---
title: "GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027, Berlin; Neue Hybrid-DRG-Fallpauschalen festgelegt"
sdDatePublished: "2026-09-16T13:07:00Z"
source: "https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/praxen/ambulantes-operieren/hybrid-drg-verguetungsvereinbarung-2027.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "hospital"
    identifier: "medtop:20000462"
  - name: "medical service"
    identifier: "medtop:20000486"
  - name: "contract issue-healthcare"
    identifier: "medtop:20000526"
locations:
  - "Germany"
---


GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027, Berlin; Neue Hybrid-DRG-Fallpauschalen festgelegt

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2027

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 1 von 8
Vereinbarung
zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid DRG) gemäß § 115f
SGB V für das Jahr 2027
(Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung)
zwischen
dem GKV-Spitzenverband, Berlin,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 2 von 8
Präambel
Durch das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung
weiterer
Regelungen
im
Krankenhauswesen
und
in
der
Digitalisierung
(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, Seite
2793) wurde mit § 115f SGB V eine spezielle sektorengleiche Vergütung für
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Krankenhäuser eingeführt, um bestehende
Ambulantisierungspotenziale bei bislang stationär erbrachten Leistungen zu heben, die
stationsersetzend erbracht werden können.
Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im
Krankenhaus
und
zur
Reform
der
Vergütungsstrukturen
(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz — KHVVG) vom 11. Dezember 2024, das
Krankenhausreformanpassungsgesetzt (KHAG) vom 15. April 2026 sowie zuletzt durch das
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 30. Juli 2026 ergänzt.
§ 1 Berechtigte Leistungserbringer
Zur Erbringung der nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 SGB V
vereinbarten Leistungen und zur Abrechnung der nach § 115f Absatz 1 Satz 2 SGB V
kalkulierten Fallpauschalen und ggf. Zusatzentgelten berechtigt sind die an der Versorgung
teilnehmenden
Leistungserbringer
gemäß
§ 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V
sowie
Krankenhäuser nach § 108 SGB V, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 SGB V genannten
Qualitätsvoraussetzungen erfüllen.
§ 2 Zugang gesetzlich versicherter Patienten zu Leistungen nach § 115f SGB V
Leistungen gemäß Anlage 1 können auf Veranlassung einer niedergelassenen Vertragsärztin
oder eines niedergelassenen Vertragsarztes durchgeführt werden. Falls eine Patientin oder
ein Patient ohne Veranlassung einer niedergelassenen Vertragsärztin oder eines
niedergelassenen Vertragsarztes ein Krankenhaus, eine Vertragsärztin oder einen
Vertragsarzt oder ein Medizinisches Versorgungszentrum zur Erbringung einer Leistung
gemäß Anlage 1 aufsucht, kann die Leistung erbracht werden, wenn die elektronische
Gesundheitskarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis für die
Mitgliedschaft vorgelegt wird.
Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen stellt die veranlassende Ärztin oder der
veranlassende Arzt der die Leistung nach Anlage 1 durchführenden Ärztin oder dem die
Leistung nach Anlage 1 durchführenden Arzt die im Zusammenhang mit der vorgesehenen
Leistung bedeutsamen Unterlagen zur Verfügung.

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 3 von 8
§ 3 Anlagen
(1)
In Anlage 1 dieser Vereinbarung sind die Leistungen nach § 115f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 4 SGB V bestimmt, für die eine Vergütung (Hybrid-
DRG) nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V festgelegt ist. Diese ist
abschließend, es sei denn, in dieser Vereinbarung ist etwas Abweichendes geregelt.
(2)
In Anlage 2 dieser Vereinbarung sind die Hybrid-DRG-Fallpauschalen nach § 115f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bestimmt, mit denen die Leistungen nach § 115f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 4 SGB V vergütet werden. Diese ist
abschließend, es sei denn, in dieser Vereinbarung ist etwas Abweichendes geregelt.
§ 4 Leistungsinhalt der Fallpauschalen
Die in Anlage 2 genannten Fallpauschalen beginnen nach Abschluss der Indikationsstellung
für die entsprechende Leistung mit Aufnahme in die behandelnde Einrichtung und enden mit
der Entlassung aus der Einrichtung.
§ 5 Vergütung für Leistungen
(1)
Die in der Anlage 1 genannten Leistungen sind mit einer in Anlage 2 genannten
Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten, sofern sich aus dem Definitionshandbuch
,,aG-DRG German Diagnosis Related Groups" des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG
ergibt. Es gelten die Kontextfaktoren des Band 4 des Definitionshandbuchs
(Vollversion) der aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2027.
(2)
Es gelten die Regelungen der Deutschen Kodierrichtlinien. Ausgenommen ist die in
D012 Mehrfachkodierung geforderte Aufbereitung der Diagnosenkodes im Kontext der
Primär-
und
Sekundärkodes
gemäß
Datenübermittlungsvereinbarung
nach
§ 301 SGB V für die Entlassanzeige der Krankenhäuser in der Segmentgruppe SG 1
(ETL-NDG) für den vertragsärztlichen Bereich.
(3)
Die Gültigkeit der Fallpauschalen gemäß Anlage 2, sowie der Kontextfaktoren der
dazugehörenden
Vereinbarungen
und
Beschlüsse
sowie
der
Deutschen
Kodierrichtlinien für Leistungserbringer, die eine Operation oder Prozedur gemäß
Anlage 1 durchführen, wird wie folgt bestimmt:
- Für Krankenhäuser gilt der Tag der Aufnahme der Patientin oder des Patienten in
das Krankenhaus.
- Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt der Tag der Durchführung der Leistung.
(4)
Die in der Anlage 2 aufgeführten Fallpauschalen sind für den im gemäß § 4 definierten
Zeitraum unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmal
berechnungsfähig.

