Gemeinde Heikendorf erklärt Schlosskoppel in Schrevenborn zum geschützten Landschaftsbestandteil; Fläche ca. 25.000 m2 geschützt
Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Schlosskoppel“ der Gemeinde Heikendorf Inhaltsverzeichnis Eingangsformel § 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil § 2 Geltungsbereich § 3 Schutzzweck § 4 Verbotene Handlungen § 5 Zulässige Handlungen § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. S. 404) und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) sowie des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBI. S. 301, ber 486), zuletzt geändert durch Artikel 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. S. 514) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf vom 10.06.2026 folgende Satzung erlassen: Präambel Das Orts- und Landschaftsbild der Küste der Gemeinde Heikendorf wird durch den unverbauten offenen Fördeabschnitt, den die sogenannte „Schlosskoppel" bildet, maßgeblich belebt und gegliedert. Die Höhenlage über der Förde und der offene Blick über das Grünland und die Kieler Förde schaffen ein besonderes Naturerlebnis an dem ansonsten im Wesentlichen bebauten oder bewaldeten Ufer. Das Grünland bildet zudem ein wichtiges Trittsteinbiotop zwischen benachbarten Biotopen nördlich und südlich davon. § 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil (1) Die in § 2 näher bezeichnete Grünfläche „Schlosskoppel" und das nördlich angrenzende Steilufer werden in der Gemeinde Heikendorf gemäß § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 18 LNatSchG zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt. (2) Der geschützte Landschaftsbestandteil wird mit der Bezeichnung „Schlosskoppel" in das beim Landesamt für Umwelt (LfU) im Naturschutzbuch geführte Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile eingetragen. § 2 Geltungsbereich Bereitgestellt am Optional[2026-08- 25] Seite 1
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