Fachbereich Design, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle, erlässt Promotionsordnung PhD in Arts; PhD in Arts nach ordentlichem Verfahren verliehen
34 Amtsblatt der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle – 25. Jahrgang, Nr. 3 vom 14.09.2026 Promotionsordnung (PhD in Arts) des Fachbereichs Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle vom 27. Juli 2026 Auf Grund des § 117 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368, 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2026 (GVBl. LSA S. 81, 92), wird für den Fachbe- reich Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle die folgende Promotionsordnung zur Erlangung des Grades Doctor of Philosophy in Arts (PhD in Arts für ein praktisch-gestalterisches Forschungsprojekt mit schriftlich-reflektierendem Anteil (i.F. PhD-Arbeit) auf dem Gebiet des Designs erlassen. § 1 Doktorgrade (1) Der Fachbereich Design der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle verleiht aufgrund dieser Promo- tionsordnung den akademischen Grad „Doctor of Phi- losophy in Arts” (PhD in Arts) nach erfolgreichem Ab- schluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens. § 2 Promotionsausschuss (PhD in Arts) (1) Die Durchführung einer Promotion aufgrund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuss (PhD in Arts) des Fachbereichs Design. (2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und einem Mitglied der Gruppe des akademischen Mittel- baus mit beratender Stimme. Von den fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen müssen vier aus dem Fachbereich Design sein, wobei mindestens drei Profes- sorinnen ein gestalterisches Fach vertreten müssen und eine Professorin ein wissenschaftliches Fach ver- treten muss. Ein weiteres Mitglied kann aus dem Fach- bereich Kunst oder gegebenenfalls einer anderen Hoch- schule sein. Die Mitglieder des Promotionsausschusses (PhD in Arts) wählen einen Vorsitzenden, derdie Professorin im Fachbereich Design der Burg Giebichen- stein Kunsthochschule Halle sein muss. 3) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) ist beschluss- fähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und min- destens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind und die Mehr- heit der Professorinnen sichergestellt ist. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an- wesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derdes Vorsitzenden. § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promoti- onsverfahren (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt ein in der Regel überdurchschnittlich abgeschlossenes Hoch- schulstudium (Master, Diplom) in einem gestalterischen Studiengang voraus. Der Abschluss wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung oder einen Mas- terabschluss. Über die Anerkennung anderer Studien- abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss (PhD in Arts). Von Bewerberinnen, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gegenüber dem Promotionsausschuss (PhD in Arts) nachzuweisen. 2) Der Promotionsausschuss (PhD in Arts) kann auf An- trag besonders befähigte und geeignete Absolventin- nen anderer Studiengänge zum Promotionsverfahren zulassen. Diese müssen in geeigneter Form nachweisen, dass sie die Befähigung zur gestalterisch-forschenden Arbeit besitzen. Der Nachweis kann erbracht werden durch a) ein Gutachten eineseiner Professorin der Hoch- schule, an welcher dieder Bewerberin den Ab- schluss erworben hat, das ihre bzw. seine besondere Befähigung bestätigt oder b) ein Gutachten eineseiner Professorin der Burg Gie- bichenstein Kunsthochschule Halle, das die besonde- re Befähigung derdes Bewerber*in bestätigt.
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