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title: "Landtag Baden-Württemberg; Kleine Anfrage zu islamistischen Rückkehrern seit 2020; fehlende landesweite Übersicht"
sdDatePublished: "2026-09-16T10:08:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/651324/c6d87ef27d9d728cf31e3db210b03f68/18_0407_D.pdf"
topics:
  - name: "terrorism"
    identifier: "medtop:20000103"
  - name: "political process"
    identifier: "medtop:20000649"
  - name: "law enforcement"
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locations:
  - "Baden-Württemberg"
  - "Iraq"
  - "Syria"
  - "Lebanon"
  - "Afghanistan"
  - "Germany"
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Landtag Baden-Württemberg; Kleine Anfrage zu islamistischen Rückkehrern seit 2020; fehlende landesweite Übersicht

Drucksache 18 / 407

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Kleine Anfrage
des Abg. Christian Schäfer AfD
und
Antwort
des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung
und Europa
Islamistische Rückkehrer in Baden-Württemberg seit 2020
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1.	Wie viele Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-
Württemberg sind seit dem 1. Januar 2020 in Richtung Konfliktgebiete (insbe­
sondere Syrien, Irak, Libanon, Afghanistan oder andere Regionen) ausgereist,
um sich islamistischen oder dschihadistischen Gruppierungen anzuschließen?
2.	Wie viele Personen, die sich islamistischen oder dschihadistischen Gruppierun­
gen angeschlossen haben, sind seit 2020 nach Baden-Württemberg zurückge­
kehrt?
3.	Auf welche Weise sind die Rückkehrer zurückgekehrt (bitte aufschlüsseln nach:
staatliche Rückholaktionen, freiwillige Rückkehr, Abschiebung aus Drittstaa­
ten, sonstige Wege)?
4.	Wie viele der Rückkehrer wurden durch staatliche Maßnahmen (z. B. Rückhol-
aktionen aus Lagern in Nordostsyrien oder anderen Haftanstalten) nach Baden-
Württemberg gebracht?
5.	Wie viele der zurückgekehrten Personen sind derzeit als islamistische Gefährder
oder sonstige relevante Personen eingestuft?
6.	Gegen wie viele der Rückkehrer wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren
eingeleitet, mit der Bitte um Angabe, in wie vielen Fällen es zu Verurteilungen
kam?
7.	Welche Staatsbürgerschaften besitzen die Rückkehrer?
8.	Wie viele der Rückkehrer mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind ausreise­
pflichtig mit der Bitte um Darlegung, in wie vielen Fällen Abschiebungen tat­
sächlich vollzogen wurden?
Eingegangen: 10.8.2026 / Ausgegeben: 16.9.2026
Drucksache 18 / 407
10.8.2026

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 407
2
  9. Welche Kosten sind dem Land Baden-Württemberg seit 2020 durch die Über­
wachung, Strafverfolgung, Unterbringung und gegebenenfalls Rückholung
dieser Personen entstanden?
10. In was für Strafverfahren waren die Rückkehrer als Verdächtige geführt (bitte
nach Typ der Anklage und nach Urteilen aufschlüsseln)?
10.8.2026
Christian Schäfer AfD
Begründung
Seit 2011 sind bundesweit rund 1 150 deutsche bzw. aus Deutschland stammende
Islamisten in Richtung Syrien und Irak ausgereist, um sich dschihadistischen
Gruppierungen, insbesondere dem sogenannten Islamischen Staat, anzuschließen.
Mindestens 470 dieser Personen sind wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Für
Baden-Württemberg lagen dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Ver­
fassungsschutz bereits 2019 Hinweise zu rund 50 Personen vor, die in Richtung
Syrien oder Irak ausgereist waren. Rückkehrer gelten als besonders gefährlich, da
sie oft kampferfahren, ideologisch gefestigt und traumatisiert sind. Eine aktuelle
landesweite Übersicht über Zahl, Rückkehrwege, Status und Kosten der islamisti­
schen Rückkehrer seit 2020 fehlt.
Antwort
Mit Schreiben vom 11. September 2026 Nr. IM3-0141.5-695/70/2 beantwortet das
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa im Einvernehmen mit
dem Ministerium der Justiz und für Migration die Kleine Anfrage wie folgt:
1.	Wie viele Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Würt­
temberg sind seit dem 1. Januar 2020 in Richtung Konfliktgebiete (insbesondere
Syrien, Irak, Libanon, Afghanistan oder andere Regionen) ausgereist, um sich
islamistischen oder dschihadistischen Gruppierungen anzuschließen?
2.	Wie viele Personen, die sich islamistischen oder dschihadistischen Gruppierun­
gen angeschlossen haben, sind seit 2020 nach Baden-Württemberg zurückge­
kehrt?
3.	Auf welche Weise sind die Rückkehrer zurückgekehrt (bitte aufschlüsseln nach:
staatliche Rückholaktionen, freiwillige Rückkehr, Abschiebung aus Drittstaaten,
sonstige Wege)?
4.	Wie viele der Rückkehrer wurden durch staatliche Maßnahmen (z. B. Rückhol-
aktionen aus Lagern in Nordostsyrien oder anderen Haftanstalten) nach Baden-
Württemberg gebracht?
5.	Wie viele der zurückgekehrten Personen sind derzeit als islamistische Gefährder
oder sonstige relevante Personen eingestuft?
6.	Gegen wie viele der Rückkehrer wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren
eingeleitet, mit der Bitte um Angabe, in wie vielen Fällen es zu Verurteilungen
kam?
7.	Welche Staatsbürgerschaften besitzen die Rückkehrer?
8.	Wie viele der Rückkehrer mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind ausreise­
pflichtig mit der Bitte um Darlegung, in wie vielen Fällen Abschiebungen tat­
sächlich vollzogen wurden?

