Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalgesetz (E-PG); Stellenteilung möglich, Einzelfallregelung vorgesehen

Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalgesetz (E-PG); Stellenteilung möglich, Einzelfallregelung vorgesehen Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz Synopse Entwurf Personalgesetz (E-PG) Geltendes Recht (PG) Entwurf PG I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Personalpolitik 1 Die Gemeinde Bonaduz gestaltet ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt wer- den können. Dabei werden die Verantwortung in der Gesellschaft, Familie sowie die Chancengleichheit berücksichtigt. Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter der Politischen Gemeinde Bonaduz und ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten. Im Bereich des zwingenden übergeordneten Rechts gilt dieses Gesetz ergän- zend. Zu beachten sind namentlich für die Lehrpersonen die kantonale Kinder- garten- und Volksschulgesetzgebung (421.000/421.080/420.500) sowie für die Revierförster die kantonale Waldgesetzgebung (920.140). Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Gemeinde Bonaduz sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten. 2 Dieses Gesetz gilt ergänzend im Bereich des zwingenden übergeordneten Rechts. Insbesondere sind die Volksschulgesetzgebung und die Waldgesetzge- bung zu beachten. Art. 2 Subsidiäres Recht 1 Kann diesem Gesetz beziehungsweise der für bestimmte Bereiche anwendbar erklärten kantonalen Personalgesetzgebung (170.400/170.410) keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Art. 3 Subsidiäres Recht 1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen keine entspre- chende Vorschrift entnommen werden, gilt das kantonale Personalrecht. Sub- sidiär finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwen- dung. ...

August 26, 2026

Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalverordnung; öffentliche Stellenausschreibung stärkt Transparenz.

Gemeinde Bonaduz Entwurf Personalverordnung; öffentliche Stellenausschreibung stärkt Transparenz. Revision – Personalrecht Gemeinde Bonaduz Synopse Entwurf Personalverordnung (E-PV) Geltendes Recht (PG) Entwurf Personalverordnung I. Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse I. Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse Art. 6 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben, sofern sie nicht aus- nahmsweise durch Berufung oder Beförderung besetzt werden. Art. 1 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, sofern sie nicht intern besetzt werden können. Art. 2 Rechtsverhältnis 1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag regelt u.a. Folgendes: a) Arbeitsbeginn; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) Funktion und den Aufgabenbereich; d) Beschäftigungsgrad; e) Referenzfunktion und den Anfangslohn; f) Arbeitsort. Art. 3 Zuständigkeit 1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, der Gemeinde Bonaduz nach Art. 43 des Personalgeset- zes das Arbeitsverhältnis zu begründen bzw. zu beenden. ...

August 26, 2026

Gemeinde Bonaduz erlässt Personalgesetz in Bonaduz; Drei Monate Kündigungsfrist nach Probezeit.

Gemeinde Bonaduz erlässt Personalgesetz in Bonaduz; Drei Monate Kündigungsfrist nach Probezeit. Gemeinde Bonaduz 1.7-1 1 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Entwurf z. Hd. der Gemeindeversammlung vom 21. September 2026: ZUR GENEHMIGUNG Personalgesetz (PG) Vom unbekannt (Stand unbekannt) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 28, Abs. 1 lit. b der Gemeindeverfassung, erlässt: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Personalpolitik 1 Die Gemeinde Bonaduz gestaltet ihre Personalpolitik so, dass ihre Aufgaben jederzeit wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden können. Dabei werden die Verantwortung in der Gesellschaft, Familie sowie die Chancengleichheit berücksichtigt. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Ge- meinde Bonaduz sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten. 2 Dieses Gesetz gilt ergänzend im Bereich des zwingenden übergeordneten Rechts. Insbesondere sind die Volksschulgesetzgebung und die Waldgesetz- gebung zu beachten. Art. 3 Subsidiäres Recht 1 Kann diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen keine ent- sprechende Vorschrift entnommen werden, gilt das kantonale Personalrecht. Subsidiär finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung. 1.7-1 Gemeinde Bonaduz 2 2 Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse Art. 4 Arbeitsverhältnis 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Es wird mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet. 3 Das Arbeitsverhältnis kann befristet werden. Art. 5 Beginn 1 Das Arbeitsverhältnis beginnt am im Arbeitsvertrag festgelegten Tag respek- tive am Tag des effektiven Stellenantritts. Art. 6 Dauer der Probezeit 1 Sofern keine anders lautende vertragliche Regelung vorliegt, beträgt die Probezeit drei Monate. 2 Für die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, die Schulleitung und Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. 3 Die Probezeit kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt oder auch auf sie verzichtet werden. Art. 7 Verlängerung der Probezeit 1 Wenn insbesondere die Leistungen oder das Verhalten nicht überzeugen, kann die Probezeit einmalig bis zur doppelten Dauer verlängert werden. 2 Wird die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwil- lig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, erfolgt eine entspre- chende Verlängerung. Art. 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere: a) durch Aufhebungsvertrag; b) durch Kündigung; c) mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer; d) aus Altersgründen; ...

