Brande-Hörnerkirchen Finanzausschuss empfiehlt Förderung 496,47 € für Familienbildungsstätte Elmshorn 2027; 4-1-Abstimmung

Brande-Hörnerkirchen Finanzausschuss empfiehlt Förderung 496,47 € für Familienbildungsstätte Elmshorn 2027; 4-1-Abstimmung Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Beschlussauszug Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen vom 08.09.2026 zu 9 Antrag zur institutionellen Förderung der Familienbildungsstätte Elmshorn für das Jahr 2027 VO/2026/243 Der Vorsitzende, Herr Reinhart Reiner, erläutert den Antrag der Familienbildungsstätte. Frau Sybille Buchner teilt mit, dass nach ihrem Kenntnisstand der Kurs der Krabbelgruppe der Familienbildungsstätte aktuell nicht stattfindet. Sie regt an, diesbezüglich Kontakt mit der Famili- enbildungsstätte aufzunehmen, um den aktuellen Sachstand in Erfahrung zu bringen. ...

September 16, 2026

Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Festlegung des Termins für den Bürgerentscheid; Termin 22.11.2026 festgelegt

Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Festlegung des Termins für den Bürgerentscheid; Termin 22.11.2026 festgelegt Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen - 17.09.2026 Bekanntmachung Öffnet PDF-Datei ‘Bekanntmachung’ in neuem Fenster Sammeldokument individuell Konfigurieren Sie hier eine individuelle Dokumentenzusammenstellung Öffnet PDF-Datei ‘Bekanntmachung’ in neuem Fenster Konfigurieren Sie hier eine individuelle Dokumentenzusammenstellung Ö 7 Beschlüsse für Umbesetzung von Ausschüssen anzeigen Beschlüsse für Umbesetzung von Ausschüssen anzeigen Öffnet PDF-Datei ‘Sammeldokument öffentlich’ in neuem Fenster Ö 8 Beschlüsse für Haushaltsüberschreitungen 2026 - erstes Halbjahr (30.06.2026) anzeigen ...

September 16, 2026

Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Makler Freigabe erhalten, Objekt zum Kauf anzubieten; Freigabe ermöglicht Objektverkauf

Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Makler Freigabe erhalten, Objekt zum Kauf anzubieten; Freigabe ermöglicht Objektverkauf Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Beschlussauszug Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen vom 08.09.2026 zu 16 Bekanntgabe der unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Beschlüsse Die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt. Der Vorsitzende, Herr Reinhart Reiner, berichtet, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit fol- gende Beschlüsse gefasst wurden: Top 14: Ein Makler hat die Freigabe erhalten, ein gemeindliches Objekt zum Kauf anzubieten. TOP 15: Es wurde beschlossen, Forderungen der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen auszubu- chen.

September 16, 2026

KMU praktischer Cybersecurity-Workshop; Digital Hub Logistics & Commerce, Am Sandtorkai 32, Hamburg; Begrenzte Plätze; praxisnahe Schutzmaßnahmen.

KMU praktischer Cybersecurity-Workshop; Digital Hub Logistics & Commerce, Am Sandtorkai 32, Hamburg; Begrenzte Plätze; praxisnahe Schutzmaßnahmen. ARIC-Tipp | Basiswissen Cybersecurity, Awareness und agentische KI - ARIC About Wer wir sind Was wir tun Team Community Karriere Responsible AI Unser Ansatz Responsible AI Alliance ARIC Universum Projekte KI-Showroom Bildung Beratung HQIC News Blog Social Media Newsletter Events Alle Events AI Mix & Mingle Brown Bag Sessions ARIC-Tipp | Basiswissen Cybersecurity, Awareness und agentische KI ...

September 16, 2026

Koordinations- und Finanzausschuss - Amt Hörnerkirchen; Haushaltsüberschreitungen 2026 veröffentlicht

Koordinations- und Finanzausschuss - Amt Hörnerkirchen; Haushaltsüberschreitungen 2026 veröffentlicht Koordinations- und Finanzausschuss - Amt Hörnerkirchen - 15.09.2026 Koordinations- und Finanzausschuss - Amt Hörnerkirchen - 15.09.2026 Sitzung des Koordinations- und Finanzausschusses - Amt Hörnerkirchen Bekanntmachung Öffnet PDF-Datei ‘Bekanntmachung’ in neuem Fenster Sammeldokument individuell Konfigurieren Sie hier eine individuelle Dokumentenzusammenstellung Alle Anlagen Öffnet PDF-Datei ‘Alle Anlagen öffentlich’ in neuem Fenster Belegungsliste der Kitas 2025 Öffnen der PDF zu Belegungsliste der Kitas 2025 in neuen Fenster ...

