Berliner Senat will einheitliche Regeln bei Gewalt an Schulen in Berlin; landesweite Umsetzung erwartet

Berliner Senat will einheitliche Regeln bei Gewalt an Schulen in Berlin; landesweite Umsetzung erwartet Berlin will einheitliche Regeln bei Gewalt an Schulen – Berlin.de Letzte Aktualisierung: 3. September 2026 Rund 62.000 neue Schulplätze durch Schulbauoffensive Zehn Jahre nach dem Start der Berliner Schulbauoffensive hat der Berliner Senat eine positive Bilanz des Programms gezogen. mehr Wegner und Spranger: “Berlin lässt sich nicht erpressen” Nach dem Mitte August bekannt gewordenen Hackerangriff auf das Datennetz der Verwaltung ist Berlin mit einem Erpressungsversuch konfrontiert. mehr ...

September 3, 2026

Gemeinsamer Bundesausschuss bewertet Imlunestrant in Anlage XII

Gemeinsamer Bundesausschuss bewertet Imlunestrant in Anlage XII Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Imlunestrant (Mammakarzinom, ER+, HER2-, mit ESR1-Mutation, progredient nach einer endokrinen Vortherapie) - Gemeinsamer Bundesausschuss Anlage XII: Imlunestrant (Mammakarzinom, ER+, HER2-, mit ESR1-Mutation, progredient nach einer endokrinen Vortherapie) Tragende Gründe zum Beschluss (PDF 519,45 kB) Nutzenbewertungsverfahren: Imlunestrant (Mammakarzinom, ER+, HER2-, mit ESR1-Mutation, progredient nach einer endokrinen Vortherapie) Imlunestrant (Mammakarzinom, ER+, HER2-, mit ESR1-Mutation, progredient nach einer endokrinen Vortherapie) Anlage XII: Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

September 3, 2026

Gemeinsamer Bundesausschuss legt Anlage XII zu Inebilizumab neues Anwendungsgebiet in Deutschland fest; Beschluss zu Inebilizumab-Neuindikation

Gemeinsamer Bundesausschuss legt Anlage XII zu Inebilizumab neues Anwendungsgebiet in Deutschland fest; Beschluss zu Inebilizumab-Neuindikation Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Inebilizumab (Neues Anwendungsgebiet: Immunglobulin-G4-assoziierte Erkrankung) - Gemeinsamer Bundesausschuss Anlage XII: Inebilizumab (Neues Anwendungsgebiet: Immunglobulin-G4-assoziierte Erkrankung) Tragende Gründe zum Beschluss (PDF 308,80 kB) Nutzenbewertungsverfahren: Inebilizumab (Neues Anwendungsgebiet: Immunglobulin-G4-assoziierte Erkrankung) Inebilizumab (Neues Anwendungsgebiet: Immunglobulin-G4-assoziierte Erkrankung) Anlage XII: Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

September 3, 2026

Gemeinsamer Bundesausschuss Mepolizumab neues Anwendungsgebiet COPD Deutschland; erste COPD-Indikation genehmigt.

Gemeinsamer Bundesausschuss Mepolizumab neues Anwendungsgebiet COPD Deutschland; erste COPD-Indikation genehmigt. Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Mepolizumab (neues Anwendungsgebiet: COPD) - Gemeinsamer Bundesausschuss Anlage XII: Mepolizumab (neues Anwendungsgebiet: COPD) Tragende Gründe zum Beschluss (PDF 297,70 kB) Nutzenbewertungsverfahren: Mepolizumab (Neues Anwendungsgebiet: COPD) Anlage XII: Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

September 3, 2026

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Darlehens-Sonderprogramm für den Um- und Neubau von Kitas in Hessen; 115 Mio Euro Gesamtvolumen ausgeschöpft

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Darlehens-Sonderprogramm für den Um- und Neubau von Kitas in Hessen; 115 Mio Euro Gesamtvolumen ausgeschöpft Wir unterstützen genau dort, wo Unterstützung benötigt wird | Hessen Sozial 03.09.2026 Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Wir unterstützen genau dort, wo Unterstützung benötigt wird Logo - Auf Facebook teilen Öffnet sich in einem neuen Fenster ...

