Stadtrat der Stadt Eisenach beschloss Mehrwegsatzung in Eisenach; Verbot von Einwegverpackungen bei Veranstaltungen
Microsoft Word - Satzungstext öffentliche Bekanntmachung.docx
Satzung der Stadt Eisenach zur Vermeidung von Abfällen und zur Nutzung von Mehrwegprodukten (Mehrwegsatzung) vom 09.04.2026 Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde‐ und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO‐) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 288), sowie § 2 Abs. 5 Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBL I, 2234), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25.10.2023 (BGBl. I, 294), hat der Stadtrat der Stadt Eisenach in seiner Sitzung am 25.03.2026 folgende Satzung der Stadt Eisenach zur Vermeidung von Abfällen und zur Nutzung von Mehrwegprodukten (Mehrwegsatzung) beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle genehmigungs‐ oder anzeigepflichtigen Veranstaltungen jeglicher Art (Feste, Feiern, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, etc.), bei denen die Stadt Eisenach oder Sonstige (Vereine, Organisationen, Privatpersonen, Geschäftstätige etc.) als Veranstalter auftreten und die an folgenden Veranstaltungsorten in der Stadt Eisenach stattfinden: a) in und vor öffentlichen Gebäuden, b) dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze sowie sonstige Flächen im Eigentum der Stadt Eisenach, c) Sportplätze im Eigentum der Stadt Eisenach, d) Grillplätze im Eigentum der Stadt Eisenach, e) Grünflächen im Eigentum der Stadt Eisenach. (2) Diese Satzung gilt auch für mobile Verkaufsstände im öffentlichen Raum der Stadt Eisenach. (3) Diese Satzung gilt nicht für Produkte, die vom Kunden nicht für den Verzehr vor Ort erworben werden. § 2 Mehrweggebot, Verbot bestimmter Materialien (1) Bei der Abgabe von Speisen und Getränken dürfen Geschirr, Besteck, Trinkgefäße und ‐halme sowie Mitnahmebehältnisse (Verpackungen und Tragetüten) nur in wiederverwendbarer Ausführung (Mehrweg) oder aus verrottbarem Material (z. B. organische Materialien wie Papier, Pappe, Holz sowie essbare Materialien) verwendet werden. Dies gilt auch für Portionsverpackungen. Die Verwendung von durch den Verbraucher mitgebrachtem Geschirr oder Besteck ist erlaubt. ...