September 16, 2026

Literaturwissenschaftler der TU Chemnitz veranstalten Tagung in Chemnitz; Identitätsthemen Moers’ beleuchtet

Literaturwissenschaftler der TU Chemnitz veranstalten Tagung in Chemnitz; Identitätsthemen Moers’ beleuchtet 16.09.2026: Geheimnisse um Käpt’n Blaubär und Hildegunst von Mythenmetz werden gelüftet | TU Chemnitz TU Chemnitz 09.10.2026 09 Okt IMMATRIKULATIONS- UND AUFTAKTFEIER 2026 2027 Traditionsgemäß werden jedes Jahr zum Beginn des Wintersemesters die neuen … Geheimnisse um Käpt’n Blaubär und Hildegunst von Mythenmetz werden gelüftet Vom 8. bis 10. Oktober 2026 laden Literaturwissenschaftler der TU Chemnitz zu einer Tagung in Chemnitz ein, die sich auf vielfältige Weise dem Fantasy-Autor Walter Moers und seinen berühmten Figuren widmet ...

September 16, 2026

Werkausschuss Barmstedt; Vorlage Geschäftsbericht 2025 der Stadtwerke Barmstedt, Bilanz, Ergebnisverwendung; Barmstedt

Werkausschuss Barmstedt; Vorlage Geschäftsbericht 2025 der Stadtwerke Barmstedt, Bilanz, Ergebnisverwendung; Barmstedt Werkausschuss Barmstedt - 16.09.2026 Zum Menü Zum Symbolmenü Zur Brotkrumennavigation Zum Inhalt Zu Dokumente Zur Legende Suchen Ratsinfo App Organisation Stadt Barmstedt Amt Hörnerkirchen Gemeinde Bokel Gemeinde Brande-Hörnerkirchen Gemeinde Osterhorn Gemeinde Westerhorn Wegeunterhaltungsverband Pinneberg Zweckverband Alters- und Pflegeheim Barmstedt Rantzau Kreis Pinneberg Sitzungen Kalender Übersicht Vorlagen Übersicht Recherche Person Volltext Neu laden Wiedervorlage Seite versenden mehr Drucken Sie sind hier: Sitzung Werkausschuss Barmstedt - 16.09.2026 Grunddaten Betreff: Sitzung des Werkausschusses Barmstedt Gremium: Werkausschuss Barmstedt Datum: Mi., 16.09.2026 Status: gemischt Uhrzeit: 19:30 Anlass: Sitzung Raum: Kommunale Halle im Rathaus Ort: Am Markt 1, 25355 Barmstedt Tagesordnung ausblenden Tagesordnung Alle Tagesordnungspunkte aufklappen Tagesordnung + ...

September 16, 2026

100 Prozent Radiologie GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Heidelberg; Hauptinsolvenzverwalter bestellt

100 Prozent Radiologie GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Heidelberg; Hauptinsolvenzverwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 16.09.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 80 IN 436/26 Gericht: Heidelberg Name, Vorname / Bezeichnung: 100 Prozent Radiologie GmbH Sitz / Wohnsitz: Heidelberg Register: Mannheim, HRB 756644 80 IN 436/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. 100 Prozent Radiologie GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Im Schuhmachergewann 6, 69123 Heidelberg Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 756644 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: MSC-8284-26/MSC/UM 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.09.2026 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Tobias Wahl L 9, 11, 68161 Mannheim 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.11.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An-Seite 5 meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs- weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 08.12.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forde- rung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Wider- spruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhalts- zahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustim- mung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbeson- dere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweg- licher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Un- ternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen die-Seite 6 nen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder auf- genommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag ge- schlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 08.12.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 14.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver- walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu- nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten aus- ländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.Seite 7 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie- ben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-Seite 8 gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.09.2026

September 16, 2026

BSB Hoch-und Tiefbau GmbH Offenbach am Main Insolvenz eröffnet; Verwalter Arno Wolf bestellt

BSB Hoch-und Tiefbau GmbH Offenbach am Main Insolvenz eröffnet; Verwalter Arno Wolf bestellt Veröffentlichungsdatum: 16.09.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 8 IN 680/26 Gericht: Offenbach am Main Name, Vorname / Bezeichnung: BSB Hoch-und Tiefbau GmbH Sitz / Wohnsitz: Offenbach am Main Register: Offenbach am Main, HRB 46821 8 IN 680/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSB Hoch-und Tiefbau GmbH, Niddaweg 30, 63071 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 46821), vertreten durch: Senad Buljevic, Niddaweg 30, 63071 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wird heute um 10:49 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Arno Wolf, c/o Wolf & Collegen, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach, den 11.09.2026

September 16, 2026

ChroNiMax Metallverarbeitungs GmbH Insolvenzverfahren Potsdam; Verwalter bestellt

ChroNiMax Metallverarbeitungs GmbH Insolvenzverfahren Potsdam; Verwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 16.09.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 670 IN 105/26 Gericht: Potsdam Name, Vorname / Bezeichnung: ChroNiMax Metallverabeitungs GmbH Sitz / Wohnsitz: Bad Belzig Register: Potsdam, HRB 13046 P 670 IN 105/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ChroNiMax Metallverarbeitungs GmbH, Im Gewerbepark Seedoche 19, 14806 Bad Belzig, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Markwart Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 13046 P - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche bei Berlin | 1. Das am 10.06.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.09.2026 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Nikolaus Manfred Schmidt Villa Hartmann Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale) 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.12.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 11.12.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 15.09.2026

September 16, 2026