Luis Garcia Cosio und Robin Garcia Cosio schriftliche Stellungnahme, Kreisgericht Rheintal, Altstätten; Gerichtskosten ca. 1’260 Franken
Luis Garcia Cosio und Robin Garcia Cosio schriftliche Stellungnahme, Kreisgericht Rheintal, Altstätten; Gerichtskosten ca. 1’260 Franken Aufforderung zur Stellungnahme Aufforderung zur Stellungnahme In der Zivilstreitsache R. Sch. Luis Garcia Cosio und Robin Garcia Cosio betreffend Mieterausweisung werden Luis Garcia Cosio und Robin Garcia Cosio, derzeit unbekannten Aufenthalts, zuvor wohnhaft an der Flussgrabenstrasse 5, 9445 Rebstein, zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Publikation aufgefordert. Das Ausweisungsbegehren vom 6. Juli 2026 samt Akten und die gerichtliche Eingangsanzeige vom 13. Juli 2026 können innert genannter Frist beim Kreisgericht Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten eingesehen bzw. abgeholt werden. Die Stellungnahme und allfällige Akten (mit Aktenverzeichnis) sind im Doppel einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt. Eine Verhandlung ist nicht vorgesehen (Art. 256 Abs. 1 iVm Art. 265 Abs. 2 ZPO). Soweit die Gesuchsgegner nicht innert 10 Tagen ab Publikationsdatum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, erfolgt nach Ablauf der Frist der Entscheid aufgrund der Akten. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Luis Garcia Cosio und Robin Garcia Cosio werden zudem aufgefordert, innert genannter Frist eine Zustelladresse in der Schweiz zu benennen. Ferner wird gestützt auf Art. 97 ZPO darauf hingewiesen, dass das Verfahren Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von Fr. 1’260.00 verursachen wird. Weitere Kosten (z.B. künftige Beweisführungskosten) bleiben vorbehalten. Ferner kann eine Entschädigung der Gegenpartei anfallen. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt respektive, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Altstätten, 11. September 2026