsequent umsetzen."
sdDatePublished: "2026-09-16T11:24:00Z"
source: "https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_Buerokratieabbau.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health care provider"
    identifier: "medtop:20000278"
  - name: "medical service"
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locations:
  - "Baden-Württemberg"
  - "Bavaria"
  - "Berlin"
  - "Hamburg"
  - "Hessen"
  - "Germany"
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Bundesärztekammer Vorschläge zum Bürokratieabbau in Deutschland; Once-Only-Konzept konsequent umsetzen.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Bürokratie abbauen,
Versorgung verbessern

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Bürokratie abbauen, Versorgung verbessern
Unnötige Bürokratie bindet Zeit und Ressourcen, die im Gesundheitswesen
dringend für die Versorgung gebraucht werden. Jede nicht unbedingt erforder-
liche Dokumentations-, Nachweis- oder Antragspflicht geht zulasten der Zeit
für Diagnostik, Therapie und Zuwendung und belastet zugleich die Motivati-
on derjenigen, die täglich Verantwortung für Patientinnen und Patienten über-
nehmen.
Eine einfache Frage sollte deshalb künftig jede Regelung begleiten: Was würde
in der Versorgung fehlen, wenn diese Dokumentation morgen wegfiele?
Besonders deutlich wird der Handlungsbedarf bei der Mehrfacherfassung von
Daten. Informationen werden heute vielfach in der Praxis- oder Kliniksoftware,
für Krankenkassen, Register, Qualitätssicherung und statistische Zwecke erho-
ben. Das Once-Only-Prinzip muss daher konsequent umgesetzt werden. Das
heißt: Daten sollten nur einmal erfasst und anschließend über standardisierte
Schnittstellen sicher weiterverarbeitet werden.
Ebenso wichtig: Viele Regelungen greifen ineinander, liegen aber in unter-
schiedlichen Zuständigkeiten. Erforderlich ist deshalb eine ressortübergrei-
fend angelegte Strategie, die dauerhaft ausgelegt ist. Nur wenn Regelungen
aufeinander abgestimmt und auf ein notwendiges Maß reduziert werden,
lässt sich verhindern, dass sich innerhalb weniger Jahre wieder genauso viel –
oder sogar noch mehr – Bürokratie ansammelt wie heute.
Die Bundesärztekammer legt mit diesem Papier konkrete Vorschläge vor, wie
unnötiger Verwaltungsaufwand in Praxen und Kliniken reduziert und dadurch
Zeit für gute Medizin zurückgewonnen werden kann.
Denn unnötige Bürokratie abzubauen, bedeutet letztlich: Die Versorgung der
Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Vorschlag für die Umsetzung:
Sowohl in Praxen als auch in Kliniken entsteht eine
große bürokratische Belastung durch zeitintensive
Beantwortung der Anfragen etwa von Krankenkassen,
Rentenversicherungsträgern oder des Medizinischen
Dienstes, obwohl diese Daten zum Sachverhalt den
Anfragenden bereits bekannt sein sollten. So fragt
beispielsweise der Medizinische Dienst bei der Ärztin
oder beim Arzt die Wundbeschaffenheit bei Patientin-
nen und Patienten ab, obwohl der Pflegedienst die
gleiche Anfrage bekommt und regelmäßig Wunddo-
kumentationen übermittelt.
Oder es werden Anfragen zu Beginn oder zu Diagno-
sen einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gestellt,
obwohl den Kostenträgern diese Angaben schon be-
kannt sind.
Zudem sollten bei der Abfrage von gleichen Sach -
verhalten identische digitale Antragsformulare der
verschiedenen Kostenträger eingeführt und genutzt
werden, um den zeitlichen Aufwand bei deren Bear-
beitung durch Ärztinnen und Ärzte zu reduzieren.
Doppelanfragen vermeiden: Abgleich der Anfragen
aus den unterschiedlichen Abteilungen, Kassen, Versicherungen und Diensten,
Vereinfachung von Versicherungsanfragen jeglicher Art
Gesetzliche Anpassung
Vorschlag für die Umsetzung:
Die Prüfungen von Krankenhausabrechnungen durch
den Medizinischen Dienst dienen der Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Ver-
wendung der Mittel der gesetzlichen Krankenversi-
cherung.
Die gegenwärtigen Prüfverfahren sind sowohl auf
Seiten der Krankenhäuser als auch bei Krankenkas-
sen und Medizinischen Diensten mit einem erhebli-
chen administrativen Aufwand verbunden. So wird
ein beträchtlicher Teil der eingesetzten personellen
Ressourcen für die Bearbeitung von Einzelfällen mit
geringem finanziellen bzw. grundsätzlichem Klä-
rungsbedarf aufgewendet.
Effizienzsteigerung der Krankenhausprüfungen durch den Medizinischen Dienst
Gesetzliche Anpassung (§ 275c SGB V)
Es sollte daher geprüft werden, ob die Regelungen
des § 275c SGB V stärker auf eine risikoorientierte
und effiziente Ausgestaltung der Abrechnungsprü-
fungen ausgerichtet werden können. Ziel sollte es
sein, Prüfkapazitäten auf Fälle mit tatsächlicher Rele-
vanz für die Abrechnungsqualität und Wirtschaftlich-
keit zu konzentrieren und zugleich unnötige Verwal-
tungsaufwände für alle Beteiligten zu reduzieren.

