Gemeinsamer Bundesausschuss; Aufnahme transarterieller Linksherz-Katheteruntersuchung ggf. mit PCI in den Zm-RL; Neuer Anspruch auf Zweitmeinung für diese Eingriffe

Tragende Gründe

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL): Aufnahme von Eingriffen zur transarteriellen Linksherz- Katheteruntersuchung gegebenenfalls mit perkutan- transluminaler Koronargefäßintervention in den Besonderen Teil der Richtlinie Vom 20. August 2026 Inhalt 1. Rechtsgrundlage …………………………………………………………………………………………….. 1 2. Eckpunkte der Entscheidung ……………………………………………………………………………… 2 3. Zu den Änderungen im Einzelnen ……………………………………………………………………….. 5 4. Bürokratiekostenermittlung ……………………………………………………………………………..11 5. Verfahrensablauf ……………………………………………………………………………………………11 6. Fazit ……………………………………………………………………………………………………………12 7. Literaturverzeichnis ………………………………………………………………………………………..12 8. Zusammenfassende Dokumentation …………………………………………………………………..13

Rechtsgrundlage Mit dem zum 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, GKV-VSG) haben Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, mit § 27b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung erhalten. Gemäß § 27b Absatz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung nach § 27b SGB V besteht.

2 Es obliegt ihm ferner, indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Einsatz invasiver Koronarangiographien zur Diagnostik bei Patientinnen und Patienten mit Angina pectoris oder Dyspnoe war lange Jahre der Goldstandard. Gemäß der S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Chronische KHK Version 7.0“ [3] aus dem Jahr 2024 sind invasive Koronarangiographien zur Diagnostik jedoch nicht mehr indiziert; sie sind lediglich im Kontext der Planung einer invasiven Therapie (Perkutan transluminale Koronargefäßintervention (PCI) oder aortokoronare Bypass-Operation (CABG)) indiziert. Auf Seite 40 der NVL heißt es: „Die Leitliniengruppe sieht den Stellenwert der invasiven Koronarangiographie insbesondere im Kontext der Planung invasiver Therapien (siehe Kapitel 8 Invasive Therapie (PCI bzw. CABG)). Daher ist die invasive Koronarangiographie nicht Bestandteil des Diagnostikalgorithmus Abbildung 4) bei Verdacht auf eine chronische, stenosierende KHK beziehungsweise erneut auftretende Beschwerden bei einer bestehenden stenosierenden KHK.“ Gleichzeitig deuten die kürzlich abgeschlossenen Innovationsfonds- Projekte „ENLIGHT KHK“ [5] und „KARDIO Studie“ [6] darauf hin, dass sich die Leitlinienempfehlungen in der Versorgungspraxis noch nicht durchgesetzt haben. Auch liegt daher die Vermutung nahe, dass die vom IQWiG in einem Rapid Report [7] aus dem Jahr 2020 beschriebene Mengendynamik und regionalen Praxisvariationen wesentlich auf den Einsatz von invasiven Koronarangiographien zu diagnostischen Zwecken zurückgehen. Aufgrund der möglichen Mengenanfälligkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss, invasive Koronarangiographien in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) aufgenommen. Durch das Einholen einer Zweitmeinung sollen Patientinnen und Patienten bei der informierten Entscheidungsfindung unterstützt und medizinisch nicht notwendige Eingriffe vermieden werden. Mit dem Änderungsbeschluss werden Eingriffe zur „transarteriellen Linksherz- Katheteruntersuchung gegebenenfalls mit perkutan-transluminaler Koronargefäßintervention“ in den Besonderen Teil der Richtlinie aufgenommen, für die künftig ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht. Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in § 27b SGB V sind für das Zweitmeinungsverfahren planbare Eingriffe zu bestimmen, bei denen insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Bei den inkludierten Eingriffen der „transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung gegebenenfalls mit perkutan- transluminaler Koronargefäßintervention“ i.S. dieser Richtlinie handelt es sich um solche planbaren Eingriffe zur Diagnostik oder Therapie für Patientinnen und Patienten mit koronarer Herzkrankheit. Akute, notfallmäßige und dringliche Eingriffe sind davon nicht umfasst. Bei der Auswahl der Eingriffe sollen unter anderem der Nutzen für Patientinnen und Patienten durch eine Unterstützung der informierten Entscheidungsfindung und andere Ziele gemäß § 2 Zm-

