Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellungnahme zum Abbau von Bürokratie im Versicherungsvertragsrecht in Deutschland; EU-Kleinanlegerstrategie 2027; 24 Monate Umsetzung

GDV_D_Stellungnahme_nationale-Vorhaben_05.06.24

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, D-10002 Berlin Telefon: +49 30 2020-5000 · Telefax: +49 30 2020-6000 Lobbyregister-Nr. R000774 Rue du Champ de Mars 23, B-1050 Brüssel Telefon: +32 2 28247-30 · Telefax: +49 30 2020-6140 ID-Nummer 6437280268-55 www.gdv.de Ansprechpartner Abteilung Recht/Compliance/Verbraucher- schutz E-Mail recht@gdv.de

STELLUNGNAHME Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft Lobbyregister-Nr. R000774

zur Abfrage zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen im Versicherungsvertragsrecht (Geschäftszeichen: 730002#00001#0008)

Einleitung

Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die Initiativen der Bundesregierung zum Abbau von Bürokratie in der Regulierung. Solche Überprüfungen des Rechts- rahmens sollten regelmäßig stattfinden, um Unternehmen und Kunden dauerhaft zu entlasten und Vertrauen in die Regulierung zu schaffen. Auf rein nationaler Ebene wäre es im Versicherungsvertragsrecht insbesondere wünschenswert, den zunehmend digitalen Kundenbeziehungen besser Rechnung zu tragen. Zudem sollten die nicht durch europäisches Recht vorgegebenen Informationspflichten auf ihre tatsächliche Relevanz für die Kunden geprüft werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die Regelungen des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) in weiten Teilen in Umsetzung europäischer Vorgaben er- folgen. Zahlreiche Rückmeldungen der Versicherungsunternehmen an den Ver- band zu dieser Stellungnahme betrafen letztlich Regelungen, die auf europäisches Recht zurückgehen. Es ist daher unumgänglich, auf europäischer Ebene auf einen

02 S TE LLUNGNA HM E

Kulturwandel dahingehend hinzuwirken, dass der Erfolg von Regulierung gerade auch an einer spürbaren Vereinfachung von Prozessen bzw. der Entlastung von Bürokratie gemessen wird. Wir bitten das BMJV, sich im Rahmen seiner Zustän- digkeit in diesem Sinne einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auf die EU-Kleinanlegerstrategie hinzuweisen, die voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten wird. Das Dossier zielt im Wesentlichen auf Anpassungen an den Regelungen für den Vertrieb von Versicherungsanlage- produkten ab. Für die Umsetzung der neuen EU-Vorgaben ins nationale Recht sind 24 Monate vorgesehen. Hiervon inhaltlich berührt sind u. a. die – auch im vorliegenden Praxischeck adressierten – Beratungs- und Informationspflichten der Versicherer (vorvertraglich sowie im laufenden Versicherungsverhältnis). Die rele- vanten Vorgaben des VVG werden im Zuge der nationalen Umsetzung zu prüfen und ggf. anzupassen sein. Die Versicherungswirtschaft wird sich an diesen Dis- kussionen im Sinne praxisgerechter und zukunftstauglicher Regelungen beteili- gen. Vor diesem Hintergrund sollte beachtet werden, dass doppelter Änderungs- bzw. Implementierungsaufwand für die Versicherungsunternehmen zu vermeiden ist. Wir regen daher an, jedenfalls Änderungen der Beratungs- und Informations- pflichten, die dem Abbau von Bürokratie und Digitalisierungshemmnissen dienen, in die Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie zu integrieren.

Unbeschadet dessen sind aus unserer Sicht die folgenden Maßnahmen geboten:

  1. Bürokratieentlastungsmaßnahmen im VVG

a) Beratung des Versicherungsnehmers gemäß § 6 VVG

Nach wie vor hält die deutsche Versicherungswirtschaft Beratung in Versiche- rungsangelegenheiten für wichtig. Die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen nur ungern und selten aus eigenem Antrieb mit der Absicherung von Risiken und der Vorsorge für Alter und für Gesundheit beschäftigen. Niederschwelliger Zugang zu Beratung ist deshalb wichtig. Das VVG sieht – über die europäischen Vorgaben hinausgehend – eine anlassbezogene Pflicht zur Beratung vor. Nur der Versiche- rungsnehmer kann auf die Beratung verzichten. Das ist in § 6 Abs. 3 VVG als Einzelfall vorgesehen. Wichtig ist allerdings auch, dass qualifizierte Beratung an- gemessen vergütet wird. Sonst findet sie nicht statt. Für Produkte, bei denen der Staat Vorgaben zur Ausgestaltung und Kalkulation mit dem Ziel macht, dass sie prinzipiell ohne Beratung gekauft werden, kann Beratung deshalb nicht geschuldet werden. Daher ist es richtig, dass im Rahmen der Einführung der Frühstartrente entsprechende Ausnahmen vorgesehen werden sollen.