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 4 von 8
(5)
Die folgenden Leistungen sind nicht zusätzlich zu einer Fallpauschale abrechenbar:
1.
Leistungen gemäß Anlage 1,
2.
zusätzliche Eingriffe, sofern sich damit eine Hybrid-DRG gem. § 5 Absatz 1 ergibt,
3.
Aufklärung über die gem. Anlage 1 vorgesehenen Leistungen,
4.
Anästhesieleistungen beginnend mit der Feststellung der Eignung für eine
Leistung gem. Anlage 1 im Hinblick auf das Narkoserisiko, z. B. gemäß ASA,
inklusive Anästhesieaufklärung, und Prämedikation,
5.
Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit einer Leistung gem. Anlage 1,
soweit das Untersuchungsmaterial im gemäß § 4 definierten Zeitraum gewonnen
wurde,
6.
histopathologische und zytologische Beurteilung von entnommenem Material
gemäß Indikation und diagnostischer oder therapeutischer Fragestellung,
7.
bildgebende Verfahren im Zusammenhang mit einer Leistung gem. Anlage 1
wenn das bildgebende Verfahren im gemäß § 4 definierten Zeitraum durchgeführt
wurde,
8.
Überwachung und Nachbeobachtung im Zusammenhang mit einer Leistung gem.
Anlage 1,
9.
Sachkosten und Arzneimittel mit Ausnahme von Sprechstundenbedarf,
10.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
11.
ärztliche Abschlussuntersuchung(en),
12.
Dokumentation(en),
13.
Erstellung und Übermittlung eines Abschlussberichts an die weiterbehandelnde
Vertragsärztin und Hausärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt und
Hausarzt mit mindestens folgenden Informationen: Diagnose, Therapieangaben,
gegebenenfalls angezeigte Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit,
14.
Aushändigung des Abschlussberichts an die Versicherten.
(6)
Eine vor- und nachstationäre Behandlung gemäß § 115a SGB V ist neben einer
Fallpauschale nicht gesondert berechenbar.
(7)
Eine Nachbehandlung kann durch das die Leistung gemäß Anlage 1 durchführende
Krankenhaus oder durch die die Leistung gemäß Anlage 1 durchführende
Vertragsärztin oder durchführenden Vertragsarzt oder durch eine andere Vertragsärztin
oder einen anderen Vertragsarzt erfolgen. Die Nachbehandlung umfasst, je nach
medizinischer Erforderlichkeit, den folgenden Leistungsinhalt: Befundkontrolle(n),
Befundbesprechung,
Verbandwechsel,
Drainagewechsel,
Drainageentfernung,
Einleitung und/oder Kontrolle der medikamentösen Therapie.
Erfolgt die Nachbehandlung in den 21 Tagen nach Entlassung durch das die Leistung
gemäß Anlage 1 durchführende Krankenhaus, kann ein separates Entgelt in Höhe von
30 EURO abgerechnet werden. In den Abrechnungsdaten ist das Datum der

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 5 von 8
Nachbehandlung anzugeben, bei mehr als einer Behandlung ist der erste Tag
anzugeben.
Das Nähere zur elektronischen Übermittlung vereinbaren die Vertragsparteien in der
Vereinbarung zum Datenübermittlungsverfahren gemäß § 301 SGB V zu
Abrechnungszwecken.
Erfolgt die Nachbehandlung in den 21 Tagen nach Abschluss der Nachbeobachtung
durch
eine
Vertragsärztin
oder
einen
Vertragsarzt
sind
die
Gebührenordnungspositionen entsprechend den Regelungen des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes berechnungsfähig.
(8)
Die Vertragspartner werden jeweils bilateral für die Krankenhäuser zwischen dem GKV -
Spitzenverband / Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung und für die
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zwischen dem GKV-Spitzenverband und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung
Regelungen dazu treffen, welche Abrechnungsregularien für den jeweiligen
Versorgungsbereich gelten, sofern die Zuordnung einer Leistung der Anlage 1
(Leistungskatalog) zu einer Hybrid-DRG gemäß Absatz 1 nicht erfolgt.
§ 6 Qualitätssicherung
Leistungen des Katalogs gemäß Anlage 1, für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 SGB V existieren, sind auch unter
den gleichen Maßgaben im stationären Bereich zu erbringen. Richtlinien und Beschlüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V und nach
§§ 136 bis 136b SGB V sind zu berücksichtigen.
§ 7 Abrechnungsverfahren
Das Nähere zum Abrechnungsverfahren für Krankenhäuser nach § 108 SGB V regeln die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband in der Vereinbarung zur
Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß
§ 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und
2 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung).
Das Nähere zum Abrechnungsverfahren für Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1
Satz 1 SGB V regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband
in der Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen
sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG-AV).

Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Seite 6 von 8
§ 8 Schriftform, Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn
sie schriftlich vereinbart worden sind; sie müssen ausdrücklich als Vereinbarungsänderung
bzw. Vereinbarungsergänzung bezeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schrift-
formklausel.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln oder eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übri-
gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner eine
Bestimmung vereinbaren, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vertrags-
partner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hät-
ten.
§ 10 Gültigkeitsdauer
Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer
Kraft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Protokollnotiz

1. Nach Fertigstellung der DRG-Definitionen für 2027 durch das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus werden die Inhalte der Anlage 1 durch die
Vertragsparteien bis zum 30. Oktober 2026 vereinbart. Erfolgt keine Vereinbarung,
wird der Inhalt der Anlage 1 durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss
festgesetzt.

2. Nach Fertigstellung der DRG-Definitionen für 2027 durch das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus werden die Inhalte der Anlage 2 durch die
Vertragsparteien bis zum 30. Oktober 2026 vereinbart. Erfol