Ex-Lebensgefährte verliert Bleiberecht in Mietwohnung; OLG Zweibrücken bestätigt Vermieterinnenrechte
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Kein Bleiberecht für Ex-Partner in Mietwohnung
Vermieter können von einem in einer Mietwohnung allein verbliebenen Ex-Lebensgefährten der alleinigen Mieterin, die die Wohnung gekündigt hat, die Herausgabe der Wohnung verlangen.
Welche Rechte hat der Lebensgefährte an einer allein von seiner Ex-Partnerin gemieteten Wohnung, wenn er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der Wohnung gelebt und die Ex-Partnerin die Wohnung gekündigt hat? Die schlichte Antwort des OLG Zweibrücken lautet: Er hat praktisch keine Rechte, insbesondere kein Bleiberecht.
Mieterin zog aus und kündigte dann den Mietvertrag
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin längere Zeit in einer von ihr alleine auf ihren Namen gemieteten Wohnung mit ihrem Lebensgefährten gelebt. Nachdem es mehrfach zu Gewalttätigkeiten seitens ihres Lebensgefährten gekommen war zog sie aus der Wohnung aus und kündigte anschließend den Mietvertrag. Der Lebensgefährte war selbst zu keinem Zeitpunkt in den Mietvertrag aufgenommen worden.
Ex-Lebensgefährte machte abgeleitetes Besitzrecht geltend
Nachdem die Mieterin ausgezogen war, verblieb der Ex-Lebensgefährte in der Wohnung. Er war der Auffassung, als Lebensgefährte und Bewohner der Wohnung habe er ein abgeleitetes Besitzrecht erworben. Die Vermieterin sei verpflichtet, den Mietvertrag mit ihm fortzuführen. Die durch seine ehemalige Lebensgefährtin ausgesprochene Kündigung habe hinsichtlich seiner Person keine Wirkung.
Ex-Partner von Vermieterin auf Herausgabe verklagt
Die Vermieterin klagte vor dem LG auf Herausgabe der Wohnung und auf Ersatz des durch die verweigerte Rückgabe entstandenen Schadens. Das von der Vermieterin angerufene LG gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Wohnung und auch zum Schadenersatz. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung half dem Beklagten nicht.
In einem ausführlichen Hinweisbeschluss wies das Pfälzische OLG den Beklagten darauf hin, dass während der Mietzeit seiner früheren Lebensgefährtin diese allein zum Besitz der Wohnung berechtigt gewesen sei. Da er selbst nie in den Mietvertrag aufgenommen worden sei, bestehe auch kein abgeleitetes Besitzrecht, das ihn gegenüber der Klägerin zum Besitz berechtigen würde.
Weiternutzung durch Ex-Partner war unrechtmäßig
Die Weiternutzung der Mieträume durch den Beklagten nach Wirksamwerden der Kündigung bewertete der Senat als unrechtmäßig. Zieht der Hauptmieter aus einer Wohnung aus und verbleibt der Lebensgefährte in der Wohnung, so sei die Situation vergleichbar mit einer Gebrauchsüberlassung an Dritte, für die gemäß § 540 BGB die Zustimmung des Vermieters erforderlich wäre. Zu berücksichtigen sei im übrigen, dass der Beklagte den Auszug seiner Ex-Partnerin durch Gewalttätigkeiten ihr gegenüber selbst veranlasst habe. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe seine Ex-Partnerin zur Kündigung der Wohnung gedrängt, bestätigte sich im Verfahren nicht.
Berufung auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen
Von den Argumenten des OLG ließ der Beklagte sich überzeugen und nahm seine Berufung nach dem Hinweisbeschluss des Senats zurück.
(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 5.8.2026, 4 U 38
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