3 RL, wie die Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Eingriffe, berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Eingriffe wurden als weitere Gesichtspunkte insbesondere Informationen zum Leistungsgeschehen, zu konservativen und invasiven Therapiealternativen, zur Evidenzbasierung und zu anderen Verfahren und Instrumenten der Qualitätssicherung berücksichtigt. Die Ergebnisse in Bezug auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung der Eingriffe, der Planbarkeit und zum Leistungsgeschehen, zu konservativen und weniger invasiven Therapie- alternativen sowie zur Evidenzbasierung beruhen wesentlich auf dem durch den G-BA hierzu beauftragten und erarbeiteten IQWiG-Bericht zur Auswahl von Eingriffen für das Zweitmei- nungsverfahren [7]. Der G-BA sieht diese Themenauswahl auch deshalb als angemessen an, weil die Mengenanfälligkeit in verschiedenen Studien bereits deutlich geworden ist (s. u. Abschnitt 3). Das IQWiG hatte sowohl die Myokardperfusionsbildgebung, die invasive Koronarangiographie als auch zwei unterschiedliche Formen der myokardialen Revaskularisierungsverfahren (perkutane Koronarinterventionen und koronare Bypass-Operationen) jeweils gesondert analysiert. Aus der analytischen Sicht des IQWiG-Berichtes ist eine gesonderte Betrachtung der verschiedenen vier Verfahren nachvollziehbar. Eine Festlegung von vier getrennten Eingriffsthemen als Zweitmeinungsthemen ist aber für die Umsetzung in der Zweitmeinungsberatung nicht hilfreich, da die verschiedenen vom IQWiG analysierten Verfahren in der medizinischen Realität ein- oder mehrzeitig erfolgen und jeweils Alternativen im medizinischen Vorgehen zur Lösung von Problemen der Patientin oder des Patienten darstellen können. Die zuvor genannten Eingriffe bilden einen medizinisch unmittelbar zusammenhängenden Themenkomplex von Diagnostik und Therapie, so dass sie gemeinsam in eine Beratung über Eingriffe gemäß dieses Beschlusses gehören. Um zu verhindern, dass zusammenhängende Eingriffe, die somit zu einem logischen Beratungskomplex gehören, in getrennten Beschlüssen geregelt werden und in der praktischen Situation für die Erst- und Zweitmeiner zu komplizierten Beratungsszenarien führen, hat sich der G-BA dafür entschieden, dass für die Zweitmeinungs-Richtlinie die transarterielle Linksherz- Katheteruntersuchung gegebenenfalls mit perkutan-transluminaler Koronargefäßintervention als auslösende Indikationsstellung definiert wird. Praktisch bedeutet dies, dass mit der Empfehlung einer Koronarangiographie mittels Herzkatheter der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung entsteht und in der dann stattfindenden Zweitmeinungsberatung differenziert über die Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und Alternativen inklusive der Vor- und Nachteile informiert wird. Die Beratung beinhaltet neben der nicht-invasiven Diagnostik somit auch die Behandlungsoptionen konservativer Ansätze (wie z. B. Änderung der Lebensführung) und Ansätze konservativ medikamentöser Therapie, den sofortigen Übergang in einen therapeutischen Eingriff („einzeitig“) und einen therapeutischen Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt. Der G-BA geht zudem davon aus, dass aus der Versorgungssicht vor allem zwei Fragestellungen relevant sind:

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  1. ob eine invasive diagnostische Koronarangiographie mittels Herzkatheter notwendig ist,
  2. ob eine perkutane Koronarintervention notwendig ist, jeweils auch in Abwägung der diagnostischen oder therapeutischen Alternativen. Zudem ist aus Versorgungssicht relevant welcher Nutzen und welche Risiken bestehen, wenn sich aus der diagnostischen Koronarangiographie eine Indikation zur invasiven Therapie (entweder perkutane Koronarintervention oder aortokoronare Bypass-Operation) ergibt. Fragestellungen zur Auswahl nicht-invasiver Diagnostik (z. B. Myokardperfusionsbildgebung und CT-Angiographie) werden nicht als gesonderte Eingriffe, deren Empfehlung den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nach vorliegender Richtlinie zur Folge hätte, betrachtet, da weder bei der Myokardperfusionsbildgebung noch bei der CT-Angiographie eine Mengenanfälligkeit vorliegt. Für funktionelle nicht-invasive Diagnostik ist eher von einer zu geringen Nutzung (s. u. zur „Mengenanfälligkeit“) auszugehen, sodass keine Mengenanfälligkeit i. S. der gesetzlichen Grundlage vorliegt. Eine routinemäßige Leistungserbringung zur CT-Koronarangiographie, als morphologische nicht-invasive Diagnostik, dürfte erst nach Aufnahme der Leistung als anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch den G-BA im Jahr 2024 [4] begonnen haben, sodass hier noch keine Mengenanfälligkeit betrachtet werden kann. Daten, die insbesondere der G-BA zum Monitoring der Zahl der erbrachten CT-Koronarangiographie, in Relation zur Zahl der erbrachten invasiven Koronarangiographie durch Herzkatheter und der erhofften Substitution der hohen Herzkatheterzahlen (s. u. unter „Mengenanfälligkeit“), zu erheben und zu bewerten beabsichtigt liegen noch nicht vor. Die Anzahl der durchgeführten aorto-koronaren Bypass- Operationen ist in den vergangenen Jahren zurückgegangen ([7], Tab. 15, S. 165 ff.), sodass auch in Bezug auf diese eine Mengenanfälligkeit i. S. der gesetzlichen Grundlage des Zweitmeinungsverfahrens nicht gesehen wird. Die Komplexität der genannten, verbundenen Fragestellungen liegt vor allem darin begründet, dass für die erste Fragestellung insbesondere geprüft werden muss, ob die Möglichkeiten der nicht-invasiven Diagnostik hinreichend ausgeschöpft wurden und im Ergebnis die Empfehlung der Durchführung einer invasiven Angiographie nachvollziehbar ist. In Bezug auf die zweite Fragestellung, die der Therapieentscheidung bzw. der Therapieplanung liegen ebenso Erkenntnisse zur Mengenanfälligkeit in Bezug auf die perkutane Koronarintervention vor (s. u. „Mengenanfälligkeit“), auch unabhängig von der ersten Fragestellung zur fraglichen Nutzung als isolierte, diagnostische Koronarangiographie. Hier sind weitere Aspekte von Bedeutung, die sowohl von Vorentscheidungen von Patientinnen und Patienten abhängig sein können (NVL KHK [3], S. 48 ff.) als auch von Befunden, die zum Teil erst nach bzw. während der Durchführung der Koronarangiographie mittels Herzkatheter gewonnen werden (Ausmaß und Lokalisation der Stenosen). Diese Möglichkeit der Durchführung einer perkutanen Koronarintervention unmittelbar im Anschluss einer Koronarangiographie („ad hoc“ bzw. „einzeitig“) mit Auswirkungen auf die o. g. zweite Fragestellung führt dazu, dass die Patientin oder der Patient bereits bei de