Wahlberechtigte Freiburg im Breisgau Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen OB-Wahl 26.04.2026; Stichwahl möglich am 17. Mai 2026
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin am 26. April 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 17. Mai 2026 Bei der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 1. Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 26. April 2026 Wahl- berechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, er- halten bis spätestens 5. April 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichti- gung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerver- zeichnisses beantragen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der/die Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er/sie bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine/ihre Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außer- dem hat er/sie nachzuweisen, dass er/sie bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten sei- nen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird. Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt- wohnung aus Freiburg im Breisgau verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder nach Freiburg im Breisgau zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung be- gründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in Freiburg im Breisgau wohnen oder ihre Haupt- wohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Melde- pflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis haben Unionsbürgerinnen eine Versicherung an Eides statt mit den Erklä- rungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen. Vordrucke für diese Anträge hält das Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen spätestens bis zum Sonntag, 5. April 2026 beim Wahlamt, Berliner Allee 1, 79114 Freiburg im Breisgau (barrierefrei erreichbar) eingehen.
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