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title: "Gemeinsamer Bundesausschuss; Aufnahme transarterieller Linksherz-Katheteruntersuchung ggf. mit PCI in den Zm-RL; Neuer Anspruch auf Zweitmeinung für diese Eingriffe"
sdDatePublished: "2026-09-17T13:18:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12934/2026-08-20_Zm-RL_Aufnahme-Eingriffe-Linksherz-Katheteruntersuchung_TrG.pdf"
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  - "Germany"
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Gemeinsamer Bundesausschuss; Aufnahme transarterieller Linksherz-Katheteruntersuchung ggf. mit PCI in den Zm-RL; Neuer Anspruch auf Zweitmeinung für diese Eingriffe

Tragende Gründe

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zum
Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL):
Aufnahme von Eingriffen zur transarteriellen Linksherz-
Katheteruntersuchung gegebenenfalls mit perkutan-
transluminaler Koronargefäßintervention in den
Besonderen Teil der Richtlinie
Vom 20. August 2026
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage ........................................................................................................... 1
2.
Eckpunkte der Entscheidung .......................................................................................... 2
3.
Zu den Änderungen im Einzelnen ................................................................................... 5
4.
Bürokratiekostenermittlung .........................................................................................11
5.
Verfahrensablauf .........................................................................................................11
6.
Fazit ...........................................................................................................................12
7.
Literaturverzeichnis .....................................................................................................12
8.
Zusammenfassende Dokumentation .............................................................................13

1.
Rechtsgrundlage
Mit dem zum 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, GKV-VSG) haben
Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem
insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr
einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, mit § 27b Fünftes Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB V) einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung
erhalten. Gemäß § 27b Absatz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die
Aufgabe, in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V zu konkretisieren,
für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung nach § 27b SGB V besteht.

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Es obliegt ihm ferner, indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung
sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen.
2.
Eckpunkte der Entscheidung
Der Einsatz invasiver Koronarangiographien zur Diagnostik bei Patientinnen und Patienten mit
Angina pectoris oder Dyspnoe war lange Jahre der Goldstandard. Gemäß der S3-Leitlinie
„Nationale VersorgungsLeitlinie Chronische KHK Version 7.0“ [3] aus dem Jahr 2024 sind
invasive Koronarangiographien zur Diagnostik jedoch nicht mehr indiziert; sie sind lediglich im
Kontext
der
Planung
einer
invasiven
Therapie
(Perkutan
transluminale
Koronargefäßintervention (PCI) oder aortokoronare Bypass-Operation (CABG)) indiziert. Auf
Seite 40 der NVL heißt es: „Die Leitliniengruppe sieht den Stellenwert der invasiven
Koronarangiographie insbesondere im Kontext der Planung invasiver Therapien (siehe
Kapitel 8 Invasive Therapie (PCI bzw. CABG)). Daher ist die invasive Koronarangiographie nicht
Bestandteil des Diagnostikalgorithmus Abbildung 4) bei Verdacht auf eine chronische,
stenosierende KHK beziehungsweise erneut auftretende Beschwerden bei einer bestehenden
stenosierenden KHK.“ Gleichzeitig deuten die kürzlich abgeschlossenen Innovationsfonds-
Projekte „ENLIGHT KHK“ [5] und „KARDIO Studie“ [6] darauf hin, dass sich die
Leitlinienempfehlungen in der Versorgungspraxis noch nicht durchgesetzt haben. Auch liegt
daher die Vermutung nahe, dass die vom IQWiG in einem Rapid Report [7] aus dem Jahr 2020
beschriebene Mengendynamik und regionalen Praxisvariationen wesentlich auf den Einsatz
von invasiven Koronarangiographien zu diagnostischen Zwecken zurückgehen. Aufgrund der
möglichen
Mengenanfälligkeit
hat
der
Gemeinsame
Bundesausschuss,
invasive
Koronarangiographien in die Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) aufgenommen. Durch das
Einholen einer Zweitmeinung sollen Patientinnen und Patienten bei der informierten
Entscheidungsfindung unterstützt und medizinisch nicht notwendige Eingriffe vermieden
werden.
Mit
dem
Änderungsbeschluss
werden
Eingriffe
zur
„transarteriellen
Linksherz-
Katheteruntersuchung
gegebenenfalls
mit
perkutan-transluminaler
Koronargefäßintervention“ in den Besonderen Teil der Richtlinie aufgenommen, für die
künftig ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in § 27b SGB V sind für das
Zweitmeinungsverfahren planbare Eingriffe zu bestimmen, bei denen insbesondere im
Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung ihrer Durchführung die Gefahr einer
Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Bei den inkludierten Eingriffen der
„transarteriellen
Linksherz-Katheteruntersuchung
gegebenenfalls
mit
perkutan-
transluminaler Koronargefäßintervention“ i.S. dieser Richtlinie handelt es sich um solche
planbaren Eingriffe zur Diagnostik oder Therapie für Patientinnen und Patienten mit koronarer
Herzkrankheit. Akute, notfallmäßige und dringliche Eingriffe sind davon nicht umfasst. Bei der
Auswahl der Eingriffe sollen unter anderem der Nutzen für Patientinnen und Patienten durch
eine Unterstützung der informierten Entscheidungsfindung und andere Ziele gemäß § 2 Zm-

