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title: "Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellungnahme zum Abbau von Bürokratie im Versicherungsvertragsrecht in Deutschland; EU-Kleinanlegerstrategie 2027; 24 Monate Umsetzung"
sdDatePublished: "2026-09-17T07:05:00Z"
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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellungnahme zum Abbau von Bürokratie im Versicherungsvertragsrecht in Deutschland; EU-Kleinanlegerstrategie 2027; 24 Monate Umsetzung

GDV_D_Stellungnahme_nationale-Vorhaben_05.06.24

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www.gdv.de
Ansprechpartner
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schutz
E-Mail
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STELLUNGNAHME
Stellungnahme
des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft
Lobbyregister-Nr. R000774

zur Abfrage zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen im
Versicherungsvertragsrecht
(Geschäftszeichen: 730002#00001#0008)

Einleitung

Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die Initiativen der Bundesregierung
zum Abbau von Bürokratie in der Regulierung. Solche Überprüfungen des Rechts-
rahmens sollten regelmäßig stattfinden, um Unternehmen und Kunden dauerhaft
zu entlasten und Vertrauen in die Regulierung zu schaffen. Auf rein nationaler
Ebene wäre es im Versicherungsvertragsrecht insbesondere wünschenswert, den
zunehmend digitalen Kundenbeziehungen besser Rechnung zu tragen. Zudem
sollten die nicht durch europäisches Recht vorgegebenen Informationspflichten
auf ihre tatsächliche Relevanz für die Kunden geprüft werden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die Regelungen des Versicherungs-
vertragsgesetzes (VVG) in weiten Teilen in Umsetzung europäischer Vorgaben er-
folgen. Zahlreiche Rückmeldungen der Versicherungsunternehmen an den Ver-
band zu dieser Stellungnahme betrafen letztlich Regelungen, die auf europäisches
Recht zurückgehen. Es ist daher unumgänglich, auf europäischer Ebene auf einen

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Kulturwandel dahingehend hinzuwirken, dass der Erfolg von Regulierung gerade
auch an einer spürbaren Vereinfachung von Prozessen bzw. der Entlastung von
Bürokratie gemessen wird. Wir bitten das BMJV, sich im Rahmen seiner Zustän-
digkeit in diesem Sinne einzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist auf die EU-Kleinanlegerstrategie hinzuweisen, die
voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten wird. Das Dossier zielt im Wesentlichen
auf Anpassungen an den Regelungen für den Vertrieb von Versicherungsanlage-
produkten ab. Für die Umsetzung der neuen EU-Vorgaben ins nationale Recht
sind 24 Monate vorgesehen. Hiervon inhaltlich berührt sind u. a. die – auch im
vorliegenden Praxischeck adressierten – Beratungs- und Informationspflichten der
Versicherer (vorvertraglich sowie im laufenden Versicherungsverhältnis). Die rele-
vanten Vorgaben des VVG werden im Zuge der nationalen Umsetzung zu prüfen
und ggf. anzupassen sein. Die Versicherungswirtschaft wird sich an diesen Dis-
kussionen im Sinne praxisgerechter und zukunftstauglicher Regelungen beteili-
gen. Vor diesem Hintergrund sollte beachtet werden, dass doppelter Änderungs-
bzw. Implementierungsaufwand für die Versicherungsunternehmen zu vermeiden
ist. Wir regen daher an, jedenfalls Änderungen der Beratungs- und Informations-
pflichten, die dem Abbau von Bürokratie und Digitalisierungshemmnissen dienen,
in die Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie zu integrieren.

Unbeschadet dessen sind aus unserer Sicht die folgenden Maßnahmen geboten:

1. Bürokratieentlastungsmaßnahmen im VVG

a) Beratung des Versicherungsnehmers gemäß § 6 VVG

Nach wie vor hält die deutsche Versicherungswirtschaft Beratung in Versiche-
rungsangelegenheiten für wichtig. Die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen nur
ungern und selten aus eigenem Antrieb mit der Absicherung von Risiken und der
Vorsorge für Alter und für Gesundheit beschäftigen. Niederschwelliger Zugang zu
Beratung ist deshalb wichtig. Das VVG sieht – über die europäischen Vorgaben
hinausgehend – eine anlassbezogene Pflicht zur Beratung vor. Nur der Versiche-
rungsnehmer kann auf die Beratung verzichten. Das ist in § 6 Abs. 3 VVG als
Einzelfall vorgesehen. Wichtig ist allerdings auch, dass qualifizierte Beratung an-
gemessen vergütet wird. Sonst findet sie nicht statt. Für Produkte, bei denen der
Staat Vorgaben zur Ausgestaltung und Kalkulation mit dem Ziel macht, dass sie
prinzipiell ohne Beratung gekauft werden, kann Beratung deshalb nicht geschuldet
werden. Daher ist es richtig, dass im Rahmen der Einführung der Frühstartrente
entsprechende Ausnahmen vorgesehen werden sollen.