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Vorschlag für die Umsetzung:
Die Prüfkosten für Einzelfallprüfungen liegen oftmals
höher als die beantragten Rückforderungen. Ein
 wirtschaftliches Verwaltungshandeln ist dadurch
nicht gegeben. Es entsteht Verwaltungsaufwand nicht
nur in den Vertragsarztpraxen, sondern auch bei
den KVen, Krankenkassen und Prüfungsstellen. Die
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, die mit
300 Euro etwa in Höhe der üblicherweise und dabei
mindestens entstehenden Verfahrenskosten liegt,
würde hier zu einer deutlichen Entlastung führen.
Die Bagatellgrenze sollte zunächst in einem
 niedrigen Bereich (300 Euro) ansetzen, sie sollte
 jedoch dann schrittweise weiter angehoben werden,
um eine wirksame Entbürokratisierung zu bewirken.
Auch der 130. Deutsche Ärztetag 2026 fordert in
 einem Beschluss (Drucksache Ic – 36) das Bundes -
gesundheitsministerium (BMG) auf, sich für eine
zeitnahe bundesweite Einführung einer gesetzlichen
Bagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von
ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen
nach § 106 SGB V in Höhe von 300 Euro pro
 Praxis, Quartal und Krankenkasse einzusetzen.
Im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
war eine entsprechende Geringfügigkeitsgrenze in
Höhe von 300 Euro bereits geplant. Ausweislich der
Haushaltsangaben im GSVG wurde damals davon
ausgegangen, dass durch diese Maßnahme rund
70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren
zukünftig entfallen würden. Vor diesem Hintergrund
wurde mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung
der GKV von drei Millionen Euro, dem gegenüber
 jedoch mit Einsparungen durch die Reduktion der
Ausgaben für die Prüfverfahren von 11,5 Millionen
Euro gerechnet. Das Gesetz fiel nach dem Bruch der
Ampelregierung der Diskontinuität anheim.
Einführung einer Bagatellgrenze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Gesetzliche Anpassung (§ 106 SGB V)

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Vorschlag für die Umsetzung:
Die Vielzahl der auszufüllenden Datenfelder für die
QS-Richtlinien des G-BA steht in keinem Verhältnis
zu deren Bedeutung für die QS-Themen. Grundsätz-
lich sollten nur solche Datenfelder definiert werden,
die mit Daten befüllt werden können, die ohnehin bei
der Patientenbehandlung erhoben werden. Diese
sollten dann automatisiert übertragen werden. Die
einzelnen QS-Maßnahmen sollten einer jährlichen
Evaluation unterzogen werden, ob diese aktuell noch
notwendig sind.
Zu fordern ist eine gesetzliche Verankerung, dass
der G-BA Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben
hat, wenn er im Rahmen seines Evaluationsauftrags
gemäß § 136d SGB V zu Erkenntnissen kommt,
 wonach eingeführte Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung absehbar zu keiner weiteren Verbesserung
der Qualität beitragen, oder der eingesetzte
 Aufwand unverhältnismäßig hoch mit Blick auf
das erwartbare Ausmaß weiterer Qualitäts -
verbesserungen ist. Ein solcher Prüfauftrag ist auch
beim IQTIG über eine Ergänzung in § 137a SGB V zu
verstetigen.
Verschlankung der gesetzlichen Qualitätssicherung
Gesetzliche Anpassung (§§ 136, 136d,
137a SGB V)
Vorschlag für die Umsetzung:
In Kliniken werden teilweise mehrfach in verschiede-
nen Abteilungen die gleichen Patientendaten erho-
ben. Dies führt zu zusätzlichem Aufwand. Zuletzt hat
der 130. Deutsche Ärztetag 2026 festgestellt, dass die
unzureichende Praxistauglichkeit, Stabilität und In-
teroperabilität vieler IT-Systeme und digitaler Anwen-
dungen im Gesundheitswesen zunehmend zu einem
Risiko für die Patientensicherheit werden.
Der Ärztetag fordert das Kompetenzzentrum für In-
teroperabilität im Gesundheitswesen (KIG) der ge-
matik sowie die Anbieter von Praxisinformationssys-
temen (PVS) und Krankenhausinformationssystemen
(KIS) daher auf, die Digitalisierung des Gesundheits-
wesens im Interesse der Patientensicherheit konse-
quent an der Usability auszurichten. Dies betrifft glei-
chermaßen KIS, PVS und sektorenübergreifende An-
wendungen der Telematikinfrastruktur (Drucksache
Ic – 01). Das Gesetz für Daten und digitale Innovatio-
nen im Gesundheitswesen (GeDIG) ist in diesem
Sinne begrüßenswert, geht mit dem Datenzugriff von
Krankenkassen auf die elektronische Patientenakte
(ePA) und sensible Patientendaten allerdings teilwei-
se in eine falsche Richtung.
Interoperabilität von Klinikdaten verbessern
Gesetzliche Vorgaben zu einer
verpflichtenden Interoperabilität
weiterentwickeln/nachbessern