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RL, wie die Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Eingriffe, berücksichtigt werden. Bei
der Auswahl der Eingriffe wurden als weitere Gesichtspunkte insbesondere Informationen
zum Leistungsgeschehen, zu konservativen und invasiven Therapiealternativen, zur
Evidenzbasierung und zu anderen Verfahren und Instrumenten der Qualitätssicherung
berücksichtigt.
Die Ergebnisse in Bezug auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung der Eingriffe, der
Planbarkeit und zum Leistungsgeschehen, zu konservativen und weniger invasiven Therapie-
alternativen sowie zur Evidenzbasierung beruhen wesentlich auf dem durch den G-BA hierzu
beauftragten und erarbeiteten IQWiG-Bericht zur Auswahl von Eingriffen für das Zweitmei-
nungsverfahren [7]. Der G-BA sieht diese Themenauswahl auch deshalb als angemessen an,
weil die Mengenanfälligkeit in verschiedenen Studien bereits deutlich geworden ist (s. u.
Abschnitt 3).
Das IQWiG hatte sowohl die Myokardperfusionsbildgebung, die invasive Koronarangiographie
als auch zwei unterschiedliche Formen der myokardialen Revaskularisierungsverfahren
(perkutane Koronarinterventionen und koronare Bypass-Operationen) jeweils gesondert
analysiert. Aus der analytischen Sicht des IQWiG-Berichtes ist eine gesonderte Betrachtung
der verschiedenen vier Verfahren nachvollziehbar. Eine Festlegung von vier getrennten
Eingriffsthemen als Zweitmeinungsthemen ist aber für die Umsetzung in der
Zweitmeinungsberatung nicht hilfreich, da die verschiedenen vom IQWiG analysierten
Verfahren in der medizinischen Realität ein- oder mehrzeitig erfolgen und jeweils Alternativen
im medizinischen Vorgehen zur Lösung von Problemen der Patientin oder des Patienten
darstellen können. Die zuvor genannten Eingriffe bilden einen medizinisch unmittelbar
zusammenhängenden Themenkomplex von Diagnostik und Therapie, so dass sie gemeinsam
in eine Beratung über Eingriffe gemäß dieses Beschlusses gehören. Um zu verhindern, dass
zusammenhängende Eingriffe, die somit zu einem logischen Beratungskomplex gehören, in
getrennten Beschlüssen geregelt werden und in der praktischen Situation für die Erst- und
Zweitmeiner zu komplizierten Beratungsszenarien führen, hat sich der G-BA dafür
entschieden, dass für die Zweitmeinungs-Richtlinie die transarterielle Linksherz-
Katheteruntersuchung
gegebenenfalls
mit
perkutan-transluminaler
Koronargefäßintervention als auslösende Indikationsstellung definiert wird. Praktisch
bedeutet dies, dass mit der Empfehlung einer Koronarangiographie mittels Herzkatheter der
Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung entsteht und in der dann stattfindenden
Zweitmeinungsberatung differenziert über die Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und
Alternativen inklusive der Vor- und Nachteile informiert wird. Die Beratung beinhaltet neben
der nicht-invasiven Diagnostik somit auch die Behandlungsoptionen konservativer Ansätze
(wie z. B. Änderung der Lebensführung) und Ansätze konservativ medikamentöser Therapie,
den sofortigen Übergang in einen therapeutischen Eingriff („einzeitig“) und einen
therapeutischen Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt.
Der G-BA geht zudem davon aus, dass aus der Versorgungssicht vor allem zwei
Fragestellungen relevant sind:

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1. ob eine invasive diagnostische Koronarangiographie mittels Herzkatheter notwendig
ist,
2. ob eine perkutane Koronarintervention notwendig ist,
jeweils auch in Abwägung der diagnostischen oder therapeutischen Alternativen. Zudem ist
aus Versorgungssicht relevant welcher Nutzen und welche Risiken bestehen, wenn sich aus
der diagnostischen Koronarangiographie eine Indikation zur invasiven Therapie (entweder
perkutane Koronarintervention oder aortokoronare Bypass-Operation) ergibt.
Fragestellungen zur Auswahl nicht-invasiver Diagnostik (z. B. Myokardperfusionsbildgebung
und CT-Angiographie) werden nicht als gesonderte Eingriffe, deren Empfehlung den Anspruch
auf eine ärztliche Zweitmeinung nach vorliegender Richtlinie zur Folge hätte, betrachtet, da
weder bei der Myokardperfusionsbildgebung noch bei der CT-Angiographie eine
Mengenanfälligkeit vorliegt. Für funktionelle nicht-invasive Diagnostik ist eher von einer zu
geringen
Nutzung
(s.
u.
zur
„Mengenanfälligkeit“)
auszugehen,
sodass
keine
Mengenanfälligkeit i. S. der gesetzlichen Grundlage vorliegt. Eine routinemäßige
Leistungserbringung zur CT-Koronarangiographie, als morphologische nicht-invasive
Diagnostik, dürfte erst nach Aufnahme der Leistung als anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode durch den G-BA im Jahr 2024 [4] begonnen haben, sodass hier noch
keine Mengenanfälligkeit betrachtet werden kann. Daten, die insbesondere der G-BA zum
Monitoring der Zahl der erbrachten CT-Koronarangiographie, in Relation zur Zahl der
erbrachten invasiven Koronarangiographie durch Herzkatheter und der erhofften Substitution
der hohen Herzkatheterzahlen (s. u. unter „Mengenanfälligkeit“), zu erheben und zu bewerten
beabsichtigt liegen noch nicht vor. Die Anzahl der durchgeführten aorto-koronaren Bypass-
Operationen ist in den vergangenen Jahren zurückgegangen ([7], Tab. 15, S. 165 ff.), sodass
auch in Bezug auf diese eine Mengenanfälligkeit i. S. der gesetzlichen Grundlage des
Zweitmeinungsverfahrens nicht gesehen wird.
Die Komplexität der genannten, verbundenen Fragestellungen liegt vor allem darin
begründet, dass für die erste Fragestellung insbesondere geprüft werden muss, ob die
Möglichkeiten der nicht-invasiven Diagnostik hinreichend ausgeschöpft wurden und im
Ergebnis die Empfehlung der Durchführung einer invasiven Angiographie nachvollziehbar ist.
In Bezug auf die zweite Fragestellung, die der Therapieentscheidung bzw. der
Therapieplanung liegen ebenso Erkenntnisse zur Mengenanfälligkeit in Bezug auf die
perkutane Koronarintervention vor (s. u. „Mengenanfälligkeit“), auch unabhängig von der
ersten Fragestellung zur fraglichen Nutzung als isolierte, diagnostische Koronarangiographie.
Hier sind weitere Aspekte von Bedeutung, die sowohl von Vorentscheidungen von
Patientinnen und Patienten abhängig sein können (NVL KHK [3], S. 48 ff.) als auch von
Befunden, die zum Teil erst nach bzw. während der Durchführung der Koronarangiographie
mittels Herzkatheter gewonnen werden (Ausmaß und Lokalisation der Stenosen). Diese
Möglichkeit der Durchführung einer perkutanen Koronarintervention unmittelbar im
Anschluss einer Koronarangiographie („ad hoc“ bzw. „einzeitig“) mit Auswirkungen auf die
o. g. zweite Fragestellung führt dazu, dass die Patientin oder der Patient bereits bei de