September 3, 2026

Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e.V. Stellungnahme Notfallversorgungs-Gesetzentwurf Berlin; Klarstellung Vergütungsstatus Rettungsdienst-Patienten

Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e.V. Stellungnahme Notfallversorgungs-Gesetzentwurf Berlin; Klarstellung Vergütungsstatus Rettungsdienst-Patienten Berlin, 21. August 2026 STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG GRUNDSÄTZLICHE EINORDNUNG Eine Reform der Notfallversorgung gehört zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für eine grundlegende Reform der Krankenhausversorgung in Deutschland. Nur wenn in allen Teilen des Landes eine funktionsfähige und verlässliche Notfallversorgung gewährleistet und erlebt werden kann, erlangen auch darüberhinausgehende Strukturreformen das Vertrauen und Verständnis einer breiten Öffentlichkeit. Die vorgesehene Notfallreform muss dementsprechend parallel zur Umsetzung der Krankenhausstrukturreform durch die Planungsbehörden der Länder ihre Wirkung entfalten und im Einklang mit den Mechanismen und Anreizen der Krankenhausreform realisiert werden, um den Menschen das Vertrauen für die notwendigen Strukturveränderungen zurückzugeben. Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert die richtigen Engpässe in der Notfallversorgung und hat die Erkenntnisse und die Hinweise aus den zurückliegenden Gesetzentwürfen sachgerecht und im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung aufgegriffen. Auf dieser Basis sind bereits kurzfristig relevante Versorgungsverbesserungen realisierbar. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Regelungen darauf ausgerichtet bleiben, das Notfallaufkommen nach medizinischer Notwendigkeit an die adäquaten Versorgungsebenen zu vermitteln und unter optimalem Ressourceneinsatz eine fallabschließende Notfallversorgung zu ermöglichen. Die dafür notwendigen Finanzierungsanreize sind in dem vorliegenden Gesetzentwurf bisher nur unzureichend aufgegriffen. Gleiches gilt für die Ausgestaltung der konkreten Leistungsbeziehung zwischen den an der Notfallversorgung beteiligten Akteuren. Daraus ergibt sich insgesamt folgender Anpassungsbedarf: ▪ Klarstellung des Vergütungsstatus rettungsdienstlich eingelieferter Patientinnen und Patienten (§ 123 Absatz 2 SGB V) ▪ Auftragsleistungen für erweiterte Diagnostik in Integrierten Notfallzentren (§ 123a Absatz 2 SGB V) ▪ Vergütungsanreize für Kooperationspraxen (§ 123a Absatz 4 SGB V) ▪ Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche – Auffangregelung bei fehlender Facharztkapazität (§ 123b SGB V) ▪ Rechtssichere Verzahnung der Koordinierungsfunktion nach § 6b KHG mit den landesweiten Koordinierungsaufgaben (§ 133g SGB V) ▪ Notfallstufenzuschläge und wirtschaftliche Absicherung der Übergangsphase (Krankenhausentgeltgesetz) Nachfolgend finden Sie detaillierte Hinweise zu den Anpassungen in den relevanten Paragrafen. ...

September 3, 2026

Bitkom begrüßt Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; 1,5 Mio Krankenhausbesuche telemedizinisch aufgefangen jährlich Notaufnahmen entlastet

