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title: "Unternehmer aus Schleswig-Holstein vermarktet veganen Likör 'Likör ohne Ei' in Schleswig-Holstein; Werbung mit 'Eierlikör' verboten"
sdDatePublished: "2026-09-16T09:06:00Z"
source: "https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OLG/Das_Gericht/Aktuelles/Meldungen_OLG_SL_spez/Meldungen/Likoer_ohne_Ei"
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Unternehmer aus Schleswig-Holstein vermarktet veganen Likör 'Likör ohne Ei' in Schleswig-Holstein; Werbung mit 'Eierlikör' verboten

Urteil: Veganer „Likör ohne Ei“ darf weiter unter diesem Namen vermarktet, aber nicht mit „Eierlikör“ beworben werden

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

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Urteil: Veganer „Likör ohne Ei“ darf weiter unter diesem Namen vermarktet, aber nicht mit „Eierlikör“ beworben werden

Das Oberlandesgericht in Schleswig hat entschieden, dass ein „Likör ohne Ei“ genanntes veganes Getränk weiter so heißen darf. Die Bezeichnung spiele nicht in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ an. D ie Anspielung ergebe sich erst im Zusammenhang mit dem Aussehen des Getränks, nicht aus dem Namen selbst. Soweit aber Werbung mit „Alternative zu Eierlikör“ oder „der wie Eierlikör schmeckt“ gemacht werde, sei diese unzulässig.

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie klagte gegen einen Unternehme r aus Schleswig-Holstein wegen dessen veganen Sp i rituoseng etränks „Likör ohne Ei“. Der Name sei unzulässig. Außerdem dürfe der Unternehmer in seiner Werbung nicht den Begriff „Eierlikör“ verwenden . Der Schutzverband sah einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung, nach der die Bezeichnung „Eierlikör“ nur zulässig sei für Produkte, die Eier enthielten .

Das Landgericht Kiel hatte dem Unterne hmer Recht gegeben. Er dürfe seinen Likör weiter „Likör ohne Ei“ nennen. Der Schutzverband hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Unternehmer seinen „Likör ohne Ei“ weiter so nennen darf. Die Bezeichnung verwende weder den Begriff „Eierlikör“ noch spiele er in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ an. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nämlich nicht durch die Bezeichnung selbst, sondern aufgrund des konkreten Erscheinungsbild des gelblich en, cremigen Getränks. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme niemand auf die Idee, dass es sich bei „Likör ohne Ei“ um so etwas wie Eierlikör handeln könne. Die europäische Spirituosenverordnung schütze aber nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern und ähnlichem.

Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild der Flüssigkeit des Getränks entstehe, sei nicht umfasst.

Das Oberlandesgericht hat aber auch entschieden, dass der Unternehmer den Begriff „Eierlikör“ im Zusammenhang mit Werbung für das Getränk nicht weiter verwenden darf. Die Spirituosenverordnung verbiete die Verwendung bestimmter Namen von Spirituosen in der Werbung , wenn das Getränk nicht den Anforderungen dieser Spirituosen entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von einem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“ oder „Alternative zu Eierlikör“.

Das Urteil vom 16.09.2026 (Az. 6 U 49

25 ) ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das Urteil ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Veganer „Likör ohne Ei“ darf weiter unter diesem Namen vermarktet,

aber nicht mit „Eierlikör“ beworben werden

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