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title: "Magdeburg Verwaltung prüft Änderung der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung für Fahrradständer mit Werbung in Magdeburg; Gebühren bleiben trotz Werbung"
sdDatePublished: "2026-09-17T06:47:00Z"
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  - name: "government policy"
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  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Magdeburg"
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Magdeburg Verwaltung prüft Änderung der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung für Fahrradständer mit Werbung in Magdeburg; Gebühren bleiben trotz Werbung

Stellungnahme der Verwaltung

Landeshauptstadt Magdeburg
Stellungnahme der Verwaltung
Stadtamt
Stellungnahme-Nr.
Datum
öffentlich
FB 68
S0435/26
06.08.2026
zum/zur

A0058/26 – Fraktion Tierschutzpartei, Stadtrat Papenbreer

Bezeichnung

Änderung der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung/Gebührentarife für
Sondernutzung
Verteiler Tag

Die Oberbürgermeisterin
15.09.2026
Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegen-
heiten
15.10.2026
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
15.10.2026
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und regio-
nale Entwicklung
Finanz- und Grundstücksausschuss
26.11.2026

09.12.2026
Stadtrat
21.01.2026

Zum in der Stadtratssitzung am 26.03.2026 in die Ausschüsse überwiesenen Antrag
A0058/26 der Fraktion Tierschutzpartei

„Die Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Magdeburg/Gebührentarife für
Sondernutzung wird wie folgt geändert

Art der Sondernutzung
Bemessungsgrundlage
Gebühren
Zone S
Gebühren
Zone H
Gebühren
Zone N
Euro/
Monat
Euro/
Tag
Euro/
Monat
Euro/
Tag
Euro/
Monat
Euro/
Tag
8
Aufstellen von Fahr-
radständern und Fahr-
radabstellanlagen:

8.1
- mit Fremdwerbung
Stck./Mon./Tag
5,62
0,22
3,60
0,17
2,70
0,11

gebührenfrei
8.2
- ohne Fremdwerbung
gebührenfrei

Damit wird die Grundlage geschaffen, dass nicht nur Fahrradständer und Fahrradabstellanlagen
ohne Fremdwerbung, sondern auch mit Fremdwerbung gebührenfrei sind.“

nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Die Sondernutzungsgebühren werden rechtmäßig auf der Grundlage der geltenden
Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg erhoben. Diese sind im
Einklang mit den §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
und berücksichtigen Art und Ausmaß der Straßennutzung sowie das wirtschaftliche Interesse
des Gebührenschuldners.

Eine Aufstellung von Fahrradständern und -abstellanlagen im öffentlichen Straßenverkehr als
„Infrastrukturmaßnahme für die Stadt oder auch zur Förderung des Radverkehrs“ (siehe
Begründung Antrag) läge auch im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Privatinteresses
(Sondernutzung) im öffentlichen Interesse und wäre gebührenfrei. Diesem Sachverhalt wird
durch die Möglichkeit einer gebührenfreien Aufstellung von Anlagen ohne Fremdwerbung in der
Sondernutzungsgebührensatzung bereits Rechnung getragen.

2
Die Aufstellung von Fahrradständern und -abstellanlagen mit Fremdwerbung im öffentlichen
Verkehrsraum unterliegt stattdessen eindeutig einem wirtschaftlichen Interesse und zwar der
Erzielung von Einnahmen durch Werbung. Der Tatbestand wirtschaftliches Interesse ist auch
dadurch erfüllt, dass ein Gebührenschuldner eine Kostenminimierung bzw. -vermeidung im
Zusammenhang mit der Ausübung eines Privatinteresses, z. B. Gewerbe, im öffentlichen
Verkehrsraum verfolgt.

Nach Prüfung des Antrages kann diesem leider nicht entsprochen werden.

Rehbaum
Beigeordneter für Umwelt und Stadtentwicklung