---
title: "Dottenfelder Bio-Saat GmbH \u0026 Mitkläger klagen gegen Verordnung EU 2026/1388; NGT-VO auf Nichtigkeit abzielt"
sdDatePublished: "2026-09-20T15:17:00Z"
source: "https://www.abl-ev.de/fileadmin/Dokumente/AbL_ev/Gentechnikfrei/Zusammenfassung_der_Klagegr%C3%BCnde_und_wesentlicher_Argumente_21.09.2026_fin.pdf"
topics:
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "international law"
    identifier: "medtop:20000126"
  - name: "agriculture"
    identifier: "medtop:20000210"
  - name: "biotechnology"
    identifier: "medtop:20000711"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "food and drink regulations"
    identifier: "medtop:20000637"
  - name: "civil law"
    identifier: "medtop:20000122"
  - name: "court"
    identifier: "medtop:20000107"
locations:
  - "Wetteraukreis"
  - "Balgstädt"
  - "Aachen"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Hessen"
  - "Bavaria"
  - "Hannover"
---


Dottenfelder Bio-Saat GmbH & Mitkläger klagen gegen Verordnung EU 2026/1388; NGT-VO auf Nichtigkeit abzielt

1

Klage Dottenfelder Bio-Saat GmbH gegen das Europäische Parlament und den Rat
Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlicher Argumente
Einreichung der Klage: 21. September 2026 per E-curia
Kläger: 8 Unternehmen und 4 Verbände der gentechnikfreien Landwirtschaft
(1) Dottenfelder Bio-Saat GmbH (DBS), D-61118 Bad Vilbel
(2) BioSaat GmbH, D-37290 Meißner
(3) Bingenheimer Saatgut AG (BSAG), D-61209 Echzell
(4) Sonnengut Gerster eGbR, D-06632 Balgstädt
(5) Betzinger OHG, D-94527 Aholming
(6) Rapunzel Naturkost GmbH & Co. KG, D-87764 Legau
(7) Rieger-Hofmann GmbH, D-74572 Blaufelden-Raboldshausen
(8) Rieger Landwirtschafts-eGbR, D-74572 Blaufelden-Raboldshausen
(9) Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e. V. (AbL), D-59065 Hamm
(10) Die Freien Bäcker - Zeit für Verantwortung e. V., D-30890 Barsinghausen
(11) NEULAND - Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e. V., D-
59065 Hamm
(12) Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V. (VWW), D-35428
Langgöns
Beklagte: Das Europäisches Parlament und der Rat
Klageart: Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV
Streitgegenstand: Anfechtung der Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken
gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse, ABl. L v. 26.6.2026, S. 1.
(kurz: NGT-VO).
Antrag: Beantragt wird, die NGT-VO für nichtig zu erklären, soweit sie Pflanzen und
Erzeugnisse der NGT-Kategorie 1 vom einschlägigen Gentechnikrecht freistellt.
Klagegründe:
1. Sachverhalt
Die NGT-VO stellt NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse frei vom bisher geltenden
Gentechnikrecht, insbesondere von präventiver Umweltrisikoprüfung, von
Monitoringpflichten, von Informationspflichten, von nachträglichen Eingriffsbefugnissen,
von der Kennzeichnungspflicht der Produkte als gentechnisch verändert und von
Koexistenzvorschriften.
Das Argument, NGT-1 Pflanzen könnten mit natürlichen Mutationen oder konventioneller
Züchtung gleichgestellt werden, ist wissenschaftlich falsch. NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse
können gleiche oder vergleichbare Risiken für Gesundheit und Umwelt verursachen, wie
Pflanzen und Erzeugnisse, die mit herkömmlicher Gentechnik verändert worden sind.

2

NGT-1-Pflanzen und -Erzeugnisse werden sich systemisch und nicht nur zufällig mit
gentechnikfreien Pflanzen und Erzeugnissen vermischen.
Betroffen ist die biologisch/ökologische und die konventionell gentechnikfreie
Landwirtschaft, die als naturnahe Landwirtschaft zusammengefasst werden. Sie ist betroffen
in der Kette von Saatgutzüchtung und -vermehrung, Landwirtschaft und Gartenbau,
Lebensmittelverarbeitung und -vermarktung.
Der naturnahen Landwirtschaft werden Lasten der Informationsbeschaffung und
Trennungsmaßnahmen für Züchtung, Anbau, Transport und Verarbeitung einseitig
aufgeladen. Dies führt zu untragbaren Kosten. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in die
Gentechnikfreiheit von Produkten wird erschüttert. Die öffentliche Dienstleistung dieses
Wirtschaftsmodells, für eine Vielfalt von Kulturpflanzen und Biodiversität sowie gesunde
Lebensmittel zu sorgen, wird unterlaufen.
2. Zulässigkeit der Klage
Die einzelnen Unternehmen sind unmittelbar und individuell betroffen, weil der
angegriffene Rechtsakt ihre durch Marken, Zertifizierung und Verträge begründeten
Rechtspositionen beeinträchtigt und ihre Wirtschaftstätigkeit in existenzbedrohender Weise
beschädigt.
Die Verbände vertreten gemäß ihrem Satzungszweck das Interesse ihrer Mitglieder an
gentechnikfreier Landwirtschaft und das öffentliche Interesse an einer Vielfalt von Kultur-
und Wildpflanzen. Sie sind unmittelbar und individuell betroffen, weil der angegriffene
Rechtsakt diese Interessen erheblich beeinträchtigt. Die Verbände (10) – (12) führen und
verleihen Nutzungsrechte an Marken, deren Versprechen unterlaufen und deren Wert
vermindert wird. Sie beteiligten sich umfassend an dem Gesetzgebungsprozess.
2. Begründetheit der Klage
Die NGT-VO widerspricht primärrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben. Diese sind:
− Vorschriften über die richtige Kompetenzgrundlage
− die Unternehmensfreiheit (Art. 16 Grundrechtcharta (GRCh))
− die Eigentumsgarantie (Art. 17 GRCh)
− das Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 GRCh)
− die Gebote der Vorbeugung, der Vorsorge, des hohen Umweltschutzniveaus, des
Kausalprinzips und des Verursacherprinzips nach Art. 191, 114, 11 Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
− das Gebot des Verbraucherschutzes nach Art. 12 AEUV, Art 168 AEUV und Art. 38 GrCh
− das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
− Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten
− das Gebot der Kohärenz der Politiken und Maßnahmen (Art. 7 AEUV)
− die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV
− der Wesentlichkeitsvorbehalt nach Art. 290 Abs. 1 (2) (2) AEUV