LWF erlässt Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Japankäfers in Lindau-Sigmarszell und Lindau-Weißensberg; Pufferzone 5 km, verstärkte Überwachung
1 Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman) vom 04.09.2026, Az: LWF-A5-7322-12-2-1 Vollzug des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman) Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) erlässt folgende Allgemeinverfügung
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich 1.1 Abgegrenztes Gebiet Es wird ein abgegrenztes Gebiet ausgewiesen, bestehend aus zwei Befallszonen und einer Pufferzone. Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung des Japankäfers (im Folgenden „Japankäfer“, dieser Begriff umfasst Käfer, Puppen, Larven und Eier von Popillia japonica Newman, spezifizierter Schädling) betreffen die folgenden Gebiete: Befallszone Lindau-Sigmarszell: Stadt Lindau, Gemeinde Sigmarszell Die Befallszone ist die Gesamtheit der Kreisflächen mit einem Radius von jeweils 1.000 Metern um die in Anlage 1 genannten Koordinatenpunkte nach UTM System (Universal Transverse Mercator). Befallszone Lindau-Weißensberg: Stadt Lindau, Gemeinde Weißensberg Die Befallszone ist die Kreisfläche mit einem Radius von 1.000 Metern um den in Anlage 2 genannten Koordinatenpunkt nach UTM System (Universal Transverse Mercator). Pufferzone: Stadt Lindau, Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Sigmarszell, Wasserburg (Bodensee)und Weißensberg Die Pufferzone grenzt an die Befallszonen an. Ausgehend von den in Anlage 1 und 2 genannten Koordinatenpunkten hat die Pufferzone eine Breite von fünf Kilometern über die Grenze der Befallszonen hinaus. Die Außengrenzen der Pufferzone sind die Außengrenzen des abgegrenzten Gebiets. In der Pufferzone werden Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung des Japankäfers in Form von intensiven Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Die unter Ziffer 2 angeordneten Maßnahmen müssen nur in den Befallszonen umgesetzt werden. 2 1.2 Karte des abgegrenzten Gebiets, Notfall- und Aktionsplan Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung und somit sowohl die Befallszonen, als auch die Pufferzone ergeben sich aus den in Anlage 1 und 2 genannten Koordinatenpunkten. Das abgegrenzte Gebiet ist zur Veranschaulichung in dem beiliegenden Luftbild, das weder Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, noch der metergenauen Abgrenzung der Zonen dient, durch eine gelbe Linie markiert. Die Grenzen der Befallszonen sind durch eine rote Linie dargestellt. Die Waldflächen in den abgegrenzten Gebieten sind gelb markiert. Die genaue Abgrenzung der Zonen ist in der auf der Internetseite der LWF veröffentlichten Karte zur Allgemeinverfügung dargestellt (http://www.lwf.bayern.de/waldschutz). Der bayerische Notfallplan und der Aktionsplan für den Japankäfer sind auf der Internetseite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) http://www.lfl.bayern.de/japankaefer veröffentlicht. Der Notfallplan beschreibt die Zuständigkeiten für die Bekämpfung des Japankäfers sowie die Maßnahmen im Detail. Der Aktionsplan richtet sich an betroffene Bürger und Betriebe und enthält u. a. Formulare für Anträge und die Dokumentation der vorgeschriebenen Kontrollen. 1.3 Von der Regelung ausgenommene Flächen Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind alle Flächen, die nicht Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) sind. Ebenso ausgenommen sind Flächen außerhalb des Freistaats Bayern. Für diese gelten separate Allgemeinverfügungen. 1.4 Flugzeit des Japankäfers Die Flugzeit des Japankäfers reicht vom 1. Juni bis zum 30. September. Der Zeitraum vom
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