Bitkom begrüßt Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; 1,5 Mio Krankenhausbesuche telemedizinisch aufgefangen jährlich Notaufnahmen entlastet Stellungnahme bitkom.org August 2026 Telemedizin in der Notfallversorgung: Digitale Potenziale für eine zukunftsfeste Patientensteuerung rechtssicher nutzbar machen Mit dem flächendeckenden und durchgehenden Ausbau eines rund um die Uhr (24/7) verfügbaren telemedizinischen und telefonischen Erstversorgungsangebots (§ 75 Abs. 1b SGB V-E) vollzieht die Notfallreform einen historischen Paradigmenwechsel hin zu einer ergänzenden, modernen und digital gestützten Patientenversorgung. Für die Patientinnen und Patienten bedeutet dies eine spürbare und sofort wirksame Verbesserung der Versorgungsqualität: Durch den schnellen, ortsunabhängigen Erstkontakt via Video oder Telefon entfallen für sie mühsame Wege und lange Wartezeiten in physischen Notdienstpraxen oder Notaufnahmen. Der Gesetzgeber kalkuliert (vgl. Gesetzentwurf), dass durch diesen digitalen Weg jährlich rund 1,5 Millionen Krankenhausbesuche telemedizinisch aufgefangen werden können. Pro vermiedener physischer Vorstellung spart ein Patient im Schnitt 132 Minuten wertvolle Wege- und Wartezeit – in der Summe entlastet die Reform die Bürgerinnen und Bürger damit um jährlich 3,3 Millionen Stunden an nervenaufreibendem Aufwand. Gleichzeitig ist dieser digitale Pfad das wirksamste Steuerungsinstrument, um die chronisch überlasteten Klinik-Notaufnahmen nachhaltig zu entlasten. Die Praxis zeigt, dass in gut ausgebauten Systemen bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen bereits am Telefon oder per Videosprechstunde fallabschließend geklärt werden können, sodass überhaupt keine physische Vorstellung in einer Notfallstruktur mehr erforderlich ist. Auf dieser Datenbasis wird geschätzt, dass die Telemedizin jährlich 1,21 Millionen unnötige Vor-Ort-Besuche im überlasteten System einsparen kann. Änderungsbedarfe: 1. Der § 75 Abs. 1b SGB V-E ist so zu erweitern, dass professionelle Telemedizin- Anbieter rechtssicher in die Notfallversorgung eingebunden werden können. 2. Die Delegation ärztlicher Leistungen an qualifiziertes nichtärztliches Personal sollte in der Telemedizin der Delegation im aufsuchenden Dienst gleichgestellt werden. ...

September 3, 2026

FHI gir overblikk over luftveisinfeksjoner i Norge sesongen 2025-2026; tidlig influensautbrudd med ny A(H3)-variant

FHI gir overblikk over luftveisinfeksjoner i Norge sesongen 2025-2026; tidlig influensautbrudd med ny A(H3)-variant Luftveisinfeksjoner i Norge: Sesongen 2025-2026 - FHI Luftveisinfeksjoner i Norge: Sesongen 2025-2026 Rapporten gir et overblikk over luftveisinfeksjoner i Norge, i sesongen 2025-2026. Samlet sett var luftveissesongen 2025-26 preget av lavere sykdomsbyrde enn de fire foregående sesongene. Antallet konsultasjoner i primærhelsetjenesten, sykehusinnleggelser og dødsfall assosiert med luftveisinfeksjoner var gjennomgående lavere enn i de senere årene hvor covid-19 spilte en større rolle, og totaldødeligheten i befolkningen holdt seg innenfor forventet nivå gjennom sesongen. Alvorlig sykdom forekom hovedsakelig blant eldre og spedbarn, i tråd med kjente risikomønstre. ...

September 3, 2026

GKV-Spitzenverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Berlin/Deutscher Bundestag; bundesweite Einheitlichkeit, klare Zuständigkeiten gefordert

GKV-Spitzenverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Berlin/Deutscher Bundestag; bundesweite Einheitlichkeit, klare Zuständigkeiten gefordert GKV Stellungnahme Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 02.09.2026 zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Telefon 030 206288-0 politik@gkv-spitzenverband.de www.gkv-spitzenverband.de Ausschussdrucksache 21(14)102(8) 03.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Seite 2 von 93 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung 4 II. Stellungnahme 7 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) 7 Nr. 1 – § 27 Krankenbehandlung 7 Nr. 2 – § 30 Medizinische Notfallrettung 8 Nr. 3 – § 60 Krankenfahrten und Krankentransporte 12 Nr. 4 – § 61 Zuzahlung 25 Nr. 5 – § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung 26 Nr. 6 – 73b – Hausarztzentrierte Versorgung 27 Nr. 7 a) – § 75 Absatz 1a 29 Nr. . 7 b) - § 75 Absatz 1b bis f – Sicherstellungsauftrag, Notdienst 31 Nr. 7c) – § 75 Absatz 7 35 Nr. 8 – § 76 – freie Arztwahl 36 Nr. 9 – § 87 – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte 37 Nr. 10 – § 87a Regionale Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten 39 Nr. 11 – § 90 Landesausschüsse 40 Nr. 12 – § 90a – Gemeinsames Landesgremium 41 Nr. 13 – § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 42 Nr. 14 – § 105 – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung 43 Nr. 15 – § 115e Tagesstationäre Behandlung 46 Nr. 17 – § 120 – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen 47 Nr. 18 – § 123 (neu) – Integrierte Notfallzentren 49 Nr. 18 – § 123a (neu) - Einrichtung von Integrierten Notfallzentren 54 Nr. 18 – § 123b (neu) - Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche 60 Nr. 18 – § 123c (neu) - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des Integrierten Notfallzentrums 61 Nr. 19 – § 133 (neu) – Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung 64 Nr. 19 – § 133a (neu) – Gesundheitsleitsystem 68 Nr. 19 – § 133b (neu) – Fachgremium medizinische Notfallrettu 70 Nr. 19 – § 133c (neu)– Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung 74 Nr. 19 – § 133d (neu) – Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung 76 Nr. 19 – § 133e (neu) Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und Finanzierung 77 Nr. 19 – § 133g (neu) – Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben 78 Nr. 19 – § 133h (neu) – Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren 81 Nr. 20 – § 140f – Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten 82 ...