August 26, 2026

Gemeinde Bonaduz Personalverordnung (PV) Entwurf; gilt ab 1. Januar 2027

Gemeinde Bonaduz Personalverordnung (PV) Entwurf; gilt ab 1. Januar 2027 Gemeinde Bonaduz 1.7-2 1 Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Entwurf z. Hd. der Gemeindeversammlung vom 21. September 2026: ZUR INFORMATION Personalverordnung (PV) Vom 1. Januar 2027 Der Gemeindevorstand, gestützt auf Art. 37, Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes und auf das Personalgesetz, erlässt: 1 Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse Art. 1 Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben, so- fern sie nicht intern besetzt werden können. Art. 2 Rechtsverhältnis 1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag regelt u.a. Folgendes: a) Arbeitsbeginn; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) Funktion und den Aufgabenbereich; d) Beschäftigungsgrad; e) Referenzfunktion und den Anfangslohn; f) Arbeitsort. Art. 3 Zuständigkeit 1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, der Gemeinde Bonaduz nach Art. 43 des Per- sonalgesetzes das Arbeitsverhältnis zu begründen bzw. zu beenden. 1.7-2 Gemeinde Bonaduz 2 2 Rechte der Mitarbeitenden A Personalbeurteilung Art. 4 Personalbeurteilung 1 Die Leistungen, fachlichen Qualitäten, der Einsatz und das Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei ist eine Standortbestimmung vorzunehmen und es sind Ziele festzulegen. Bei einer vorgesetzten Person ist deren Führung zu beurteilen. 2 Das Personalamt erlässt fachtechnische Weisungen zur Durchführung der Personalbeurteilung. Bei Lehrpersonen definiert die Schulleitung zusammen mit dem Personalamt die Vorgehensweise und Kriterien der Personalbeurtei- lung. 3 Bei Bedarf kann eine ausserordentliche Personalbeurteilung durchgeführt werden. Art. 5 Verweis 1 Der Gemeindevorstand oder der Schulrat kann bei Pflichtverletzungen oder ähnlichen Vorkommnissen einen Verweis aussprechen. 2 Der Verweis erfolgt nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist mit einer Stellungnahme des Mitarbeitenden protokolla- risch festzuhalten. B Fort- und Weiterbildung Art. 6 Beteiligung 1 Die Gemeinde Bonaduz kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit beteiligen. 2 Die Beteiligung richtet sich nach: a) der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für die Gemeinde Bonaduz; b) den bisherigen Beteiligungen der Gemeinde Bonaduz an der Fort- und Weiterbildung; c) der Leistung und dem Verhalten. ...

August 26, 2026

Stiftung Ein Quadratkilometer Bildung gGmbH, gegründet 2021, Sitz Weinheim, Baden-Württemberg; Freudenberg Stiftung GmbH hält 100% der Anteile

Stiftung Ein Quadratkilometer Bildung gGmbH, gegründet 2021, Sitz Weinheim, Baden-Württemberg; Freudenberg Stiftung GmbH hält 100% der Anteile Transparenz | Ein Quadratkilometer Bildung Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr unserer Organisation Name: Stiftung Ein Quadratkilometer Bildung gGmbH Sitz: Weinheim, Baden-Württemberg Anschrift: Freudenbergstraße 2, 69469 Weinheim a.d. Bergstraße Gründungsjahr: 2021 Vollständige Satzung sowie Angaben zu den Organisationszielen Über unsere Ziele informieren wir unter Ansatz und Wirkung . Wir sind wegen der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach dem Bescheid des Finanzamts Weinheim vom 24.03.2021 als steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft anerkannt. Das Finanzamt stellt in seinem Bescheid fest, dass unsere Satzung in der Fassung vom 20.01.2021 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Der aktuelle Freistellungsbescheid wurde vom Finanzamt Weinheim ausgestellt am 06.05.2025 (für das Steuerjahr 2023). ...

August 26, 2026

Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Sitzung am 01.09.2026 17:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses Twist; Ausschreibungsverfahren für Ansgarschule Twist läuft

Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Sitzung am 01.09.2026 17:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses Twist; Ausschreibungsverfahren für Ansgarschule Twist läuft Dokumentvorlage RTF-Texte Amtliche Bekanntmachung Sitzung des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur am Dienstag, dem 01.09.2026, um 17:00 Uhr, im Ratssaal des Rathauses mit folgender Tagesordnung: A. Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung 2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3 Feststellung der Tagesordnung 4 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ...

