Antriebstechnik Saftig GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Plaidt; Insolvenzverwalter benannt: Jens Lieser
Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 7 IN 57/26 Gericht: Mayen Name, Vorname / Bezeichnung: Antriebstechnik Saftig GmbH Sitz / Wohnsitz: Plaidt Register: Koblenz, HRB 11734
Geschäfts-Nr.: 7 IN 57/26. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antriebstechnik Saftig GmbH, Gewerbepark Saffiger Str. 6, 56637 Plaidt (AG Koblenz HRB 11734), vertreten durch: 1. Nico Saftig, (Geschäftsführer), 2. Daniel Frank (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martini, Mogg, Vogt PartGmbH, Ferdinand-Sauerbrauch-Str. 28, 56073 Koblenz, wird am 29.07.2026 um 12:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 18.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO.) Berichtstermin am Donnerstag, 08.10.2026, 15:00 Uhr, Saal 220, 2. Obergeschoß, Amtsgericht, St. Veit-Straße 38, 56727 Mayen zur Entscheidung über die Beibehaltung oder Neuwahl des Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten, welche da sind: * die Person des Verwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO), * die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO), * eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO), * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO) * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO) * Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO); Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt eine Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt. Der Verwalter gilt somit als ermächtigt die freihändige Veräußerung des gemeinschuldnerischen Grundeigentumes oder des Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in Teilen vorzunehmen. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden. Prüfungstermin am Donnerstag, 08.10.2026, 15:00 Uhr, Saal 220, 2. Obergeschoß, Amtsgericht, St. Veit-Straße 38, 56727 Mayen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Hinweis: Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung. Der Verwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und dieses (Terminierungs-) Beschlusses beauftragt. Amtsgericht Mayen, den 30.07.2026.