Es ist Aufgabe der Versicherungswirtschaft, Veränderungen im Informations-, Kommunikations- und Kaufverhalten von Menschen zu antizipieren und den

03 S TE LLUNGNA HM E

daraus resultierenden Erwartungen zu entsprechen. Die Änderungen sind gravie- rend. Nachweislich werden immer öfter Versicherungsverträge digital abgeschlos- sen; ob direkt beim Versicherer oder beim Vermittler, ist dabei unerheblich. In der Praxis bietet die Versicherungswirtschaft ihren Kunden digital nicht nur Formulare auf ihren Websites, sondern unterschiedliche Möglichkeiten an, etwa Chatbots, KI- Assistenten oder den Absprung in Videoberatung oder Telefonie. Alternativ kön- nen Kunden auch auf die Beratung verzichten und den Abschluss zügig digital fortsetzen. Die Bafin erachtet es hingegen als unzulässig, wenn die Beratung einen Wechsel des Kommunikationsmediums erfordert – etwa wenn in einer digitalen Abschlussstrecke auf die Möglichkeit telefonischer Beratung verwiesen wird. Die Bafin sieht hierin eine unzulässige Lenkung der Kunden in den Beratungsverzicht. Diese Bewertung erschwert das digitale Angebot von Versicherungsverträgen er- heblich. Sie wird zudem dem heutigen Kommunikationsverhalten nicht gerecht. Verbraucher wechseln selbstverständlich zwischen Website, Chat, Telefon und Vi- deo. Ein Medienwechsel stellt daher für sich genommen weder eine unangemes- sene Erschwernis noch eine Beeinträchtigung der freien Entscheidung dar.

Es sollte daher klargestellt werden, dass es der Erfüllung der anlassbezogenen Beratungspflicht nicht entgegensteht, wenn dazu ein Wechsel des Kommunikati- onsmediums erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Beratungsangebot leicht zugänglich und transparent ausgestaltet ist.

b) VVG-Informationspflichten – Abbau EU-rechtlich nicht vorgesehener Offenlegungen

Klare und verständliche Informationen seitens des Versicherers sind eine wichtige Grundlage für Versicherungsnehmer, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Dies gilt sowohl vor Abschluss eines Versicherungsvertrages als auch während der Vertragslaufzeit. Ein Zuviel an Information erhöht erfahrungsgemäß das Risiko, dass der Kunde die Angaben insgesamt nicht zur Kenntnis nimmt. Die Informationspflichten sollten sich daher auf das für den Kunden tatsächlich rele- vante Minimum beschränken. In weiten Teilen sind die Informationspflichten, die die Unternehmen zu diesem Zweck zu erfüllen haben, im VVG bzw. in der VVG-Informationspflichtenverord- nung (VVG-InfoV) normiert. Dabei finden die Vorgaben ihre Grundlage im Kern vielfach im europäischen Recht. Diese im EU-Recht angelegten Regelungen füh- ren für sich genommen bereits zu einem erheblichen Umfang an Informations- pflichten. Auf rein nationale Ergänzungen bzw. Konkretisierungen sollte daher nach Möglichkeit verzichtet werden. Wir regen daher an, die tatsächliche Erforderlichkeit nach europäischem Recht nicht zwingend vorgesehener Vorgaben bzw. Konkretisierungen des VVG und der VVG-InfoV zu Informationspflichten zu prüfen. Exemplarisch sind folgende Regelungen zu nennen:

04 S TE LLUNGNA HM E

• § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VVG-InfoV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 VVG-InfoV: Die Pflicht des Versicherers zur Kostentransparenz in der Lebens- und der Berufsunfähigkeitsversicherung geht in ihrer Detailtiefe über die EU-recht- lich zwingenden Vorgaben hinaus. Angaben zu den im Produkt einkalku- lierten Kosten sind bei kapitalbildenden Produkten sinnvoll, da die Kosten dort unmittelbar die Rendite mindern und Kostenangaben die Vergleichbar- keit der Produkte erleichtern. Für diese Produkte gibt es aber weitestge- hend anderweitige Dokumente mit umfassenden Kosteninformationen: das PRIIP-Basisinformationsblatt für Versicherungsanlageprodukte und das Produktinformationsblatt gem. AltZertG für Altersvorsorgeverträge. Eine Ausnahme könnten Basisrentenverträge darstellen, für die künftig vorver- traglich weder ein Informationsblatt gem. AltZertG noch ein PRIIP-Basisin- formationsblatt zu erstellen ist. Biometrische Lebensversicherungsproduk- ten hingegen, wie z. B. Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähig- keitsversicherungen, lassen sich über die Höhe der Prämie ohne weiteres vergleichen. Eine Kostenangabe ist hier nicht erforderlich. • § 154 VVG i. V. m. § 2 Abs. 3 VVG-InfoV: Die Pflicht zur Übermittlung einer Modellrechnung nach diesen Vorschriften basiert nicht auf EU-Recht. Auch ist der ursprüngliche Regelungszweck durch zwischenzeitlich eingeführte parallele Vorgaben in der PRIIP-VO und dem AltZertG überholt. Die ent- sprechenden Regelungen des Versicherungsvertragsrechts sollten gestri- chen werden. Durch Reduzierung der Informationspflichten auf europarechtlich zwingend gefor- derte Punkte würde einem „Information Overload“ auf Seiten der Kunden entge- gengewirkt. Zugleich würde Bürokratie abgebaut und die Kostenbelastung zuguns- ten aller Beteiligten gesenkt. Schlussendlich ist es auch ein Anliegen des europäischen Gesetzgebers, nicht wesentliche Informationspflichten zu vermeiden. Auf EU-Ebene wurden wesentli- che Dopplungen und Überschneidungen von Informationspflichten in den ver- schiedenen Regelwerken mittels einer Subsidiaritätsklausel in Artikel 16a Abs. 10 der Verbraucherrechte-Richtlinie bereits beseitigt. Auch die Informationspflichten aus der Solvency II-Richtlinie werden im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie mit den Informationen der IDD verschmolzen. Dieses Anliegen sollte auch auf natio- naler Ebene aufgegriffen werden.

c) Schriftformerfordernisse – digitale Alternativen schaffen

Auf dem Markt ist zu beobachten, dass die Kunden zunehmend für digitale Kom- munikation offen sind und diese auch immer mehr einfordern. Der EU-Gesetzge- ber hat sich im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie bemüht, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Siehe hierzu z. B. die Regelung zu „electronic by default“ in Artikel 23 der IDD in der Fassung der Kleinanlegerstrategie. Danach werden

05 S TE LLUNGNA HM E

Verbraucherinformationen in Zukunft vorrangig auf elektronischem Wege zu über- mitteln sein. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wäre es aus unserer Sicht, die im VVG verbliebenen Schriftformerfordernisse zu überdenken. Beispiele sind die folgenden Normen: • § 21 Abs. 1 S. 1 VVG: Geltendmachung von Rechten wegen Anzeige- pflichtverletzung. • § 64 VVG: Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers zur Annahme von Leistungen. • § 150 Abs. 2 und § 179 Abs. 2 VVG: Einwilligung der versicherten Perso- nen in den Vertragsschluss in der Lebens- und Unfallversicherung auf den Tod einer anderen Person. Schriftformerfordernisse, die im Wesentlichen eine eigenhändige Namensunter- schrift (§ 126 Abs. 1 BGB) voraussetzen, bewirken in digitalen Arbeitsabläufen Medienbrüche und stoßen damit insbesondere bei jüngeren Kundengruppen zu- nehmend auf Unverständnis. Zwar kann in der Regel auf die elektronische Form gem. § 126a BGB zurückgegriffen werden. Diese hat sich jedoch aufgrund der erhöhten Anforderungen an die elektronische Signatur bislang nicht in der Breite durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund sollten im VVG verbliebenen Schriftformerfordernisse durch die Textform gemäß § 126b BGB ersetzt werden. Soweit die Schriftform in den jeweiligen Vorgaben einen besonderen Schutzzweck verfolgt, dem die Text- form für sich genommen nicht gerecht würde, sollten digitale Alternativen erwogen werden. Denkbar wäre etwa die Abgabe einer gesonderten Erklärung