Landtag von Baden-Württemberg
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  9. Welche Kosten sind dem Land Baden-Württemberg seit 2020 durch die Über­
wachung, Strafverfolgung, Unterbringung und gegebenenfalls Rückholung
dieser Personen entstanden?
10. In was für Strafverfahren waren die Rückkehrer als Verdächtige geführt (bitte
nach Typ der Anklage und nach Urteilen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) trifft die Polizei
Baden-Württemberg abgestufte und vernetzte Maßnahmen, die fortlaufend geprüft
und entsprechend den vorliegenden phänomenologischen Erkenntnissen angepasst
werden. Hierbei verfolgt die Polizei Baden-Württemberg zur Bekämpfung der
PMK -religiöse Ideologie- eine umfassende Bekämpfungsstrategie. Diese reicht
von der Früherkennung jihadistischer Gewalttäter über eine intensive Gefährderü­
berwachung und eine konsequente Strafverfolgung bis hin zu Deradikalisierungs­
maßnahmen.
Zur Gewährleistung eines landesweit einheitlichen Umgangs mit Gefährdern
wurde sowohl auf polizeilicher als auch auf justizieller Ebene ein sogenanntes
„Gefährdermanagement“ eingerichtet. Mit dem Zielpersonenmanagement (ZPM)
gewährleistet das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA) u. a. die landes­
weit einheitliche Einstufung der Zielpersonen, bündelt die zu den Zielpersonen
vorliegenden Erkenntnisse, koordiniert die Durchführung beziehungsweise Initiie­
rung von strafprozessualen, gefahrenabwehrrechtlichen und ausländerrechtlichen
Maßnahmen und trifft Qualitätssicherungsmaßnahmen im Wege der Fachaufsicht.
Das Staatsschutz- und Anti-Terrorismuszentrum Baden-Württemberg (SAT BW)
des LKA und die Polizeipräsidien arbeiten dabei eng abgestimmt zusammen.
Überdies ist der behördenübergreifende Informationsaustausch auf Landes- und
Bundesebene ein entscheidender Faktor zur Bekämpfung der PMK -religiöse Ideo­
logie-. Das LKA und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) beteiligen sich
daher aktiv im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) des Bundes und
gewährleisten durch die Gemeinsame Informations- und Analysestelle (GIAS) –
unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Trennungsgebots – den Informations­
austausch auf Landesebene. In diesem Zusammenhang erfolgt eine ständige Be­
wertung sämtlicher bekannt gewordener Informationen – auch im Zusammenhang
mit Rückkehrsachverhalten – u. a. hinsichtlich möglicher Gefahren für das Land
Baden-Württemberg.
Das LfV richtet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung einen beson­
deren Fokus auf Personenpotenziale aus dem islamistischen Spektrum, von de­
nen aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung, ihrer Einbindung in extremistische
Strukturen oder ihrer Aktivitäten ein erhöhtes sicherheitsrelevantes Risiko ausge­
hen kann. Hierzu zählt auch die Beobachtung von Ausreiseaktivitäten in Gebiete,
in denen terroristische oder jihadistische Organisationen aktiv sind, sowie von
Personen, die nach einem entsprechenden Auslandsaufenthalt nach Deutschland
zurückkehren.
Das LfV sammelt, bewertet und verdichtet hierzu im Rahmen seiner gesetzlichen
Befugnisse relevante Erkenntnisse und stellt diese, soweit die gesetzlichen Voraus­
setzungen vorliegen, den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verfügung. Ziel ist
es insbesondere, sicherheitsrelevante Entwicklungen und mögliche Gefährdungs­
potenziale frühzeitig zu erkennen und einen sachgerechten Informationsaustausch
zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden in den genannten Gremien zu er­
möglichen.
Den Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg liegen Erkenntnisse zu einer ein­
stelligen Anzahl an Personen vor, bei denen Hinweise darauf bestehen, dass sich
diese im Sinne der Frage 2 vor ihrer Rückreise islamistischen oder dschihadisti­
schen Gruppierungen angeschlossen haben könnten.