September 3, 2026

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in Niedersachsen, Bekleidungsbudget, Niedersachsen; Lieferengpässe erhöhen Kosten und Wartezeiten

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in Niedersachsen, Bekleidungsbudget, Niedersachsen; Lieferengpässe erhöhen Kosten und Wartezeiten Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/11491 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT Abgeordnete Lena-Sophie Laue (CDU) Bekleidungsbudget der Polizei Niedersachsen - deckt das Bekleidungsbudget noch den tat- sächlichen Bedarf? Anfrage der Abgeordneten Lena-Sophie Laue (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 31.08.2026 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen tragen im Dienst einheit- liche Dienstbekleidung. Für deren Beschaffung gelten Regelungen zum Bekleidungsbudget sowie zur Ausstattung über das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN).1 Bei Dienstantritt bekommen die Beamtinnen und Beamten eine Grundausstattung gestellt. Im Falle eines Verschleißes oder einer Änderung der Körperform muss eine Nachbestellung durch das jährliche Budget erfolgen. Falls das jährliche Budget nicht ausreicht, kann auf das Budget zulasten des Folgejahres zurückgegriffen wer- den.2 Die Gewerkschaft der Polizei macht darauf aufmerksam, dass es bei der Lieferung der Bekleidung zu langen Wartezeiten kommt. Hier führt die Gewerkschaft auf, dass durch die Lieferengpässe nicht nur die Preise steigen würden, sondern die Beamtinnen und Beamten auch monatelang auf Bestel- lungen warten müssten.3 Weiterhin wird aus der Praxis berichtet, dass die Qualität und die Passform der Bekleidung unzureichend sei. 1. Nach welchen Kriterien werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte den unterschiedlichen Bekleidungsbudgets zugeordnet? 2. Wann wurden die derzeit geltenden Bekleidungsbudgets zuletzt festgesetzt oder angepasst, und aus welchen Gründen erfolgte die jeweilige Festsetzung oder Anpassung? 3. Wie haben sich die Preise der über das LZN angebotenen Dienstbekleidung in den vergange- nen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren sowie für die wesentlichen Bekleidungsartikel getrennt darstellen)? 4. Wie hoch sind die derzeitigen Preise der im LZN angebotenen Dienstbekleidungsartikel (bitte insbesondere für Einsatzschuhe, Diensthosen, Einsatzjacken, Schutzwesten, Troyer, Shirts bzw. Polohemden sowie weitere regelmäßig benötigte Bekleidungsstücke angeben)? 5. Ist ein Umtausch von über das LZN bezogener Dienstbekleidung möglich, wenn sich nach der Lieferung herausstellt, dass die bestellte Größe oder Passform nicht geeignet ist? Falls ja, wel- che Regelungen und Fristen gelten hierfür? 6. Welche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erhalten Polizeianwärterinnen und -anwär- ter sowie neu eingestellte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zu Beginn ihrer Ausbildung beziehungsweise ihres Dienstes als Erstausstattung? 7. Welche Kosten entstehen nach den derzeitigen Preisen des LZN für eine vollständige Erstaus- stattung einer Polizeianwärterin oder eines Polizeianwärters beziehungsweise einer neu einge- stellten Polizeivollzugsbeamtin oder eines neu eingestellten Polizeivollzugsbeamten (bitte die einzelnen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände mit den jeweiligen Kosten ausweisen)? ...

September 3, 2026