Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe gegen Antragsgegner vor LG Stuttgart; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe gegen Antragsgegner vor LG Stuttgart; keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Landesrecht BW - 7 O 138/26 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 17.08.2026 | Beschluss Randnummer 3: Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2003 Opfer einer von staatlichen Stellen zu verantwortenden geschlechtsspezifischen Diskriminierung und schwerwiegender Grundrechtsverletzungen zu sein. Ausgangspunkt sind insbesondere eine im Dezember 2003 erlassene Gewaltschutzverfügung, nachfolgende familiengerichtliche Verfahren und der nach Darstellung des Antragstellers hierdurch verursachte dauerhafte Verlust der Beziehung zu seinem Kind. Daneben erhebt er Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter des Landes Baden-Württemberg. ...