August 26, 2026

Beirat Burglesum 35. Sitzung Ortsamt Burglesum, Sitzungsraum Untergeschoss, Oberreihe 2, 28717 Bremen; Parkbegrenzung in Burger Heerstraße geplant

Beirat Burglesum 35. Sitzung Ortsamt Burglesum, Sitzungsraum Untergeschoss, Oberreihe 2, 28717 Bremen; Parkbegrenzung in Burger Heerstraße geplant Sitzung des 21. Beirates Burglesum - Ortsamt Burglesum Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile Ortsamt Burglesum Gebärdensprache Leichte Sprache Login Login-Bereich Zugangsname* Passwort* Anmelden Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Suche: zurück Navigation Navigation Sie sind hier: Beirat Sitzungen + Protokolle Archiv der Sitzungen ab 2018 35. Sitzung des 21. Beirates Burglesum 35. Sitzung des 21. Beirates Burglesum Datum und Uhrzeit 25.08.2026 19:00 Uhr Sitzungsort Ortsamt Burglesum, Sitzungsraum (Untergeschoss), Oberreihe 2, 28717 Bremen Ansprechperson Ortsamt Burglesum Stadtteilmanagement und Beiratsangelegenheiten Oberreihe 2 28717 Bremen Tel.: +49 421 361-7110 E-Mail: office@oaburglesum.bremen.de Themen Vorstellung der Lichthof Kunstfabrik Fahrbahn Verschwenkungen in der Friedensheimer Straße Beratung von Bürger*innen-Anträgen Einrichtung einer zeitlichen Parkbegrenzung in der Burger Heerstraße Anträge der Fraktionen und Einzelmitglieder Beratung über einen Globalmittelantrag zu einer Veranstaltung im Rahmen der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit Aufnahme von Auflagen bei Genehmigungen durch das Ordnungsamt für Veranstaltungen (Freiluftpartys) am Sportparksee Grambke Tagesordnung Einladung und Tagesordnung zur 35. Sitzung des Beirates Burglesum (pdf, 157.6 KB) Anlage(n) Bürgerantrag Meinrenken (pdf, 56.6 KB) Bürgerantrag Frömrich (pdf, 19 KB) Antrag Bündnis 90 ...

August 26, 2026

EDK macht Europäisches Sprachenportfolio digital und frei nutzbar auf edudoc.ch in der Schweiz; Kostenloser Download in Landessprachen und Englisch

