Dottenfelder Bio-Saat GmbH & Mitkläger klagen gegen Verordnung EU 2026/1388; NGT-VO auf Nichtigkeit abzielt

1

Klage Dottenfelder Bio-Saat GmbH gegen das Europäische Parlament und den Rat Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlicher Argumente Einreichung der Klage: 21. September 2026 per E-curia Kläger: 8 Unternehmen und 4 Verbände der gentechnikfreien Landwirtschaft (1) Dottenfelder Bio-Saat GmbH (DBS), D-61118 Bad Vilbel (2) BioSaat GmbH, D-37290 Meißner (3) Bingenheimer Saatgut AG (BSAG), D-61209 Echzell (4) Sonnengut Gerster eGbR, D-06632 Balgstädt (5) Betzinger OHG, D-94527 Aholming (6) Rapunzel Naturkost GmbH & Co. KG, D-87764 Legau (7) Rieger-Hofmann GmbH, D-74572 Blaufelden-Raboldshausen (8) Rieger Landwirtschafts-eGbR, D-74572 Blaufelden-Raboldshausen (9) Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e. V. (AbL), D-59065 Hamm (10) Die Freien Bäcker - Zeit für Verantwortung e. V., D-30890 Barsinghausen (11) NEULAND - Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e. V., D- 59065 Hamm (12) Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V. (VWW), D-35428 Langgöns Beklagte: Das Europäisches Parlament und der Rat Klageart: Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Streitgegenstand: Anfechtung der Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse, ABl. L v. 26.6.2026, S. 1. (kurz: NGT-VO). Antrag: Beantragt wird, die NGT-VO für nichtig zu erklären, soweit sie Pflanzen und Erzeugnisse der NGT-Kategorie 1 vom einschlägigen Gentechnikrecht freistellt. Klagegründe:

  1. Sachverhalt Die NGT-VO stellt NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse frei vom bisher geltenden Gentechnikrecht, insbesondere von präventiver Umweltrisikoprüfung, von Monitoringpflichten, von Informationspflichten, von nachträglichen Eingriffsbefugnissen, von der Kennzeichnungspflicht der Produkte als gentechnisch verändert und von Koexistenzvorschriften. Das Argument, NGT-1 Pflanzen könnten mit natürlichen Mutationen oder konventioneller Züchtung gleichgestellt werden, ist wissenschaftlich falsch. NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse können gleiche oder vergleichbare Risiken für Gesundheit und Umwelt verursachen, wie Pflanzen und Erzeugnisse, die mit herkömmlicher Gentechnik verändert worden sind.

2

NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse werden sich systemisch und nicht nur zufällig mit gentechnikfreien Pflanzen und Erzeugnissen vermischen. Betroffen ist die biologisch/ökologische und die konventionell gentechnikfreie Landwirtschaft, die als naturnahe Landwirtschaft zusammengefasst werden. Sie ist betroffen in der Kette von Saatgutzüchtung und -vermehrung, Landwirtschaft und Gartenbau, Lebensmittelverarbeitung und -vermarktung. Der naturnahen Landwirtschaft werden Lasten der Informationsbeschaffung und Trennungsmaßnahmen für Züchtung, Anbau, Transport und Verarbeitung einseitig aufgeladen. Dies führt zu untragbaren Kosten. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Gentechnikfreiheit von Produkten wird erschüttert. Die öffentliche Dienstleistung dieses Wirtschaftsmodells, für eine Vielfalt von Kulturpflanzen und Biodiversität sowie gesunde Lebensmittel zu sorgen, wird unterlaufen. 2. Zulässigkeit der Klage Die einzelnen Unternehmen sind unmittelbar und individuell betroffen, weil der angegriffene Rechtsakt ihre durch Marken, Zertifizierung und Verträge begründeten Rechtspositionen beeinträchtigt und ihre Wirtschaftstätigkeit in existenzbedrohender Weise beschädigt. Die Verbände vertreten gemäß ihrem Satzungszweck das Interesse ihrer Mitglieder an gentechnikfreier Landwirtschaft und das öffentliche Interesse an einer Vielfalt von Kultur- und Wildpflanzen. Sie sind unmittelbar und individuell betroffen, weil der angegriffene Rechtsakt diese Interessen erheblich beeinträchtigt. Die Verbände (10) – (12) führen und verleihen Nutzungsrechte an Marken, deren Versprechen unterlaufen und deren Wert vermindert wird. Sie beteiligten sich umfassend an dem Gesetzgebungsprozess. 2. Begründetheit der Klage Die NGT-VO widerspricht primärrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben. Diese sind: − Vorschriften über die richtige Kompetenzgrundlage − die Unternehmensfreiheit (Art. 16 Grundrechtcharta (GRCh)) − die Eigentumsgarantie (Art. 17 GRCh) − das Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 GRCh) − die Gebote der Vorbeugung, der Vorsorge, des hohen Umweltschutzniveaus, des Kausalprinzips und des Verursacherprinzips nach Art. 191, 114, 11 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) − das Gebot des Verbraucherschutzes nach Art. 12 AEUV, Art 168 AEUV und Art. 38 GrCh − das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit − Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten − das Gebot der Kohärenz der Politiken und Maßnahmen (Art. 7 AEUV) − die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV − der Wesentlichkeitsvorbehalt nach Art. 290 Abs. 1 (2) (2) AEUV