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Vorschlag für die Umsetzung:
Einige Vorschriften des SGB V enthalten unnötige Re-
gelungen zur Datenübermittlung, die entbehrlich
sind. Hier sollte eine Abstimmung und Reduktion
von Regelungen zu Datenschutz und Cybersicherheit
erfolgen.
So sind etwa Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1b
SGB V verpflichtet, Behandlungsdaten und Befunde
mit Zustimmung der Versicherten zum Zwecke der
bei der Hausärztin oder dem Hausarzt durchzufüh-
renden Dokumentation und der weiteren Behand-
lung zu übermitteln. Solche Regelungen sind wegen
der Opt-out-ePA nicht mehr erforderlich, weil die Be-
reitstellung der Daten über diese digitale Anwendung
gewährleistet sein sollte. Zudem sind Übermittlun-
gen solcher Daten bereits nach Regelungen des
BDSG ohne Zustimmung erlaubt, wenn die Daten-
übermittlung – wie in der Regel – für die Behandlung
erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG). Einer
spezifischen und insoweit doppelten Regulierung für
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bedarf es inso-
weit nicht.
Ebenfalls nicht mehr zeitgemäß und redundant ist
das Einwilligungserfordernis gem. § 140a Abs. 5
SGB V für Datenverarbeitung im Rahmen von Verträ-
gen der besonderen Versorgung (integrierte Versor-
gung). Eine Bereitstellung der Daten über die Opt-
out-ePA wäre sinnvoll. Die Datenübermittlung wäre
ungeachtet dessen bereits nach Regelungen des
BDSG ohne Einwilligung möglich, wenn das für die
Behandlung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
BDSG). Die doppelte Regulierung löst unnötige Do-
kumentations- und Nachweispflichten aus.
Analoges gilt für das Einwilligungserfordernis gem.
§ 39 Abs. 1a S. 14 und 15 SGB V für die Datenverarbei-
tung im Rahmen des Entlassmanagements. Die vor-
herige Information des Versicherten über die Daten-
verarbeitung ist wegen der parallel bestehenden In-
formationspflichten nach Art. 13 DSGVO überflüssig
und kann ebenfalls gestrichen werden.
Ebenfalls redundant für bestimmte Einrichtungen ist
die durch § 390 SGB V im Zusammenhang mit
Pflichten nach dem BSIG bestehende Doppel -
regulierung zur IT-Sicherheit (Cybersicherheit),
 soweit sie bereits dem BSIG unterfallen. Nach
 Schätzungen werden durch die jüngsten Änderungen
des BSIG größere ambulante Leistungserbringer
(bis zu 1 000 große MVZ) zusätzlich unter den
 Anwendungsbereich des BSIG fallen. Sofern eine
 größere Praxis oder MVZ als wichtige Einrichtungen
gem. § 28 Abs. 2 BSIG den Anforderungen des
BSIG unterfallen, müssten sie zugleich (und damit
doppelt) die Anforderungen der IT-Sicherheits -
richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) gem. § 390 SGB V und Pflichten der
§§ 30 ff. BSIG erfüllen und nachweisen (zur Nach-
weispflicht s. generell Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Eine Folge ist demnach ein zusätzlicher Prüfungs-
und Dokumentationsaufwand
Reduktion von Pflichten und Nachweiserfordernissen
zu Datenschutz und Cybersicherheit
Gesetzliche Anpassung (§§ 39, 73, 140a,
390 SGB V)

Vorschläge für Maßnahmen zum Bürokratieabbau
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Vorschlag für die Umsetzung:
Die telefonische Krankschreibung hat sich in der Pra-
xis bewährt. Sie erspart beispielsweise Patien