EDK macht Europäisches Sprachenportfolio digital und frei nutzbar auf edudoc.ch in der Schweiz; Kostenloser Download in Landessprachen und Englisch Das Europäische Sprachenportfolio – digital und frei nutzbar - EDK Das Europäische Sprachenportfolio – digital und frei nutzbar Ab dem neuen Schuljahr steht das Europäische Sprachenportfolio für Lehre, Forschung und die persönliche Nutzung frei zur Verfügung. Der Blogbeitrag von Anna Bütikofer.Vor über 20 Jahren lancierte die EDK das Europäische Sprachenportfolio. Es wurde mit dem Ziel entwickelt, den Sprachenlernenden in Europa eine strukturierte und transparente Möglichkeit zu bieten, ihre sprachlichen Fähigkeiten zu dokumentieren. Jetzt steht das bewährte Instrument digital und frei zugänglich zur Verfügung. Am 1. März 2001 hat die EDK das Europäische Sprachenportfolio für Jugendliche und Erwachsene (ESP) als Beitrag zum Europäischen Jahr der Sprachen herausgegeben. Die Schweizer Version des Sprachenportfolios gehörte europaweit zu den ersten und diente zahlreichen Ländern als Vorbild. Danach entstanden bis 2008 drei weitere Versionen für verschiedene Altersgruppen, die der Europarat ebenfalls akkreditierte. Der Portfoliogedanke: Dokumentation und Selbstreflexion Den Ursprung des Portfolios bildeten zwei Grundgedanken: Erstens sollte es den Lernenden ermöglichen, ihre Fortschritte in verschiedenen Sprachen festzuhalten und zu visualisieren – und zwar sowohl schulisch als auch ausserschulisch erworbene Sprachkenntnisse. Als Grundlage dienen bis heute die Kompetenzstufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Diese Dokumentation soll die Funktion des Nachweises gegenüber Dritten erfüllen, wie beispielsweise bei Übertritten, Schulwechseln oder Bewerbungen. Der zweite Grundgedanke war ein pädagogischer: Die Lernenden sollten ihre Fähigkeiten reflektieren und selbst bewerten. Dadurch sollte die Auseinandersetzung mit Lernzielen und Fortschritten angeregt und schliesslich die Motivation zur Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse und interkulturellen Erfahrungen befördert werden. Im schulischen Alltag erwies sich das gedruckte Portfolio jedoch vielerorts als zu aufwändig in der Handhabung. Die vier Sprachenportfolios, welche bis vor kurzem beim Schulverlag Plus zum Verkauf angeboten wurden, haben sich deshalb nicht für den regelmässigen Einsatz im Sprachenunterricht durchgesetzt. Das Potenzial des Portfoliogedankens hingegen ist in den Nullerjahren sowohl in die Mehrsprachigkeitsdidaktik als auch den modernen Sprachenunterricht eingeflossen. Daher erstaunt es nicht, dass die sprachregionalen Lehrpläne und die Lehrmittel zahlreiche Elemente des Sprachenportfolios übernommen haben. Die EDK hat im Zuge dieser Entwicklungen beschlossen, die gedruckten Versionen nicht länger zu vertreiben und stattdessen sämtliche Inhalte frei zugänglich zu machen. Die Inhalte und Instrumente der Portfolios stehen damit neu digitalisiert und kostenlos in den Landessprachen und Englisch auf dem schweizerischen Dokumentenserver Bildung (edudoc.ch) zum Download zur Verfügung. Flexible Einsätze für eine breite Zielgruppe Die freie Verfügbarkeit eröffnet flexible Einsatzmöglichkeiten und Potenzial für die Weiterentwicklung der digital aufbereiteten Dokumente. Diese lassen sich individuell zur Fortschrittsdokumentation der auf Reisen erworbenen Sprachkenntnisse oder als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Sprachprüfungen einsetzen. Die Forschung kann ihrerseits die Inhalte für eigene Zwecke aufbereiten, beispielsweise für Erhebungen im Bereich des Sprachenlernens. Und nicht zuletzt können auch Unternehmen Elemente des Sprachenportfolios einsetzen, um die sprachlichen Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden zu beurteilen. Im Fokus der Nutzung stehen jedoch primär Lehrpersonen und Lernende. Warum also nicht den Europäischen Tag der Sprachen zum Anlass nehmen, die eigene Sprachlernbiografie zu beginnen oder fortzuführen? Der Europäische Tag der Sprachen, mit dem die sprachliche Vielfalt Europas gefeiert wird, findet am 26. September 2026 zum 26. Mal statt. Er steht in diesem Jahr unter dem Motto «Sprachen verbinden».

August 26, 2026

LSBB Sachsen-Anhalt 2040 plant L 224 Kreuzungsbereich K 2319 Neckendorf-Wolferode; Geländeeinsenkungen im Kreuzungsbereich

LSBB Sachsen-Anhalt 2040 plant L 224 Kreuzungsbereich K 2319 Neckendorf-Wolferode; Geländeeinsenkungen im Kreuzungsbereich LSBB - Landesstraßenbauplan Sachsen-Anhalt 2040 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Ministerium für Infrastruktur und Digitales Über uns zu Über uns Organigramm Überblick und Ansprechpartner Zentrale subdirectory_arrow_right Service und Finanzen subdirectory_arrow_right Straßenbau und -betrieb Regionalbereich Mitte Regionalbereich Nord Regionalbereich Ost Regionalbereich Süd Regionalbereich West Meistereien subdirectory_arrow_right Verkehrsmanagementzentrale & Fernmeldemeisterei subdirectory_arrow_right Straßenmeistereien ...

August 26, 2026

Mobiliare nuovo impegno per edilizia residenziale di pubblica utilità in Svizzera; 200 milioni di franchi per 1000 alloggi

Mobiliare nuovo impegno per edilizia residenziale di pubblica utilità in Svizzera; 200 milioni di franchi per 1000 alloggi L’impegno della Mobiliare per l’edilizia residenziale di pubblica utilità | la Mobiliare Per molte persone trovare un alloggio a un prezzo contenuto è una sfida sempre più complessa. A essere particolarmente toccati sono famiglie, giovani e persone anziane. La Mobiliare, con il suo nuovo impegno nell’ambito dell’edilizia residenziale di pubblica utilità, intende contribuire in modo duraturo a contrastare questa problematica. Negli anni a venire investirà fino a 200 milioni di franchi di capitale proprio per realizzare fino a 1000 alloggi di pubblica utilità in tutta la Svizzera. Questi saranno dati in locazione secondo il modello della pigione commisurata ai costi, vale a dire una pigione che copre i costi effettivi di costruzione, finanziamento e manutenzione e senza scopo di lucro. ...

August 26, 2026