Magdeburg Verwaltung prüft Änderung der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung für Fahrradständer mit Werbung in Magdeburg; Gebühren bleiben trotz Werbung

Stellungnahme der Verwaltung

Landeshauptstadt Magdeburg Stellungnahme der Verwaltung Stadtamt Stellungnahme-Nr. Datum öffentlich FB 68 S0435/26 06.08.2026 zum/zur

A0058/26 – Fraktion Tierschutzpartei, Stadtrat Papenbreer

Bezeichnung

Änderung der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung/Gebührentarife für Sondernutzung Verteiler Tag

Die Oberbürgermeisterin 15.09.2026 Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegen- heiten 15.10.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr 15.10.2026 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und regio- nale Entwicklung Finanz- und Grundstücksausschuss 26.11.2026

09.12.2026 Stadtrat 21.01.2026

Zum in der Stadtratssitzung am 26.03.2026 in die Ausschüsse überwiesenen Antrag A0058/26 der Fraktion Tierschutzpartei

„Die Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Magdeburg/Gebührentarife für Sondernutzung wird wie folgt geändert

Art der Sondernutzung Bemessungsgrundlage Gebühren Zone S Gebühren Zone H Gebühren Zone N Euro/ Monat Euro/ Tag Euro/ Monat Euro/ Tag Euro/ Monat Euro/ Tag 8 Aufstellen von Fahr- radständern und Fahr- radabstellanlagen:

8.1

  • mit Fremdwerbung Stck./Mon./Tag 5,62 0,22 3,60 0,17 2,70 0,11

gebührenfrei 8.2

  • ohne Fremdwerbung gebührenfrei

Damit wird die Grundlage geschaffen, dass nicht nur Fahrradständer und Fahrradabstellanlagen ohne Fremdwerbung, sondern auch mit Fremdwerbung gebührenfrei sind.“

nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Die Sondernutzungsgebühren werden rechtmäßig auf der Grundlage der geltenden Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg erhoben. Diese sind im Einklang mit den §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und berücksichtigen Art und Ausmaß der Straßennutzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners.

Eine Aufstellung von Fahrradständern und -abstellanlagen im öffentlichen Straßenverkehr als „Infrastrukturmaßnahme für die Stadt oder auch zur Förderung des Radverkehrs“ (siehe Begründung Antrag) läge auch im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Privatinteresses (Sondernutzung) im öffentlichen Interesse und wäre gebührenfrei. Diesem Sachverhalt wird durch die Möglichkeit einer gebührenfreien Aufstellung von Anlagen ohne Fremdwerbung in der Sondernutzungsgebührensatzung bereits Rechnung getragen.

2 Die Aufstellung von Fahrradständern und -abstellanlagen mit Fremdwerbung im öffentlichen Verkehrsraum unterliegt stattdessen eindeutig einem wirtschaftlichen Interesse und zwar der Erzielung von Einnahmen durch Werbung. Der Tatbestand wirtschaftliches Interesse ist auch dadurch erfüllt, dass ein Gebührenschuldner eine Kostenminimierung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Privatinteresses, z. B. Gewerbe, im öffentlichen Verkehrsraum verfolgt.

Nach Prüfung des Antrages kann diesem leider nicht entsprochen werden.

Rehbaum Beigeordneter für Umwelt und Stadtentwicklung