Es ist Aufgabe der Versicherungswirtschaft, Veränderungen im Informations-,
Kommunikations- und Kaufverhalten von Menschen zu antizipieren und den

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daraus resultierenden Erwartungen zu entsprechen. Die Änderungen sind gravie-
rend. Nachweislich werden immer öfter Versicherungsverträge digital abgeschlos-
sen; ob direkt beim Versicherer oder beim Vermittler, ist dabei unerheblich. In der
Praxis bietet die Versicherungswirtschaft ihren Kunden digital nicht nur Formulare
auf ihren Websites, sondern unterschiedliche Möglichkeiten an, etwa Chatbots, KI-
Assistenten oder den Absprung in Videoberatung oder Telefonie. Alternativ kön-
nen Kunden auch auf die Beratung verzichten und den Abschluss zügig digital
fortsetzen. Die Bafin erachtet es hingegen als unzulässig, wenn die Beratung einen
Wechsel des Kommunikationsmediums erfordert – etwa wenn in einer digitalen
Abschlussstrecke auf die Möglichkeit telefonischer Beratung verwiesen wird. Die
Bafin sieht hierin eine unzulässige Lenkung der Kunden in den Beratungsverzicht.
Diese Bewertung erschwert das digitale Angebot von Versicherungsverträgen er-
heblich. Sie wird zudem dem heutigen Kommunikationsverhalten nicht gerecht.
Verbraucher wechseln selbstverständlich zwischen Website, Chat, Telefon und Vi-
deo. Ein Medienwechsel stellt daher für sich genommen weder eine unangemes-
sene Erschwernis noch eine Beeinträchtigung der freien Entscheidung dar.

Es sollte daher klargestellt werden, dass es der Erfüllung der anlassbezogenen
Beratungspflicht nicht entgegensteht, wenn dazu ein Wechsel des Kommunikati-
onsmediums erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Beratungsangebot leicht
zugänglich und transparent ausgestaltet ist.

b) VVG-Informationspflichten – Abbau EU-rechtlich nicht vorgesehener
Offenlegungen

Klare und verständliche Informationen seitens des Versicherers sind eine wichtige
Grundlage für Versicherungsnehmer, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu
können. Dies gilt sowohl vor Abschluss eines Versicherungsvertrages als auch
während der Vertragslaufzeit. Ein Zuviel an Information erhöht erfahrungsgemäß
das Risiko, dass der Kunde die Angaben insgesamt nicht zur Kenntnis nimmt. Die
Informationspflichten sollten sich daher auf das für den Kunden tatsächlich rele-
vante Minimum beschränken.
In weiten Teilen sind die Informationspflichten, die die Unternehmen zu diesem
Zweck zu erfüllen haben, im VVG bzw. in der VVG-Informationspflichtenverord-
nung (VVG-InfoV) normiert. Dabei finden die Vorgaben ihre Grundlage im Kern
vielfach im europäischen Recht. Diese im EU-Recht angelegten Regelungen füh-
ren für sich genommen bereits zu einem erheblichen Umfang an Informations-
pflichten. Auf rein nationale Ergänzungen bzw. Konkretisierungen sollte daher
nach Möglichkeit verzichtet werden.
Wir regen daher an, die tatsächliche Erforderlichkeit nach europäischem Recht
nicht zwingend vorgesehener Vorgaben bzw. Konkretisierungen des VVG und der
VVG-InfoV zu Informationspflichten zu prüfen.
Exemplarisch sind folgende Regelungen zu nennen:

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•
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VVG-InfoV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 VVG-InfoV:
Die Pflicht des Versicherers zur Kostentransparenz in der Lebens- und der
Berufsunfähigkeitsversicherung geht in ihrer Detailtiefe über die EU-recht-
lich zwingenden Vorgaben hinaus. Angaben zu den im Produkt einkalku-
lierten Kosten sind bei kapitalbildenden Produkten sinnvoll, da die Kosten
dort unmittelbar die Rendite mindern und Kostenangaben die Vergleichbar-
keit der Produkte erleichtern. Für diese Produkte gibt es aber weitestge-
hend anderweitige Dokumente mit umfassenden Kosteninformationen: das
PRIIP-Basisinformationsblatt für Versicherungsanlageprodukte und das
Produktinformationsblatt gem. AltZertG für Altersvorsorgeverträge. Eine
Ausnahme könnten Basisrentenverträge darstellen, für die künftig vorver-
traglich weder ein Informationsblatt gem. AltZertG noch ein PRIIP-Basisin-
formationsblatt zu erstellen ist. Biometrische Lebensversicherungsproduk-
ten hingegen, wie z. B. Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähig-
keitsversicherungen, lassen sich über die Höhe der Prämie ohne weiteres
vergleichen. Eine Kostenangabe ist hier nicht erforderlich.
•
§ 154 VVG i. V. m. § 2 Abs. 3 VVG-InfoV: Die Pflicht zur Übermittlung einer
Modellrechnung nach diesen Vorschriften basiert nicht auf EU-Recht. Auch
ist der ursprüngliche Regelungszweck durch zwischenzeitlich eingeführte
parallele Vorgaben in der PRIIP-VO und dem AltZertG überholt. Die ent-
sprechenden Regelungen des Versicherungsvertragsrechts sollten gestri-
chen werden.
Durch Reduzierung der Informationspflichten auf europarechtlich zwingend gefor-
derte Punkte würde einem „Information Overload“ auf Seiten der Kunden entge-
gengewirkt. Zugleich würde Bürokratie abgebaut und die Kostenbelastung zuguns-
ten aller Beteiligten gesenkt.
Schlussendlich ist es auch ein Anliegen des europäischen Gesetzgebers, nicht
wesentliche Informationspflichten zu vermeiden. Auf EU-Ebene wurden wesentli-
che Dopplungen und Überschneidungen von Informationspflichten in den ver-
schiedenen Regelwerken mittels einer Subsidiaritätsklausel in Artikel 16a Abs. 10
der Verbraucherrechte-Richtlinie bereits beseitigt. Auch die Informationspflichten
aus der Solvency II-Richtlinie werden im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie mit
den Informationen der IDD verschmolzen. Dieses Anliegen sollte auch auf natio-
naler Ebene aufgegriffen werden.

c) Schriftformerfordernisse – digitale Alternativen schaffen

Auf dem Markt ist zu beobachten, dass die Kunden zunehmend für digitale Kom-
munikation offen sind und diese auch immer mehr einfordern. Der EU-Gesetzge-
ber hat sich im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie bemüht, dieser Entwicklung
Rechnung zu tragen. Siehe hierzu z. B. die Regelung zu „electronic by default“ in
Artikel 23 der IDD in der Fassung der Kleinanlegerstrategie. Danach werden

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Verbraucherinformationen in Zukunft vorrangig auf elektronischem Wege zu über-
mitteln sein. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wäre es aus unserer Sicht, die
im VVG verbliebenen Schriftformerfordernisse zu überdenken.
Beispiele sind die folgenden Normen:
•
§ 21 Abs. 1 S. 1 VVG: Geltendmachung von Rechten wegen Anzeige-
pflichtverletzung.
•
§ 64 VVG: Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers zur Annahme
von Leistungen.
•
§ 150 Abs. 2 und § 179 Abs. 2 VVG: Einwilligung der versicherten Perso-
nen in den Vertragsschluss in der Lebens- und Unfallversicherung auf den
Tod einer anderen Person.
Schriftformerfordernisse, die im Wesentlichen eine eigenhändige Namensunter-
schrift (§ 126 Abs. 1 BGB) voraussetzen, bewirken in digitalen Arbeitsabläufen
Medienbrüche und stoßen damit insbesondere bei jüngeren Kundengruppen zu-
nehmend auf Unverständnis. Zwar kann in der Regel auf die elektronische Form
gem. § 126a BGB zurückgegriffen werden. Diese hat sich jedoch aufgrund der
erhöhten Anforderungen an die elektronische Signatur bislang nicht in der Breite
durchgesetzt.
Vor diesem Hintergrund sollten im VVG verbliebenen Schriftformerfordernisse
durch die Textform gemäß § 126b BGB ersetzt werden. Soweit die Schriftform in
den jeweiligen Vorgaben einen besonderen Schutzzweck verfolgt, dem die Text-
form für sich genommen nicht gerecht würde, sollten digitale Alternativen erwogen
werden. Denkbar wäre etwa die Abgabe einer gesonderten Erklärung