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 407
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Der Offenlegung von etwaigen detaillierten Erkenntnissen der Landesregierung
zu ausgereisten bzw. zurückgekehrten Personen im Sinne der Fragen 1 bis 10 ein­
schließlich einer möglichen Einstufung als Gefährder oder Relevante Person – und
damit Zielperson der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – stehen indes
triftige Gründe entgegen. Maßnahmen zur Bekämpfung des religiös begründeten
Extremismus, insbesondere im Zusammenhang mit einer Einstufung als Zielper­
son der PMK, umfassen in vielen Fällen verdeckte Maßnahmen, die taktischen
Erwägungen auf Grundlage der jeweils zur betreffenden Person vorhandenen Er­
kenntnislage folgen. Sie dienen insbesondere der Abwehr erheblicher Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Bekanntwerden von konkreten
sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen kann den Zweck solcher Maßnahmen ge­
fährden, wenn hierdurch betroffene Personen Kenntnis von ihrer Einstufung, dem
behördlichen Erkenntnisstand oder möglichen weiteren Maßnahmen erlangen.
Zwar werden in Auskünften zu Landtagsanfragen die Personalien betreffender Per­
sonen nicht mitgeteilt, dennoch sind Rückschlüsse auf die konkrete Person denk­
bar, je detaillierter deren Beantwortung erfolgt. Werden hierbei individualisierbare
Merkmale abgefragt, wie z. B. Umstände der Rückkehr, Einstufung als Gefährder
oder relevante Person, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen,
Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status, besteht in der Zusammen­
schau die begründete Gefahr, dass Rückschlüsse auf die konkrete Person ermög­
licht werden.
Darüber hinaus können detaillierte Angaben über den Einzelfall hinaus Rück­
schlüsse auf den Erkenntnisstand, die Bewertung einzelner Sachverhalte sowie die
analytischen und operativen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden ermöglichen.
Dies kann dazu führen, dass betroffene Personen oder ihr Umfeld ihre Verhal­
tensweisen anpassen, um sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen. Zugleich
könnten Rückschlüsse auf bestehende Erkenntnisse und Vorgehensweisen die
Durchführung künftiger Maßnahmen erschweren und damit die Wirksamkeit der
Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität beeinträchtigen.
Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Infor­
mationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz des Staatswohls hat die Lan­
desregierung auch die grundsätzliche Pflicht zur umfassenden Beantwortung
parlamentarischer Anfragen und deren Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des
parlamentarischen Systems berücksichtigt.
Das in Artikel 27 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 der Ver­
fassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verankerte parlamentarische Frage-
und Informationsrecht ist ein zentrales Instrument zur Kontrolle der Exekutive. Es
dient darüber hinaus der Funktionsfähigkeit des Parlaments, indem es den Abge­
ordneten eine sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erst ermöglicht. Es besteht
jedoch nicht unbegrenzt, sondern kann durch ebenfalls Verfassungsrang genie­
ßende schutzwürdige Interessen beschränkt werden. Eine Grenze bildet das Wohl
des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekannt­
werden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. die
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 154, 152, 299). Soweit
Anfragen von Abgeordneten Umstände b