Gemeinde Hohenfelde erhebt Tourismusabgabe in Schleswig-Holstein; 70% Tourismuswerbung, 10% Einrichtungen
Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Hohenfelde Inhaltsverzeichnis Eingangsformel § 1 Gegenstand der Abgabenerhebung § 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis, Haftung § 3 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht § 4 Befreiung § 5 Bemessung der Abgabe § 6 Höhe der Abgabe § 7 Heranziehung zur Abgabe § 8 Fälligkeit der Abgabe § 9 Datenverarbeitung § 10 Inkrafttreten Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 28 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) und der §§ 1 Abs.1 und 2 Abs. 1 Satz 1, 8 und §10 Abs. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) und des § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG - ) vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S.169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 11.06.2020 folgende Satzung der Gemeinde Hohenfelde über die Erhebung einer Tourismusabgabe erlassen: § 1 Gegenstand der Abgabenerhebung Die Gemeinde erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Erholungsort eine Tourismusabgabe gem. § 10 Abs. 6 KAG als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Tourismusförderung. Die Abgabe dient zur Deckung eines Anteiles von 70 % vom gemeind-lichen Anteil für die Tourismuswerbung sowie eines Anteiles von 10 % vom gemeindlichen Anteil für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereit-gestellten gemeindlichen Einrichtungen. § 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis, Haftung (1) Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus in der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile geboten werden: a) Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, sowie Vermieter von Ferienwohnungen, b) Strandkorbvermieter und Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Ferienwohnungen und dergl. zum Abstellen von Fahrzeugen, c) Spediteure, Fremdenführer, Bootsverleiher, Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros und von Werbeunternehmen, Vermieter von Fahrzeugen aller Art und Garagen, Taxiunternehmer, Fahrlehrer, Inhaber von Tankstellen und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, d) Inhaber von Brauereien, Bierniederlagen, Mineralwasser- und Limonadenbetrieben, Gast- und Speisewirtschaften, Kaffeehäuser, Restaurants, Konditoreien, Imbissstuben, Eisdielen und Milchbars, e) Inhaber von Lebensmittel-, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Pavillons und offenen Ladengeschäften jeder Art, Wäschereien, Reinigungen, Gärtnereien, Blumenbindereien und Blumenhandlungen, Seite 1
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